§ 24 Oö. AEG 2001

Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren, insbesondere auch Verfahren zur Genehmigung vorgelegter Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(2) Rechtskräftige Bescheide werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(3) Ausnahmebewilligungen von der Kanalanschlusspflicht, die auf Grund der Oö. Bauordnung 1976 rechtskräftig erteilt wurden, gelten als Ausnahmebebewilligungen nach § 13. Im Übrigen ist auch in diesen Fällen § 13 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 23 Abs. 2 anstelle des Betrags von 4.000 Euro der Betrag von 56.000 Schilling.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2022
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren, insbesondere auch Verfahren zur Genehmigung vorgelegter Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(2) Rechtskräftige Bescheide werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(3) Ausnahmebewilligungen von der Kanalanschlusspflicht, die auf Grund der Oö. Bauordnung 1976 rechtskräftig erteilt wurden, gelten als Ausnahmebebewilligungen nach § 13. Im Übrigen ist auch in diesen Fällen § 13 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 23 Abs. 2 anstelle des Betrags von 4.000 Euro der Betrag von 56.000 Schilling.

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