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(2) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sind im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden. Für Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 4 anzuwenden.
(3) Nicht eichfähige Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.
(4) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.
(5) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.
(6) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 5 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.
(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte – bei Einhalten der Eichfehlergrenzen – mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen.
(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs das Vorliegen der Gleichwertigkeit nach § 49 Abs. 1 und damit die Eichfähigkeit für die beantragten Messgeräte oder Messgeräteteile fest. Das Vorliegen der Eichfähigkeit ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
(10) Hersteller von Messgeräten oder deren Bevollmächtigte haben den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in allgemein zugänglichen Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 enthalten sind, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
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(2) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sind im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden. Für Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 4 anzuwenden.
(3) Nicht eichfähige Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.
(4) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.
(5) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.
(6) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 5 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.
(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte – bei Einhalten der Eichfehlergrenzen – mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen.
(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs das Vorliegen der Gleichwertigkeit nach § 49 Abs. 1 und damit die Eichfähigkeit für die beantragten Messgeräte oder Messgeräteteile fest. Das Vorliegen der Eichfähigkeit ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
(10) Hersteller von Messgeräten oder deren Bevollmächtigte haben den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in allgemein zugänglichen Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 enthalten sind, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.