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Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den mit den Amtshandlungen gemäß §§ 18b und 18c aufgrund dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufwand Pauschalgebühren durch Verordnung festsetzen.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den mit den Amtshandlungen gemäß §§ 18b und 18c aufgrund dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufwand Pauschalgebühren durch Verordnung festsetzen.