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(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2015)
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(5) Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
(6) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung
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(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.
(10) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von § 49 erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:
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(11) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.
(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2015)
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(5) Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
(6) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung
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(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.
(10) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von § 49 erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:
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(11) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.