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(2) Rechtskräftige Bescheide werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.
(3) Ausnahmebewilligungen von der Kanalanschlusspflicht, die auf Grund der Oö. Bauordnung 1976 rechtskräftig erteilt wurden, gelten als Ausnahmebebewilligungen nach § 13. Im Übrigen ist auch in diesen Fällen § 13 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 23 Abs. 2 anstelle des Betrags von 4.000 Euro der Betrag von 56.000 Schilling.
(2) Rechtskräftige Bescheide werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.
(3) Ausnahmebewilligungen von der Kanalanschlusspflicht, die auf Grund der Oö. Bauordnung 1976 rechtskräftig erteilt wurden, gelten als Ausnahmebebewilligungen nach § 13. Im Übrigen ist auch in diesen Fällen § 13 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 23 Abs. 2 anstelle des Betrags von 4.000 Euro der Betrag von 56.000 Schilling.