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Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:
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Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:
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