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(2) Mit Ablauf des 31. März 1993 tritt das Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 662/1983 sowie die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. Jänner 1966 über die statistische Erfassung von Personenunfällen durch elektrischen Strom sowie durch Blitzschlag, BGBl. Nr. 5/1966, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. April 1993 in Kraft.
(4) Die Elektrotechnikverordnung 1990 - ETV 1990, BGBl. Nr. 352, bleibt bis zum Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung als Bundesgesetz in Geltung.
(5) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(7) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015 tritt mit 20. April 2016 in Kraft.
(8) Die §§ 7a bis 7e, 9l Abs. 1, 20, 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 3 Abs. 5 und 7 tritt mit 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(10) Soweit im Abs. 13 nicht anders bestimmt, treten § 1 Abs. 2b Z 14 bis 20 und Abs. 7, § 2, § 3 Abs. 3, §§ 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 16 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 9, § 16a, §16 b Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 16c bis 16e, § 16f Abs. 1 bis 3, §§ 16g bis 16i, und § 16l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(11) § 16b Abs. 4, § 16f Abs. 4 und 5 und die §§ 16j und 16k treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(12) Die dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE) gemäß § 3 Abs. 5 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015, eingeräumte Befugnis gilt als Befugnis gemäß § 16a Abs. 1, wenn sich der OVE spätestens bis 1. Jänner 2017 gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich verpflichtet, die die elektrotechnische Normungsorganisation betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen und eine Erklärung gemäß § 16a Abs. 7 abgibt.
(13) Verpflichtet sich der OVE nicht fristgerecht zur Erfüllung der die elektrotechnische Normungsorganisation betreffenden Bestimmungen gemäß Abs. 12 oder gibt er keine Erklärung gemäß § 16a Abs. 7 ab, so hat der OVE zum Zwecke einer geordneten Übergabe bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. März 2018, seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015, weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis. In diesem Fall darf vom OVE für die Mitarbeit an der elektrotechnischen Normung kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.
(14) Kommt der OVE bis zum 31. März 2018 der gemäß Abs. 12 zugesagten Verpflichtung nicht nach, hat er unbeschadet der Regelungen des Widerrufs gemäß § 16i bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. März 2020, zum Zwecke einer geordneten Übergabe seine Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis.
(15) Erlischt die Befugnis des OVE gemäß Abs. 13 oder 14, hat der OVE der nachfolgenden elektrotechnischen Normungsorganisation im Sinne der geordneten Übergabe alle zur Fortführung der elektrotechnischen Normungstätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und hat die gemäß § 16a Abs. 1 neu befugte elektrotechnische Normungsorganisation aufgrund des öffentlichen Interesses an der Fortführung der elektrotechnischen Normungstätigkeit sowie am Zugang zu bestehenden elektrotechnischen Normen Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz
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(16) Mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017 folgenden Tag treten außer Kraft:
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(2) Mit Ablauf des 31. März 1993 tritt das Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 662/1983 sowie die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. Jänner 1966 über die statistische Erfassung von Personenunfällen durch elektrischen Strom sowie durch Blitzschlag, BGBl. Nr. 5/1966, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. April 1993 in Kraft.
(4) Die Elektrotechnikverordnung 1990 - ETV 1990, BGBl. Nr. 352, bleibt bis zum Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung als Bundesgesetz in Geltung.
(5) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(7) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015 tritt mit 20. April 2016 in Kraft.
(8) Die §§ 7a bis 7e, 9l Abs. 1, 20, 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 3 Abs. 5 und 7 tritt mit 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(10) Soweit im Abs. 13 nicht anders bestimmt, treten § 1 Abs. 2b Z 14 bis 20 und Abs. 7, § 2, § 3 Abs. 3, §§ 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 16 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 9, § 16a, §16 b Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 16c bis 16e, § 16f Abs. 1 bis 3, §§ 16g bis 16i, und § 16l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(11) § 16b Abs. 4, § 16f Abs. 4 und 5 und die §§ 16j und 16k treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(12) Die dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE) gemäß § 3 Abs. 5 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015, eingeräumte Befugnis gilt als Befugnis gemäß § 16a Abs. 1, wenn sich der OVE spätestens bis 1. Jänner 2017 gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich verpflichtet, die die elektrotechnische Normungsorganisation betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen und eine Erklärung gemäß § 16a Abs. 7 abgibt.
(13) Verpflichtet sich der OVE nicht fristgerecht zur Erfüllung der die elektrotechnische Normungsorganisation betreffenden Bestimmungen gemäß Abs. 12 oder gibt er keine Erklärung gemäß § 16a Abs. 7 ab, so hat der OVE zum Zwecke einer geordneten Übergabe bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. März 2018, seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015, weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis. In diesem Fall darf vom OVE für die Mitarbeit an der elektrotechnischen Normung kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.
(14) Kommt der OVE bis zum 31. März 2018 der gemäß Abs. 12 zugesagten Verpflichtung nicht nach, hat er unbeschadet der Regelungen des Widerrufs gemäß § 16i bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. März 2020, zum Zwecke einer geordneten Übergabe seine Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis.
(15) Erlischt die Befugnis des OVE gemäß Abs. 13 oder 14, hat der OVE der nachfolgenden elektrotechnischen Normungsorganisation im Sinne der geordneten Übergabe alle zur Fortführung der elektrotechnischen Normungstätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und hat die gemäß § 16a Abs. 1 neu befugte elektrotechnische Normungsorganisation aufgrund des öffentlichen Interesses an der Fortführung der elektrotechnischen Normungstätigkeit sowie am Zugang zu bestehenden elektrotechnischen Normen Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz
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(16) Mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2017 folgenden Tag treten außer Kraft:
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