§ 18g MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den mit den Amtshandlungen gemäß §§ 18b und 18c aufgrund dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufwand Pauschalgebühren durch Verordnung festsetzen.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 14.04.2021 bis 27.12.2022

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den mit den Amtshandlungen gemäß §§ 18b und 18c aufgrund dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufwand Pauschalgebühren durch Verordnung festsetzen.

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