§ 13 ETG 1992

Elektrotechnikgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist -, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt - hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden, hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sowie hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt und des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 20.04.2016 bis 27.12.2022

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist -, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt - hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden, hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sowie hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt und des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

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