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DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann, soweit nicht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht anderes bestimmt wird, über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung einzelner verbindlicher elektrotechnischer Normen oder verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.
DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann, soweit nicht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht anderes bestimmt wird, über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung einzelner verbindlicher elektrotechnischer Normen oder verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.