§ 8 Oö. SSWG 1970

Oö. Starkstromwegegesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

§ 8

Baubeginn

Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher vom Inhaber der Baubewilligung durch Anschlag inan der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 26.01.1971 bis 31.12.2022

§ 8

Baubeginn

Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher vom Inhaber der Baubewilligung durch Anschlag inan der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

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