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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 18g und 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen,sind betraut. Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 7 ist die Bundesminsterin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.:
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 18g und 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen,sind betraut. Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 7 ist die Bundesminsterin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.: