§ 21 MEG

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999

Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft sind festzulegen:

1.

die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,

2.

die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere

a)

die Werkstoffe und Nenninhalte,

b)

die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),

c)

die Bestimmungen über die Kennzeichnung.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 14.04.2021 bis 27.12.2022

Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft sind festzulegen:

1.

die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,

2.

die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere

a)

die Werkstoffe und Nenninhalte,

b)

die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),

c)

die Bestimmungen über die Kennzeichnung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten