§ 18e MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatz eins, zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 18 c, Absatz 5, einleiten.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 14.04.2021 bis 27.12.2022
  1. (1)Absatz einsBei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatz eins, zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 18 c, Absatz 5, einleiten.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.

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