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Legende:
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(2) Sofern die Stelle über keinen Akkreditierungsbescheid verfügt, ist die Begutachtung und Überwachung von der notifizierenden Behörde vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann zu diesem Zweck Sachverständige bestellen sowie Begutachtungen einschlägig tätiger internationaler Organisationen berücksichtigen.
(3) Barauslagen, die der notifizierenden Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 2 erwachsen, sind von der zu notifizierenden Stelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die notifizierende Behörde der zu notifizierenden Stelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die notifizierende Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.
(2) Sofern die Stelle über keinen Akkreditierungsbescheid verfügt, ist die Begutachtung und Überwachung von der notifizierenden Behörde vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann zu diesem Zweck Sachverständige bestellen sowie Begutachtungen einschlägig tätiger internationaler Organisationen berücksichtigen.
(3) Barauslagen, die der notifizierenden Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 2 erwachsen, sind von der zu notifizierenden Stelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die notifizierende Behörde der zu notifizierenden Stelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die notifizierende Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.