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(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.