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(2) Bevor der Gemeinderat das Abwasserentsorgungskonzept beschließt, ist es sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet unter der Adresse der Gemeinde ist während der Auflagefrist auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme und zur Abgabe der Anregungen und Einwendungen hinzuweisen. Gibt die Gemeinde ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, hat sie vor Beginn der Auflagefrist auch in diesem darauf hinzuweisen. Die während der Auflagefrist eingelangten Anregungen oder Einwendungen sind dem Gemeinderat vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 94/2015)
(3) Beschließt der Gemeinderat das Abwasserentsorgungskonzept, hat er es mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor seiner Kundmachung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Abwasserentsorgungskonzept
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(5) Vor der Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde die Versagungsgründe mitzuteilen. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung hat sie der Gemeinde Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, mindestens jedoch sechs Wochen dauernden Frist, Stellung zu nehmen.
(6) Die Genehmigung der Landesregierung gilt als erteilt, wenn
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(7) Das Abwasserentsorgungskonzept ist innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Genehmigung bei der Gemeinde oder nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 6 kundzumachen. Eine Kundmachung hat zu unterbleiben, wenn die Landesregierung die Genehmigung versagt.
(8) Das Abwasserentsorgungskonzept ist nach seinem Inkrafttreten beim Gemeindeamt (Magistrat) zur Einsicht aufzulegen. Zwei Ausfertigungen des kundgemachten Entsorgungskonzepts sind dem Amt der Landesregierung vorzulegen.
(2) Bevor der Gemeinderat das Abwasserentsorgungskonzept beschließt, ist es sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet unter der Adresse der Gemeinde ist während der Auflagefrist auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme und zur Abgabe der Anregungen und Einwendungen hinzuweisen. Gibt die Gemeinde ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, hat sie vor Beginn der Auflagefrist auch in diesem darauf hinzuweisen. Die während der Auflagefrist eingelangten Anregungen oder Einwendungen sind dem Gemeinderat vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 94/2015)
(3) Beschließt der Gemeinderat das Abwasserentsorgungskonzept, hat er es mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor seiner Kundmachung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Abwasserentsorgungskonzept
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(5) Vor der Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde die Versagungsgründe mitzuteilen. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung hat sie der Gemeinde Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, mindestens jedoch sechs Wochen dauernden Frist, Stellung zu nehmen.
(6) Die Genehmigung der Landesregierung gilt als erteilt, wenn
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(7) Das Abwasserentsorgungskonzept ist innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Genehmigung bei der Gemeinde oder nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 6 kundzumachen. Eine Kundmachung hat zu unterbleiben, wenn die Landesregierung die Genehmigung versagt.
(8) Das Abwasserentsorgungskonzept ist nach seinem Inkrafttreten beim Gemeindeamt (Magistrat) zur Einsicht aufzulegen. Zwei Ausfertigungen des kundgemachten Entsorgungskonzepts sind dem Amt der Landesregierung vorzulegen.