§ 18f MEG

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 14.04.2021 bis 27.12.2022

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

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