Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.
(5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalischtechnischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.
(5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalischtechnischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.