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(2) Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im § 13 bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.
(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 11 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft anzuhören.
(4) Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach § 11 auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.
(5) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.
(2) Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im § 13 bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.
(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 11 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft anzuhören.
(4) Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach § 11 auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.
(5) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.