§ 50 MEG 2. Anerkennung von Produkten und Verfahren aus anderen Staaten

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999

Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft gemäß § 18 Z 3 festgestellt wurde.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 14.04.2021 bis 27.12.2022

Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft gemäß § 18 Z 3 festgestellt wurde.

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