§ 21 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 21,

Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft sind festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsdie Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,die Getränke, die gemäß Paragraph 20, in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
  2. 2.Ziffer 2die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
    1. a)Litera adie Werkstoffe und Nenninhalte,
    2. b)Litera bdie beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
    3. c)Litera cdie Bestimmungen über die Kennzeichnung.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 14.04.2021 bis 27.12.2022
Paragraph 21,

Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft sind festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsdie Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,die Getränke, die gemäß Paragraph 20, in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
  2. 2.Ziffer 2die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
    1. a)Litera adie Werkstoffe und Nenninhalte,
    2. b)Litera bdie beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
    3. c)Litera cdie Bestimmungen über die Kennzeichnung.

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