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(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 32 Abs. 6 und 63 Abs. 2 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2016 außer Kraft.
(6) § 15 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(7) Die Nacheichfristen gemäß
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(8) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 573/1991, wird aufgehoben.
(9) Die Nacheichfristen der Messgeräte, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 verlängert wurden, sind unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Nacheichfrist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu evaluieren.
(10) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 16, § 3 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 11 und 12, § 12b Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 4, § 15 Z 2, § 18, § 18a Abs. 1 und 2, § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 1, § 18e Abs. 1, 2 und 3, § 18f, § 18g, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 8, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und 10, § 43 Abs. 2 Z 4 und 5, § 45 Abs. 5 und Abs. 8 Z 1, § 49 Abs. 1 und 8, § 50, § 53 Abs. 4, 5, 6 und 7, § 57 Abs. 1, § 60 Z 3, § 62 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2, § 70 sowie § 72 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates, BGBl. II Nr. 119/2013, außer Kraft.
(2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Der § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, tritt mit der Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 32 Abs. 6 und 63 Abs. 2 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2016 außer Kraft.
(6) § 15 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(7) Die Nacheichfristen gemäß
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(8) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 573/1991, wird aufgehoben.
(9) Die Nacheichfristen der Messgeräte, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 verlängert wurden, sind unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Nacheichfrist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu evaluieren.
(10) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 16, § 3 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 11 und 12, § 12b Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 4, § 15 Z 2, § 18, § 18a Abs. 1 und 2, § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 1, § 18e Abs. 1, 2 und 3, § 18f, § 18g, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 8, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und 10, § 43 Abs. 2 Z 4 und 5, § 45 Abs. 5 und Abs. 8 Z 1, § 49 Abs. 1 und 8, § 50, § 53 Abs. 4, 5, 6 und 7, § 57 Abs. 1, § 60 Z 3, § 62 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2, § 70 sowie § 72 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates, BGBl. II Nr. 119/2013, außer Kraft.