§ 16f ETG 1992

Elektrotechnikgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.

(2) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.

(3) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der

1.

alle nationalen elektrotechnischen Normen sowie

2.

alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen

angeführt sind.

(4) In der Datenbank sind bei allen elektrotechnischen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:

1.

Der vollständige Titel;

2.

die Nummer;

3.

eine Zusammenfassung des Inhalts;

4.

der Status der Norm;

5.

die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;

6.

bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;

7.

welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;

8.

das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.

Alle neu in Arbeit befindlichen elektrotechnischen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.

(5) Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.

  1. (1)Absatz einsSofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des Paragraph 16 g,, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.
  2. (2)Absatz 2Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
    1. 1.Ziffer einsalle nationalen elektrotechnischen Normen,
    2. 2.Ziffer 2alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen sowie
    3. 3.Ziffer 3alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen kundgemachten elektrotechnischen Normen
    angeführt sind.
  4. (4)Absatz 4In der Datenbank sind bei allen elektrotechnischen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsDer vollständige Titel;
    2. 2.Ziffer 2die Nummer;
    3. 3.Ziffer 3eine Zusammenfassung des Inhalts;
    4. 4.Ziffer 4der Status der Norm;
    5. 5.Ziffer 5die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;
    6. 6.Ziffer 6bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;
    7. 7.Ziffer 7welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;
    8. 8.Ziffer 8das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.
    Alle neu in Arbeit befindlichen elektrotechnischen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 27.12.2022
(1) Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.

(2) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.

(3) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der

1.

alle nationalen elektrotechnischen Normen sowie

2.

alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen

angeführt sind.

(4) In der Datenbank sind bei allen elektrotechnischen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:

1.

Der vollständige Titel;

2.

die Nummer;

3.

eine Zusammenfassung des Inhalts;

4.

der Status der Norm;

5.

die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;

6.

bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;

7.

welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;

8.

das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.

Alle neu in Arbeit befindlichen elektrotechnischen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.

(5) Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.

  1. (1)Absatz einsSofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des Paragraph 16 g,, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.
  2. (2)Absatz 2Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
    1. 1.Ziffer einsalle nationalen elektrotechnischen Normen,
    2. 2.Ziffer 2alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen sowie
    3. 3.Ziffer 3alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen kundgemachten elektrotechnischen Normen
    angeführt sind.
  4. (4)Absatz 4In der Datenbank sind bei allen elektrotechnischen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsDer vollständige Titel;
    2. 2.Ziffer 2die Nummer;
    3. 3.Ziffer 3eine Zusammenfassung des Inhalts;
    4. 4.Ziffer 4der Status der Norm;
    5. 5.Ziffer 5die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;
    6. 6.Ziffer 6bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;
    7. 7.Ziffer 7welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;
    8. 8.Ziffer 8das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.
    Alle neu in Arbeit befindlichen elektrotechnischen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten