§ 16i ETG 1992 Widerruf der Befugnis

Elektrotechnikgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 widerrufen, wenn

1.

die in § 16b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;

2.

die elektrotechnische Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern verliert;

3.

die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 16h Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 widerrufen, wennDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 68, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, die Befugnis gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie in § 16b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;die in Paragraph 16 b, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
    2. 2.Ziffer 2die elektrotechnische Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern verliert;
    3. 3.Ziffer 3die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 16h Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (Paragraph 16 h, Absatz 2, Ziffer eins,) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 01.01.2017 bis 27.12.2022
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 widerrufen, wenn

1.

die in § 16b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;

2.

die elektrotechnische Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern verliert;

3.

die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 16h Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 widerrufen, wennDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 68, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, die Befugnis gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie in § 16b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;die in Paragraph 16 b, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
    2. 2.Ziffer 2die elektrotechnische Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern verliert;
    3. 3.Ziffer 3die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 16h Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (Paragraph 16 h, Absatz 2, Ziffer eins,) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen.

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