§ 60 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999

Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:

1.

Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;

2.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;

3.

mit Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 14.04.2021 bis 27.12.2022

Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:

1.

Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;

2.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;

3.

mit Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.

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