§ 8 ETG 1992

Elektrotechnikgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Beim Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels ist, unter Bedachtnahme auf den Zweck des Betriebes, auf den geringstmöglichen Energieverbrauch zu achten.
  2. (2)Absatz 2DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Betriebsmittel bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Absatz eins, zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Betriebsmittel bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.
  3. (3)Absatz 3DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Abs. 2 sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Absatz 2, sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 204/2022)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,)

  5. (5)Absatz 5Die Behörde (§ 13) ist verpflichtet, bei ihrer Überwachungstätigkeit gemäß den §§ 9g bis 9m auch die Einhaltung von nach Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen zu überwachen. Sie ist insbesondere berechtigt, eine Überprüfung des spezifischen Energieverbrauches vornehmen zu lassen.Die Behörde (Paragraph 13,) ist verpflichtet, bei ihrer Überwachungstätigkeit gemäß den Paragraphen 9 g bis 9m auch die Einhaltung von nach Absatz 2 bis 4 erlassenen Verordnungen zu überwachen. Sie ist insbesondere berechtigt, eine Überprüfung des spezifischen Energieverbrauches vornehmen zu lassen.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 20.04.2016 bis 27.12.2022
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Beim Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels ist, unter Bedachtnahme auf den Zweck des Betriebes, auf den geringstmöglichen Energieverbrauch zu achten.
  2. (2)Absatz 2DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Betriebsmittel bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Absatz eins, zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Betriebsmittel bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.
  3. (3)Absatz 3DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Abs. 2 sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Absatz 2, sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 204/2022)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,)

  5. (5)Absatz 5Die Behörde (§ 13) ist verpflichtet, bei ihrer Überwachungstätigkeit gemäß den §§ 9g bis 9m auch die Einhaltung von nach Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen zu überwachen. Sie ist insbesondere berechtigt, eine Überprüfung des spezifischen Energieverbrauches vornehmen zu lassen.Die Behörde (Paragraph 13,) ist verpflichtet, bei ihrer Überwachungstätigkeit gemäß den Paragraphen 9 g bis 9m auch die Einhaltung von nach Absatz 2 bis 4 erlassenen Verordnungen zu überwachen. Sie ist insbesondere berechtigt, eine Überprüfung des spezifischen Energieverbrauches vornehmen zu lassen.

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