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Baubeginn
Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher vom Inhaber der Baubewilligung durch Anschlag inan der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
Baubeginn
Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher vom Inhaber der Baubewilligung durch Anschlag inan der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)