Gesamte Rechtsvorschrift VgTb

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

Erstes Hauptstück - Von der gerichtlichen Todtenbeschau überhaupt

§ 1 VgTb


Die gerichtliche Todtenbeschau ist, weil von ihr sehr häufig Ehre, Freiheit, Eigenthum und Leben der, einer strafbaren Handlung beschuldigten Person und die Sicherheit der Gerechtigkeitspflege abhängen, von der größten Wichtigkeit, daher es auch die unerläßliche Pflicht der, zur Vornahme derselben berufenen Sachverständigen ist, hierbei mit der gewissenhaftesten Genauigkeit vorzugehen.

§ 2 VgTb


Die gerichtliche Todtenbeschau, d. i. die Leichenschau und Leichenöffnung, ist vor der Beerdigung eines Verstorbenen bei jedem unnatürlichen Todesfalle vorzunehmen, wenn nicht schon aus den Umständen mit Gewißheit erhellt, daß derselbe durch keine strafbare Handlung, sondern durch Zufall oder Selbstentleibung herbeigeführt wurde.

Ist die Leiche bereits beerdiget, so muß sie zu diesem Behufe unter den, für die Gesundheit der, an der gerichtlichen Todtenbeschau theilnehmenden Personen erforderlichen Vorsichten (§. 86 der Strafproceß-Ordnung) ausgegraben werden, vorausgesetzt, daß nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann.

§ 3 VgTb


Unter der oben angeführten Voraussetzung ist daher die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau insbesondere in folgenden Fällen nothwendig:

1. Wenn Jemand kürzere oder längere Zeit nach einer vorauserlittenen äußeren Gewaltthätigkeit, als z. B. durch Stoßen, Hauen, Schlagen u. s. w. mit stumpfen, scharfen, schneidenden, stechenden, oder durch Gebrauch von Schuß-Werkzeugen oder durch Fallen von einer beträchtlichen Höhe u. dgl. gestorben ist.

2. Wenn Jemand nach dem Genusse einer Speise, eines Getränkes, einer Arzenei oder auch nur auf den äußerlichen Gebrauch von Salben, Bädern, Waschwässern, Haarpuder u. dgl. unter plötzlich darauf erfolgten, der Vermuthung einer Vergiftung Raum gebenden Zufällen gestorben ist.

3. Bei allen todt gefundenen Personen, welche schon äußerlich solche Merkmale an sich haben oder unter solchen Umständen todt gefunden worden, daß daraus wahrscheinlich wird, daß sie keines natürlichen Todes gestorben sind.

4. Bei wo immer aufgefundenen einzelnen menschlichen Körpertheilen.

5. Bei allen todt gefundenen neugebornen Kindern, und solchen todten Kindern, bei welchen die Vermuthung nicht unbegründet ist, daß eine gewaltsame Fruchtabtreibung oder eine gewaltsam tödtende Handlung stattgefunden habe.

6. Wenn der Tod nach der Behandlung durch Quacksalber und Afterärzte erfolgte.

7. Wenn der Verdacht einer vorhergegangenen fehlerhaften ärztlichen, wund- oder geburtsärztlichen Behandlung hervorkommt.

8. Bei allen Todesfällen, welche aus Handlungen oder Unterlassungen hervorgehen, von denen der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge besonders bekannt gemachten Vorschriften, aber nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet seien.

Solche Fälle sind insbesondere, wenn der Tod aus einem der nachstehenden Verschulden eingetreten ist

a)

durch unterlassene Verwahrung geladener Schußwaffen;

b)

durch unversichtiges Unterhalten von brennenden Kohlen in verschlossenen Räumen;

c)

durch Unvorsichtigkeit bei Schwefelräucherungen nach Anwendung von Narkotisirungs- (Anästhesirungs-) Mitteln;

d)

durch Außerachtlassung der besonderen Vorschriften über Erzeugung, Aufbewahrung, Verschleiß, Transport und Gebrauch von Feuerwerkskörpern, Knallpräparaten, Zündhütchen, Reib- und Zündhölzchen und allen durch Reibung leicht entzündbaren Stoffen, Schießpulver und explodirenden Stoffen (Schießbaumwolle);

e)

durch Nichtbeobachtung der bei dem Betriebe von Bergwerken, Fabriken, Gewerben und anderen Unternehmungen vorgeschriebenen Vorsichten;

f)

durch Unterlassung der Aufstellung der vorgeschriebenen Warnungszeichen;

g)

durch den Einsturz eines Gebäudes oder Gerüstes;

h)

durch unterlassene oder schlechte Verwahrung eines schädlichen oder bösartigen Thieres;

i)

durch den Genuß eines ungesunden, absichtlich verfälschten oder in gesundheitsschädlichen Geschirren bereiteten oder aufbewahrten Nahrungsmittels oder Getränkes;

k)

durch Mißhandlung bei der häuslichen Zucht;

l)

durch Unterlassung der schuldigen Aufsicht bei Kindern oder solchen Personen, die gegen Gefahren sich selbst zu schützen unvermögend sind;

m)

durch unvorsichtiges oder schnelles Reiten oder Fahren;

n)

durch das Herabfallen von Gegenständen aus Wohnungen, Fenstern, Erkern u. dgl., oder durch Unterlassung der Befestigung dahin gestellter oder gehängter Gegenstände. Dasselbe gilt von solchen Fällen, wo Menschen aus den bisher angeführten Ursachen einen Nachtheil an ihrer Gesundheit erlitten haben, und in einiger, bald kürzerer, bald längerer Zeit darauf sterben; ferner, wenn rücksichtlich eines Verstorbenen Gründe bestehen, zu vermuthen, daß jene Personen, denen aus natürlicher oder übernommener Pflicht die Pflege des krank Gewesenen oblag, es ihm während seiner Krankheit an dem nothwendigen ärztlichen Beistande, wo solcher zu verschaffen war, gänzlich haben mangeln lassen, endlich bei allen angeblich selbst Entleibten, wenn durch die vorhergegangenen polizeilichen Erhebungen und durch die vorgenommene äußere Beschau der Leiche nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß der Tod durch Selbstentleibung erfolgte.

§ 4 VgTb


Eine gerichtliche Todtenbeschau kann in der Regel nur auf Anordnung des zuständigen Untersuchungsgerichtes vorgenommen werden.

Wegen der hierbei oft nothwendigen Beschleunigung der Vornahme in derlei Fällen ist aber auch jedes Bezirks- (Stuhlrichter-) Amt als Bezirksgericht ermächtiget, bei allen in seinem Bezirke vorkommenden Todesfällen der, in den §§. 2 und 3 erwähnten Arten gerichtliche Beschauen zu veranlassen. Nur hat es, in soferne es nicht selber Untersuchungsgericht ist, das zuständige Untersuchungsgericht ungesäumt hiervon zu benachrichtigen.

§ 5 VgTb (weggefallen)


§ 5 VgTb (weggefallen) seit 01.01.1976 weggefallen.

§ 6 VgTb


Diese zwei Sanitätspersonen sind in der Regel:

a)

entweder der, von der Gerichtsbehörde eigens aufgestellte Gerichtsarzt oder der, der politischen Behörde beigegebene Amtsarzt;

b)

der beeidete Todtenbeschauer jener Gemeinde, in welcher eine solche Beschau stattzufinden hat, wenn er zugleich Arzt oder Wundarzt ist; außer diesem Falle aber ein anderer Arzt oder Wundarzt.

Anderen ärztlichen Sachverständigen als den genannten soll die Vornahme der Beschau nur dann übertragen werden, wenn Gefahr am Verzuge haftet, einer der genannten durch besondere Verhältnisse zu erscheinen abgehalten ist, oder im gegebenen Falle als bedenklich erscheint.

Nicht bleibend angestellte oder nicht bereits im Allgemeinen beeidete ärztliche Personen müssen noch vor dem Beginne der Beschau beeidet werden.

§ 7 VgTb


Auch der Arzt oder Wundarzt, welcher den Verstorbenen in der, seinem Tode allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Beschau aufzufordern, und über die vorausgegangenen Umstände zu vernehmen. In wichtigeren Fällen ist von ihm darüber eine Krankheitsgeschichte abzufordern.

Der Unparteilichkeit des Urtheiles wegen ist jedoch der behandelnde Arzt des Verstorbenen, wo es nur immer möglich ist, als beschauender Arzt nicht zu verwenden.

§ 8 VgTb


Die zur Vornahme der Beschau bestimmten Aerzte sind schriftlich einzuladen. Diese Zuschriften haben den zu untersuchenden Gegenstand, den Ort, wo, die Zeit, wann die Untersuchung vorgenommen werden wird, sowie die Benennung der Gerichtspersonen, in deren Gegenwart, und der Sachverständigen, von welchen sie vorgenommen wird, zu enthalten.

§ 9 VgTb


Jeder Gemeindevorsteher ist für die sichere Verwahrung derjenigen Leichen verantwortlich, rücksichtlich welcher nach Vorschrift der §§. 2 und 3 eine gerichtliche Todtenbeschau nothwendig werden dürfte, und hat in dem Falle, als die Leiche an ihrem Fundorte nicht belassen werden kann, für einen anderen zur Unterbringung derselben tauglichen Ort zu sorgen, wenn letzterer zur Vornahme der gerichtlichen Beschau nicht geeignet wäre, hierzu ein anderes, lichtes, geräumiges, bei strenger Kälte heizbares Locale noch vor der Ankunft der Commission zu ermitteln, und nebst den Gerichtszeugen ein, zur Hilfeleistung bei der Beschau verwendbares Individuum zu bestellen, sowie überhaupt die hierzu erforderlichen Vorbereitungen zu veranlassen.

§ 10 VgTb


Die Beschau selbst ist in Gegenwart der Gerichtspersonen und Gerichtszeugen vorzunehmen. Der Untersuchungsrichter oder sein Stellvertreter hat die Beschau zu leiten, jene Gegenstände, auf welche die Beobachtung vorzüglich zu richten ist, zu bezeichnen und die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält, zu stellen.

Die Gerichtszeugen aber hat er mittelst Handschlages zu verpflichten, daß sie, um möglicherweise Zeugniß vor Gericht ablegen zu können, auf Alles, was vor ihnen vorgenommen oder ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über die getreue Protokollirung desselben wachen, und bis zur Schlußverhandlung über Alles, was ihnen im Laufe der Untersuchung bekannt worden ist, Stillschweigen beobachten. Derselbe hat zu sehen, daß die Beschau mi voller Muße, mit Hintanhaltung aller müssigen Zuseher an einem hierzu geeigneten Orte vorgenommen, und den Untersuchenden volle Freiheit des Handelns verschafft werde. Uebrigens steht auch dem Staatsanwalte das Recht zu, bei dem Augenscheine die Gegenstände zu bezeichnen, auf welche die Untersuchungshandlungen auszudehnen sind.

§ 11 VgTb


Ehe zur Eröffnung der Leiche geschritten wird, ist, um deren Identität außer Zweifel zu setzen, die Besichtigung der Leiche durch Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, sowie durch den etwa schon bekannten Beschuldigten zu veranlassen. Ist der Verstorbene ganz unbekannt, und noch keine Beschreibung der Person, der Kleidungsstücke und der vorgefundenen Effecten vorhanden, so ist eine solche noch vor der Leichenöffnung zu verfassen, eine etwa von dem Todtenbeschauer bereits vorgelegte Beschreibung zu prüfen und das in ihr Fehlende, wo es nöthig ist, zu ergänzen.

§ 12 VgTb


Die zur Aufnahme des Augenscheines beigezogenen Sanitätspersonen sind verpflichtet, die Untersuchung mit aller Vorsicht und Behutsamkeit, Aufmerksamkeit, Ordnung und mit der strengsten Gewissenhaftigkeit genau nach den Grundsätzen und Regeln der Wissenschaft vorzunehmen, dabei keinen Umstand, der nur irgend zur Aufklärung des Thatbestandes beitragen kann, unberücksichtiget zu lassen.

Daher können zu diesem Zwecke die Sachverständigen verlangen, daß ihnen aus den Acten oder durch Vernehmung von Zeugen die nöthigen Aufklärungen über, von ihnen bestimmt zu bezeichnende Puncte gegeben werden. Insbesondere sind Wunden und andere äußere Spuren erlittener Gewaltthätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge, durch welche sie veranlaßt wurden oder werden konnten, anzugeben, und die etwa vorgefundenen, möglicher Weise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.

§ 13 VgTb (weggefallen)


§ 13 VgTb (weggefallen) seit 01.01.1976 weggefallen.

§ 14 VgTb


Bei jeder gerichtlichen Todtenbeschau muß während der Untersuchung und mit ihr gleichen Schritt haltend mit Sorgfalt, Umsicht und in der gehörigen Form ein umständliches Protokoll geführt werden, welches die Zeit, den Ort, den Gegenstand und den Zweck der Untersuchung, die dabei gegenwärtigen Personen und eine möglichst genaue Beschreibung aller auf die Ausmittlung des Thatbestandes Einfluß nehmenden Erhebungen zu enthalten hat.

§ 15 VgTb


Die vorschriftmäßige Form des Protokolles ist folgende:

Die in die Mitte eines der Länge nach gebrochenen Bogens Papier zu setzende Ueberschrift hat aus dem Worte ,,Sections-Protokoll”, unter welchem der Tag der Untersuchung bemerkt wird, zu bestehen.

Hierauf wird nach der ganzen Breite des Papieres der Eingang geschrieben, welcher zuerst zu erwähnen hat, auf wessen Anordnung die gerichtliche Todtenbeschau erfolgt, wann und unter welcher Geschäftszahl der schriftliche Auftrag hierzu ausgefertiget und zugestellt wurde, ferner nebst der Bezeichnung des Ortes, wo, der Zeit, wann die Beschau vorgenommen wurde, auch jene der Leiche, der Umstände, unter welchen sie gefunden wurde, oder welche zur Vornahme der gerichtlichen Beschau Veranlassung gegeben haben, dann auch die übrigen, den obducirenden Aerzten bekannt gemachten Erhebungen, die Anerkennung der Identität der Leiche, die Bemerkung der vorschriftmäßigen Beeidigung oder Eideserinnerung der Sachverständigen, sowie der Verpflichtung der Gerichtszeugen zu enthalten hat. Sodann werden unter den in die Mitte der Bogenseite gesetzten Worten: ,,In Gegenwart” die anwesenden Commissionsglieder mit ihrem vollen Namen und Qualificationen angeführt.

Der eigentliche Hauptbestandtheil des Protokolles wird auf die zur rechten Hand des Protokollführers gelegene Papierspalte geschrieben, und ist nach den einzelnen Theilen seines Inhaltes, nämlich Beschreibung der Person, der Kleidungsstücke und Effecten, der allenfalls vorgewiesenen, bei der Verwundung gebrauchten Werkzeuge, Krankheitsgeschichte u. dgl., dann Befund der äußeren und inneren Untersuchung in besondere, durch große Buchstaben oder römische Ziffern bezeichnete Unterabtheilungen zu bringen, und sind diese wieder durch kleine Buchstaben oder arabische Ziffern ihrer Reihe nach fortlaufend in noch kürzere Absätze zu theilen, um in dem Gutachten sich auf die bezüglichen Puncte berufen und die Richtigkeit der, aus dem Protokolle angezogenen Stellen leicht ersichtlich machen zu können. Den Schluß des Protokolles bildet, nachdem es von dem Protokollführer vorgelesen wurde, die wieder nach der ganzen Breite der Bogenseite geschriebene Bemerkung: ,,den sämmtlichen Anwesenden vorgelesen und, da Niemand etwas beizufügen hatte, um so und so viel Uhr geschlossen”.

Hierauf haben die Unterschriften in der Art zu folgen, daß die anwesenden Gerichtspersonen und Gerichtszeugen auf der linken, die obducirenden Aerzte und die anderen etwa noch beigezogenen Sanitätspersonen aber auf der entgegengesetzten Papierspalte sich unterzeichnen.

§ 16 VgTb


Als weitere Vorschriften für das Protokoll haben zu gelten, daß der Protokollführer gehörig beeidet sei, in dem Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werde, durchstrichene Stellen noch lesbar bleiben, erhebliche Aenderungen und Berichtigungen von Seite der Aerzte ausdrücklich aufgenommen, am Rande oder im Nachhange bemerkt und von den Commissionsgliedern vorschriftmäßig unterschrieben werden.

Besteht das Protokoll aus mehreren Bogen, so müssen diese mit einem Faden zusammengeheftet und die Enden des letzteren mit dem Gerichtssiegel so befestiget werden, daß ohne dessen Verletzung kein Bogen herausgenommen werden kann.

§ 17 VgTb


Nach Beendigung der Untersuchung ist von den Sachverständigen über gegenseitige Besprechung, auf Grundlage des, während der Untersuchung gewonnenen Resultates und mit steter Beziehung auf die einzelnen Puncte des Befundes, das Gutachten zu verfassen. Es kann sammt seinen Gründen entweder sogleich zu Protokoll gegeben werden, wodann es unter das, in die Mitte der Bogenseite zu setzende Wort ,,Gutachten” der ganzen Ausdehnung des Papieres nach geschrieben wird, oder aber, besonders in schwierigen Fällen, schriftlich ausgearbeitet nachträglich abgegeben werden, wozu eine angemessene Frist zu bestimmen ist.

§ 18 VgTb


Das nachträglich ausgearbeitete schriftliche Gutachten hat in seinem Eingange aus der Anführung des ergangenen schriftlichen Auftrages von Seite des Untersuchungsrichters oder seines Stellvertreters, welcher die gerichtliche Beschau angeordnet hat, aus der Angabe des Ortes, wo, der Zeit, wann die Untersuchung vorgenommen wurde, und der im Eingange des Protokolles enthaltenen Daten, in soferne sie sich auf die Abgabe des Gutachtens beziehen, zu bestehen. Hierauf folgt dann das eigentliche Gutachten.

§ 19 VgTb


Sind die Sachverständigen verschiedener Meinung, so hat jeder für sich ein gehörig begründetes Gutachten der Gerichtsbehörde zu übergeben, oder aber dasselbe dem Protokolle am Schlusse schriftlich beizusetzen.

§ 20 VgTb


In jenen Fällen, wo den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die eigene Einsicht der Untersuchungsacten unerläßlich erscheint, können ihnen, wenn nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten selbst mitgetheilt werden.

§ 21 VgTb (weggefallen)


§ 21 VgTb (weggefallen) seit 01.01.1976 weggefallen.

§ 22 VgTb (weggefallen)


§ 22 VgTb (weggefallen) seit 01.01.1976 weggefallen.

§ 23 VgTb


Bei der Begründung des Gutachtens müssen die, während der Untersuchung gewonnenen Resultate durch richtige, der Anatomie, Physiologie und Pathologie entnommene Grundsätze erklärt, durch aus der Natur der Sache gezogene Schlüsse erläutert, und durch zuverlässige Beobachtungen und anerkannte Erfahrungen bestätiget werden.

Eigene oder fremde Hypothesen und Meinungen liefern keinen Beweis; deßgleichen dürfen Autoritäten nur zur Bekräftigung einer, auf die vorerwähnte Art geführten Begründung angezogen werden.

§ 24 VgTb


Da durch jede gerichtliche Erhebung die Wahrheit ausgemittelt werden soll, so ist auch in dem Gutachten über eine vorgenommene gerichtliche Leichenbeschau das, was aus medicinisch-physischen Gründen mit Gewißheit zu entscheiden ist, von dem, was nur muthmaßlich angegeben werden kann, genau zu unterscheiden. Der Arzt ist daher in Fällen, die ihm zweifelhaft sind und wegen Mangel von aufklärenden Umständen auch zweifelhaft bleiben, verpflichtet, sein Unvermögen, ein entschiedenes Urtheil zu fällen, offen einzugestehen, und der Sachlage nach entweder sich nur theilweise mit Bestimmtheit auszusprechen, oder auch, wenn es nicht anders seyn kann, ein ganz zweifelhaftes Gutachten abzugeben.

§ 25 VgTb


Den Schluß des Gutachtens hat die Formel zu bilden:

,,Welches wir nach genau gepflogener Untersuchung und nach reifer Ueberlegung, den Grundsätzen der medicinischen Wissenschaften entsprechend, zu richterlichen Kenntniß bringen und durch unsere Namensunterschriften als glaubwürdig bestätigen.”

Hierauf folgen, nachdem noch der Rückschluß der etwa übernommenen Acten angeführt worden ist, die Dotirung und die Namensunterschriften der, das Gutachten ausstellenden Sanitätspersonen. Endlich wird die gehörig zusammengefaltete Schrift von Außen mit dem Titel der Gerichtsbehörde, an welche das Gutachten eingesendet werden muß, mit den Namen und dem Stande der Aussteller, dann mit einer kurzen Anzeige des Gegenstandes, welchen es betrifft, überschrieben.

§ 26 VgTb (weggefallen)


§ 26 VgTb (weggefallen) seit 01.01.1976 weggefallen.

§ 27 VgTb


Um unnöthige Verzögerungen bei einem solchen commissionellen Acte zu vermeiden, ist es Sache des hierzu berufenen Obducenten, besonders an Orten, wo keine bleibenden Anstalten für gerichtliches Beschauen von Leichen vorhanden sind, sich wo möglich noch vor der festgesetzten Zeit an den zur Vornahme der Obduction bestimmten Platz zu begeben und sich zu überzeugen, ob von dem Gemeindevorsteher für die Herbeischaffung eines Tisches oder einer anderen geeigneten Vorrichtung zur Section, der nöthigen aus Holzpflöcken, Ziegeln oder geeigneten Steinen bestehenden Unterlagen für den Kopf der Leiche, mehrerer mit Wasser gefüllter Gefäße, einiger Handtücher, dann wegen eines Tisches für den Schriftführer mit den erforderlichen Schreibrequisiten versehenen Platzes gehörig vorgesorgt worden ist. Es ist die Pflicht des Obducenten, mit einem vollständigen Sectionsetui oder doch wenigstens mit einem nicht mangelhaften Taschen-Sectionsetui, im letzteren Falle aber auch noch mit einer Bogensäge und dem dazu gehörigen Reserveblatte, sowie mit Schwämmen versehen zu seyn. Die übrigen allenfalls noch nöthig werdenden Requisiten, als: Hammer, Meißel, größere und kleinere Waagen sammt den dazu gehörigen Gewichten u. dgl., haben größere Stadtgemeinden, in welchen derartige Untersuchungen häufiger vorkommen, bleibend anzuschaffen, sonst können selbe von Gewerbsleuten oder aus Haus- und öffentlichen Apotheken ausgeliehen werden.

Dagegen hat jeder Gerichtsarzt mit einem 4 Schuh langen, zusammenlegbaren Zollstabe, dessen Zolle nach dem Decimalsysteme in Linien abgetheilt sind, einem Tasterzirkel und einer guten Loupe versehen zu seyn.

§ 28 VgTb


Da die für eine gerichtliche Beschau bestimmten Leichen in der Regel nicht an dem Fundorte belassen werden können, in größeren Städten in die hierzu eigens bestimmten Locale gebracht werden müssen, so wird sich der Fall nur selten ergeben, daß die Obduction am Fundorte selbst vorgenommen, oder die Uebertragung der Leiche an einen zur Obduction geeigneten Platz von der Beschaucommission erst angeordnet werden müßte. Demnach muß den Gerichtsärzten der Ort, der Zustand und die Lage der Leiche, wo und wie sie angetroffen, sowie die Art und Weise, in welcher die Uebertragung stattgefunden hatte, mit Bezeichnung jener Vorsichten, die hierbei beobachtet wurden, auf die bereits angedeutete Art (§. 11) bekannt gegeben werden, wobei es sich von selbst versteht, daß Gemeindevorsteher oder Jene, die zur Anordnung einer solchen Uebertragung berufen sind, die Anstalt zu treffen haben, daß die Leiche mit aller Behutsamkeit auf eine Bahre oder eine ähnliche, vor Auseinanderfallen gesicherte Vorrichtung gelegt, vor dem Herabstürzen geschützt, mit einem Deckel oder genügend großen Tuche bedeckt, und von der nöthigen Zahl Träger, bei größeren Entfernungen mit gleicher Vorsicht auf einen Wagen, an ihren Bestimmungsort gebracht werde. Jede anderweitige Uebertragungsart darf nicht gestattet werden.

§ 29 VgTb


Den Gerichtsärzten ist noch vor dem Beginne der Beschau, wenn es nicht bereits in der an sie gelangten Zuschrift geschehen wäre, der Name, das Alter, das Gewerbe und die Lebensweise des zu Untersuchenden, nebst der allenfalls bekannt gewordenen Todesveranlassung, die Zeit ihrer Einwirkung und des darauf erfolgten Todes, sowie Alles, was sich in diesem Zeitraume zugetragen hat, mitzutheilen, das bei einer Verwundung gebrauchte oder dieselbe veranlassende Werkzeug, die Art und Weise seiner Anwendung oder Einwirkung, sowie die Lage und Stellung der hierbei betheiligten Personen bekannt zu geben; sie sind ferner in Kenntniß zu setzen, ob der Verstorbene bis zu seinem letzten Augenblicke auf dem Orte der That oder des Vorfalles verblieben ist, ob er sich wo anders hin selbst begeben habe, oder unter fremder und welcher Beihilfe dahin gebracht wurde, oder erst nach seinem Tode an den Fundort gelangte, auf welche Art und Weise dieses letztere geschehen sei, und was sich sonst noch hierbei ereignet habe; ob dem noch lebenden Verunglückten Hilfe, von wem, und wann geleistet wurde, worin diese Hilfe bestanden habe, welche Krankheitserscheinungen vorhanden gewesen sind; ob mit dem Gestorbenen, oder bereits todt Vorgefundenen Wiederbelebungsversuche, welche, von wem, und durch wie viel Zeit vorgenommen worden sind.

§ 30 VgTb


Alle diese, in Erfahrung gebrachten, den Thatbestand aufklärenden Nebenumstände hat der Arzt mit der Bemerkung, auf welche Weise er zu ihrer Kenntniß gelangte, zu Protokoll zu dictiren; dasselbe hat mit den Angaben des allenfalls anwesenden, den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit behandelnden Arztes zu geschehen, oder es ist eine von ihm beigebrachte Krankheitsgeschichte noch vor der eigentlichen Beschau vorzulesen, und sodann dem Protokolle, in welchem sich aber darauf zu berufen ist, beizuschließen.

§ 31 VgTb


Hierauf wird zur Untersuchung und Beschreibung der Kleidungsstücke geschritten, welche schon deßhalb von besonderer Wichtigkeit ist, weil sie nebst der, der übrigen vorgefundenen Effecten bei Unbekannten zur Constatirung der Identität der Person Aufschlüsse gibt, und weil bei Verletzungen, welche die Kleider durchdrungen haben, aus der Art der an diesen wahrnehmbaren Oeffnungen, welche unverändert zu lassen sind, häufig ein zuverlässigerer Schluß auf die gebrauchten Werkzeuge möglich ist, als aus der Beschaffenheit der während des Lebens mehrfachen Veränderungen unterliegenden Wunden selbst.

Die Entkleidung der Leiche hat mit Vorsicht und ohne Anwendung von Gewalt zu geschehen. Kleidungsstücke, die nicht leicht abgezogen werden können, sind an Näthen, die für die Beschreibung nicht wichtig sind, mittelst eines Scalpells, unter Vermeidung jeder Verletzung der Leiche, zu trennen, und sodann zu entfernen.

§ 32 VgTb


Die Beschreibung der Kleidungsstücke kann in derselben Ordnung, wie sie am Leibe getragen werden, geschehen, und es müssen der Stoff, seine Färbung, der Schnitt, das Futter, die vorhandenen Taschen und ihr Inhalt, die alte und abgenützte, oder neue und noch brauchbare Beschaffenheit derselben berücksichtiget werden. Bei Stücken, die gewöhnlich mit Werkzeichen versehen sind, ist diesen nachzuforschen, die vorgefundenen so viel als möglich ähnlich, mit Bemerkung ihrer Farbe und Art im Protokolle anzugeben, wo sie aber fehlen, ist auch dieser Umstand anzuführen. Sind die Kleidungsstücke mit Blut, Erde, Sand, Schlamm, Mist u. dgl. verunreiniget, so ist auch dieses und die Stelle, an welcher sie verunreiniget sind, zu beschreiben. Zeigen sich an derselben Risse oder anderweitige Beschädigungen, so ist zu beurtheilen, ob selbe nicht allenfalls durch Gegenwehr veranlaßt worden sind. Eine besonders sorgfältige Untersuchung erheischen die in selben vorgefundenen Löcher, welche durch die bei der Verwundung gebrauchten Werkzeuge verursacht wurden. Ihr Sitz, mit Benennung des betreffenden Kleidungstheiles und ihre Richtung sind genau zu erforschen, ihre Länge und Breite mit dem Zollstabe zu bemessen, die scharfen oder zackigen Ränder, und die stumpfen, spitzigen oder sonst geformten Winkel genau zu betrachten, und mit Benennung des betreffenden Kleidungstheiles anzuführen; findet sich in den verschiedenen über einander gelegenen Kleidungsstücken, die auf einmal durchlöchert worden seyn müßten, ein Widerspruch bezüglich der Zahl und Größe der Oeffnungen, so ist zu beurtheilen, ob dieser nicht durch eine vorhanden gewesene Faltung erklärt werden könne.

§ 33 VgTb


Vorgewiesene, angeblich bei der Verwundung gebrauchte Werkzeuge sind ihrer Art und Gestalt nach, mit Berücksichtigung eines vorhandenen Fabrikszeichens, sorgfältig zu beschreiben, und ihre Länge und Breite mit dem Zollstabe zu bemessen. Wenn die Breite eines Werkzeuges im Verlaufe abnimmt, ist sie an der schmälsten, mittleren und breitesten Stelle mit genauer Angabe der Entfernung derselben von der Spitze oder dem Griffe besonders zu bestimmen, ebenso ist die Stärke des Rückens eines Instrumentes bei verschiedener Dicke anzugeben, die Schwere aber mittelst der Wage zu erheben; ferner ist die scharfe oder stumpfe Beschaffenheit der Schneide oder Spitze zu beobachten, vorhandene Scharten genau aufzuzählen, und ersichtliche Blutflecken, wenn über ihre Natur kein Zweifel obwaltet, zu beschreiben; wo solche Flecken zweifelhaft sind, muß dieses gleichfalls bemerkt, das Wegwischen derselben aber immer vermieden und für Erhaltung ihrer ursprünglichen Form vorgesorgt werden.

§ 34 VgTb


Mit erfroren gefundenen Leichen müssen gleich nach ihrer Auffindung die vorgeschriebenen Wiederbelebungsversuche vorgenommen werden. Wo ihr Zustand die Fruchtlosigkeit dieser Versuche erkennen läßt, hat der Todtenbeschauer das allmälige Aufthauen derselben, wenn er sie zur Vornahme einer gerichtlichen Beschau für geeignet hält, zu veranlassen. Werden die Leichen bei ihrer Aufbewahrung, wie es die Vorschrift gebietet, vor dem Einflusse der Kälte geschützt, so wird eine gefrorne Leiche der Beschaucommission in den gewiß nur seltenen Fällen vorliegen, wo durch einen unerwartet eingetretenen heftigen Frost das Frieren über Nacht veranlaßt wurde. In geringeren Graden, wo die Haut noch einen Fingereindruck annimmt, ist eine solche Leiche bei Beobachtung der nöthigen Vorsicht noch zur Section geeignet, nicht mehr aber bei vollkommener Starre. Im letzteren Falle muß daher natürlicher Weise bis zur erfolgten allmäligen Aufthauung abgewartet werden.

§ 35 VgTb


Noch weniger wird bei Befolgung der bestehenden Vorschriften der Fall sich ereignen, daß die zur Vornahme der gerichtlichen Section berufenen Aerzte in die Lage kommen, Wiederbelebungsversuche vornehmen zu müssen; sie sind jedoch, wo es demungeachtet nöthig werden sollte, hierzu verpflichtet, und es bleibt ihnen die Vornahme der Obduction einer Leiche, an der sich nicht die deutlichen Spuren des Todes zeigen, strengstens untersagt, daher auch in jedem Protokolle die vorgefundenen verläßlichen Symptome des Todes anzugeben sind. Selbst bei Verletzungen, die keinen Zweifel über den vorhandenen Tod zulassen, darf vor vollständiger Erkaltung auch der inneren Theile, somit niemals vor Ablauf von 24 Stunden, eine Section vorgenommen werden.

§ 36 VgTb


Die Beobachtung und Anführung der vorhandenen Zeichen der Fäulniß ist aber auch zur Begutachtung der Verläßlichkeit der gewonnenen Resultate erforderlich. Denn nur im Beginne derselben läßt sich ein sicheres und richtig begründetes Urtheil fällen, je weiter aber die Fäulniß vorgeschritten ist, desto schwieriger wird die Beurtheilung, ob die in den Organen vorgefundenen Veränderungen vorausgegangenen pathologischen Processen oder einer Verletzung oder der bereits auf sie einwirkenden Fäulniß oder wohl gar der letzteren allein zuzuschreiben sind.

Indessen lassen sich hier Verletzungen, auch wenn sie bis zu den inneren Theilen gedrungen sind, mit ziemlicher Sicherheit beurtheilen, wenn die Beschaffenheit des Wundkanales und seiner nächsten Umgebung mit jener der übrigen Theile des verletzten Organes verglichen, und bei vorgefundenen Blutergüssen, auf vorhandene Gerinnungen und den Umstand Bedacht genommen wird, daß bei höheren Graden der Fäulniß leicht Ausschwitzungen von blutig gefärbter Flüssigkeit, auch ohne vorausgegangene Verletzung, stattfinden können.

Deßgleichen lassen sich Vergiftungen mit mineralischen Stoffen oft bei weit vorgeschrittener Fäulniß nachweisen, und Knochenbrüche zu jeder Zeit erkennen.

§ 37 VgTb


Ist die Untersuchung einer bereits eingegrabenen und im hohen Grade faulen Leiche vorzunehmen, so ist zur Verminderung der Belästigung der Commissionsmitglieder das Grab einige Stunden noch vor Herausnahme derselben zu eröffnen, der ausgehobene Sarg nach abgehobenem Deckel einige Zeit der freien Luft auszusetzen, und, wo ohne Störung der Untersuchung Stiche in den Unterleib und die Brust vorgenommen werden können, den in diesen Höhlen angesammelten Gasen der Ausgang zu verschaffen. Wenn sich diese zum größten Theile verflüchtiget haben, ist die Leiche mit einer Auflösung von Chlorkalk zu übergießen, aus dem Sarge auf den hierzu bestimmten Platz, den man früher gleichfalls mit Chlorwasser befeuchtet, zu bringen, die Kleidungsstücke auf dem kürzesten Wege zu entfernen, und sodann die Besichtigung und Untersuchung unter wiederholter Begießung mit Chlorwasser vorzunehmen.

§ 38 VgTb


Die Obduction der Leiche selbst zerfällt in die äußere Besichtigung und in die innere Untersuchung. Bei der ersteren sind nach vorausgegangener Beschreibung der allgemeinen Merkmale, die einzelnen Theile des Körpers, Kopf, Hals, Brust, Unterleib, die oberen und unteren Extremitäten und schließlich die Rückenfläche zu besichtigen und alles an ihnen Bemerkenswerthe anzuführen. Verletzungen, wenn sie sich auf einzelne Theile beschränken, sind bei Beschreibung dieser, wenn sie sich aber über eine größere Fläche des Körpers erstrecken, gleich nach aufgenommenem allgemeinen Befunde zu untersuchen. Insbesondere sind aber jene Stellen des menschlichen Körpers genau zu besichtigen, an welchen vorzugsweise leicht übersehbare und schwer zu entdeckende Verletzungen angebracht werden, oder sonst die Merkmale einer von Außen her stattgehabten Gewaltthätigkeit verborgen bleiben können, als die Augen-, Nasen-, Mund- und Rachenhöhle, der äußere Gehörgang, die Gegend des Nackens, die Achselgruben, der After, bei Weibern mit hängenden Brüsten die Stellen, welche von diesen, besonders linker Seits, bedeckt werden, die aüßeren Geschlechtstheile, bei Kindern überdieß noch die Fontanellen und die ganze Rückgratsgegend. Die gerichtliche Beschau darf sich jedoch nur dann auf die äußere Besichtigung beschränken, wenn der vorhandene hohe Grad der Fäulniß kein erhebliches weiteres Ergebniß aus der inneren Untersuchung gewärtigen läßt, und bei solchen Leichen kein Verdacht einer Vergiftung mit mineralischen Stoffen oder einer Knochenverletzung vorhanden ist.

§ 39 VgTb


Bei der inneren Untersuchung ist die Oeffnung des Kopfes, des Halses, der Brust- und Unterleibshöhle, und zwar auch dann vorzunehmen, wenn eine Ursache des Todes bereits in einem oder dem anderen dieser Theile des Körpers aufgefunden worden wäre. Im Allgemeinen hat man sich bei der Section an die anatomische Ordnung zu halten, sie bei dem Kopfe zu beginnen, und in derselben Reihenfolge wie bei der äußeren Besichtigung fortzusetzen.

Jeder Schnitt ist behutsam und in der Art zu führen, daß durch denselben nicht mehr Theile, als man beabsichtiget, getrennt werden.

Insbesondere sind die Verletzungen der Venen, als: der Schilddrüsen-, der äußeren und inneren Drossel-, der Schlüsselbeinblutadern, der Hohladern, sowie überhaupt aller größeren Venen zu vermeiden. Nie darf ein Schnitt durch eine vorhandene Verletzung geführt werden, und wo eine solche in der sonst üblichen Schnittlinie liegt, ist von dieser abzuweichen, und jene gänzlich zu umgehen. Ist eine Verletzung an einer mit den Haupthöhlen des Körpers in keiner Verbindung stehenden Stelle vorhanden, so muß auch dieser Theil nach den Regeln der Kunst eröffnet, und alle Gebilde, in soweit sie von der Verletzung betroffen worden sind, näher untersucht werden. Es kann demnach die Eröffnung der Augen, der Nasenhöhlen, des äußeren oder inneren Gehörganges, des Rückenmarkkanales, des Hodensackes, des Mastdarmes, eines oder mehrerer Gelenke, oder die Präparirung der einen oder der anderen Extremität u.s.w., erforderlich werden.

§ 40 VgTb


Bei einer jeden Verletzung muß ihr Sitz durch die anatomische Benennung des verletzten Theiles angegeben, und, wo dieses ungenügend wäre, die nach Zollen bemessene Entfernung von einer oder der anderen Gegend desselben Theiles, des nächsten Gliedes oder Organes näher bestimmt werden. Es ist die Form und Gestalt wo möglich mit geometrischen Namen oder nach allgemein bekannten ähnlichen Dingen zu beschreiben; die Länge und Breite mittelst des Zollstabes genau zu bemessen, die Richtung anzuführen und zu erklären, ob die Verletzung eine Hieb-, Stich-, Schnitt- oder Schußwunde, eine Quetschung, Verbrennung u.s.w. ist; die Tiefe einer Verletzung kann außer der Bemerkung, daß selbe seicht, tief oder durchdringend ist, durch die äußere Besichtigung niemals genau angegeben werden, weil es unter keiner Voraussetzung gestattet ist, dieselbe durch Sondiren oder auf eine andere Art zu untersuchen. Erst nach Beendigung der Section und Ermittlung aller verletzten Theile kann die Tiefe einer Verletzung mit Sicherheit beurtheilt werden. Deßhalb müssen nach Beschreibung der äußeren Beschaffenheit der Verletzung die tiefer von ihr betroffenen Organe, wenn der Obducent im weiteren Verlaufe der Untersuchung zu ihnen gelangt, in anatomischer Ordnung schichtenweise präparirt, bei jeder Schichte die betroffenen Theile benannt, und die Durchmesser der Verletzung nach Zoll und Linien angegeben werden. Durch die zusammengehaltene Beschreibung der einzelnen Schichten erlangt man die genaueste Ansicht über den Wundkanal und die Richtung desselben, sowie über die verletzten Gebilde. Sind mehrere Verletzungen vorhanden, so muß jede derselben auf die gleiche Weise beschrieben werden, wobei auch das Werkzeug, womit selbe beigebracht wurden, und die Art, auf welche letzteres angewendet worden seyn dürfte, sodann ob nicht eine oder die andere Verletzung als Merkmal geleisteter Gegenwehr betrachtet werden müsse, zu begutachten ist.

Ferner sind die etwa vorgefundenen und möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen selbst zu vergleichen. Nie dürfen dieselben aber in die Verwundungen, oder in die in Kleidungsstücken befindlichen Oeffnungen, wodurch ihre ursprüngliche Form nur verändert würde, gebracht werden; sondern die hier erforderlichen Schlüsse sind aus der Form, Gestalt, Breite und Tiefe der Wunde, aus der Beschaffenheit ihrer Ränder und Winkel, und dem ähnlichen Zustande der Löcher in den Kleidungsstücken im Vergleiche mit der Form, Gestalt, Länge, Breite und Schwere des Werkzeuges, mit der Schärfe und Länge seiner Schneide, der Spitze, der Dicke des Rückens, der vorhandenen Scharten und Blutspuren u.s.w. herzuleiten.

§ 41 VgTb


Inbesondere ist aber bei eigentlichen Wunden, die an einer Leiche vorgefunden werden, ihre Form und Gestalt, ihre Größe nach der Länge und Breite, ihre Richtung, die scharfen, zackigen, lappigen, geschwollenen, glatten, mit Blut unterlaufenen oder nicht unterlaufenen, nach ein- oder auswärts gerichteten Ränder, die spitzigen, stumpfen, abgerundeten, oder sonst wie gearteten Winkel zu beschreiben; der Ausfluß von Blut, Galle, Speisebrei, Darminhalt u. dgl., sowie ein allenfalls vorhandener Vorfall eines Eingeweides zu bemerken; die Beschaffenheit ihrer Umgebung zu beobachten; eine bei Hieb-, Schnitt- und Stichwunden allenfalls mit vorhandene Quetschung zu berücksichtigen. Es müssen alle durch eine Verwundung verletzten Theile, und die Art und Weise dieser Verletzung, die hierdurch veranlaßten Folgen, wie sie in der Leiche vorzufinden sind, als: Ergießungen von Blut, Absonderungssäften und des Inhaltes hohler Organe in das Parenchym eines Eingeweides oder in eine Höhle ausgeforscht, in der Wunde enthaltene fremde Körper, als:

Bruchstücke der gebrauchten Werkzeuge, Kugeln, Kleidungsstücke, Knochensplitter u. dgl. bezeichnet werden. Es ist zu sehen, ob nicht Röthung, Schwellung Verdichtung des Gewebes an der Wunde und in ihrer Umgebung, blutige Infiltrationen, seröse, faserstoffige, eiterige usw. Exsudate, sphacelöse oder jauchige Umwandlung derselben und der Gewebe, somit die Zeichen einer schon eingetretenen Entzündung vorhanden seien, und ob eine Verunreinigung oder ganz ungewöhnliche Beschaffenheit der Wunde und des Wundkanales den Verdacht einer Vergiftung errege.

§ 42 VgTb


Bei reinen Quetschwunden, die sich durch eine mehr oder weniger dunkelrothe Färbung der Haut zu erkennen geben, hat man vor Allem darauf zu sehen, ob auf diese Art gefärbte Stellen nicht durch Todtenflecke, Ecchymosen, Petechien, oder durch andere Krankheitsprocesse, wie Typhus, Pyämie, Skorbut u. dgl. bedingte Blutunterlaufungen, durch heftige Muskelanstrengungen, wie Krämpfe, Erbrechen, Husten, Springen, Laufen u. dgl. verursachte Blutaustretungen, oder wohl gar nur durch Muttermäler, Gefäßerweiterungen u. bedingt worden sind. Jedesmal muß durch Einschnitte die Natur dieser Flecken genau erforscht werden.

Die Quetschungen werden mit Rücksicht auf ihre Form, ihren Umfang u. an den Blutunterlaufungen der ganzen Haut und des unterliegenden Bindegewebes, sowie an der mehr oder weniger beträchtlichen Zerstörung dieser Gewebe, erkannt, und von den anderweitigen ähnlichen Färbungen der Haut nach den Grundsätzen der pathologischen Anatomie unterschieden.

Wenn sich diese dunkler gefärbten Stellen als Verletzungen beurkunden, so muß ihr Sitz, ihre Ausdehnung, die Form und der Grad der Zerstörung des Gewebes bezeichnet, die Gebilde, auf welche sie sich fortsetzen, als: Muskeln, größere Gefäße und Nervenstämme, Eingeweide, angeführt, auf allenfalls zerbrochene oder zerquetschte Knochen Bedacht genommen, ferner bei Eingeweiden und Muskeln gesehen werden, ob selbe nicht stellenweise und in welcher Ausdehnung geborsten sind, ob hierdurch nicht der Austritt von Blut oder anderen Flüssigkeiten, und in welcher Menge veranlaßt wurde. Es ist überdieß zu untersuchen, ob die gequetschten Stellen und ihre Umgebung die bereits im vorigen Paragraphe angeführten Zeichen von Entzündung, Jauchung usw. erkennen lassen, und endlich ob nicht, von der ursprünglich verletzten Stelle entfernt, besonders entgegengesetzte Organe gleichfalls und in welcher Art verletzt worden sind.

§ 43 VgTb


Bei Schußwunden ist darauf zu sehen, ob nicht schon die Kleidungstücke, sowie der getroffene Körpertheil und dessen Umgebung, von Pulver geschwärzt oder verbrannt seien, ob die Schußwunde denselben durchdringe oder nicht, wobei die Ein- und Austrittsöffnung im Allgemeinen dadurch beurtheilt wird, daß erstere eine kleinere, mit einwärts gekehrten Rändern versehene, oft mit einem Brandschorfe bezeichnete Wunde; letztere eine solche von größerem Umfange, mit auswärts gestülpten, mehr zerrissenen Rändern darstellt. Es sind die Richtung des Schußkanales und die hierbei verletzten Theile nach den bereits angegebenen Andeutungen (§. 40) zu erforschen. War der Schuß ein zusammengesetzter, das ist, durch mehrere Kugeln, Pfosten, Schrottkörner verursachter, so ist die Zahl der Wunden, ihre Entfernung von einander, sowie die Richtung und Verbindung der so gebildeten einzelnen Schußkanäle unter einander zu beobachten; fremde mit dem Schußmateriale eingedrungene Körper, als Kleiderfetzen, Schießpfropfe, Knochensplitter u. dgl. sind aufzusuchen, und auch bei Kugeln, die nicht oder nur leicht eingedrungen sind, die durch sie veranlaßten Veränderungen anzugeben.

§ 44 VgTb


Knochenbrüche und Verrenkungen sind vorerst, in soweit sich dieselben durch die äußere Besichtigung erkennen lassen, zu bestimmen, somit der zerbrochene Knochen, die verletzten Knochenverbindungen und Gelenke zu benennen, die dadurch veranlaßten Veränderungen in der Lage, Form, Länge, Beweglichkeit hervorzuheben, und die an den allgemeinen Decken ersichtlichen Erscheinungen zu beschreiben; nämlich: ob selbe unverändert oder mit Blut unterlaufen, sonst geröthet oder geschwollen sind, ob gleichzeitig eine Wunde und welcher Art vorhanden ist, ob sich in dieser Knochensplitter oder das eine oder andere Ende des zerbrochenen Knochens zeige. Bei der inneren Untersuchung von Knochenverletzungen müssen ausgiebige, jedoch nie eine vorhandene Wunde durchkreuzende Schnitte gemacht, die Beschaffenheit der inneren Fläche der Haut beschrieben, die gesammte Muskulatur bis auf den Knochen oder das verletzte Gelenk präparirt, auf Infiltrationen derselben mit Blut, auf theilweise oder gänzliche Zerreißung, auf vorhandene Verletzungen größerer Gefäße und Nerven Rücksicht genommen werden.

An dem zerbrochenen Knochen ist die Art des Bruches anzuführen, ob er vollkommen, unvollkommen, querschief, der Länge nach, mit Splitterung oder Zerschmetterung gebrochen erscheine, wobei gößere Bruchstücke der Zahl und Form nach zu beschreiben sind. Bei Verrenkungen ist darauf zu sehen, ob sie frisch oder veraltet, vollkommen oder unvollkommen sind, wie weit die Knochenfügungen nach Zollen und Linien von einander abweichen, wie die Gelenkbänder beschaffen, ob sie bloß ausgedehnt oder zerrissen erscheinen, nach welcher Seite der verrenkte Knochen gerichtet, ob nicht an ihm oder innerhalb der Gelenkhöhle ein Bruch vorhanden sei. Ueberdieß ist bei Knochenbrüchen und Verrenkungen darauf Rücksicht zu nehmen, ob nicht eine schon bestandene krankhafte Beschaffenheit der Knochen und Gelenkbänder zum Entstehen Jener Anlaß gegeben hat, endlich ob Erscheinungen einer Entzündung und welcher Art derselben vorhanden sind oder nicht.

§ 45 VgTb


Bei den, durch Verbrühen, Verbrennen oder durch Aetzmittel entstandenen Verletzungen ist zu untersuchen, ob die Haut hell oder dunkel geröthet, oder anderweitig gefärbt, mehr oder weniger geschwollen sei, ob die Oberhaut zu kleineren oder größeren Blasen erhoben, und womit letztere erfüllt sind, ob die Oberhaut mangelt, ob die bloßgelegte Lederhaut in eine weiche, gelbliche oder graue Masse verwandelt, oder geschwärzt, schwartenartig vertrocknet, wie gebraten, oder gar mehr oder weniger verkohlt erscheine, ob die letzteren Erscheinungen bloß auf die Haut und das darunter liegende Zellgewebe sich beschränken, oder auch bis auf die Muskeln, Nerven und Gefäße, oder selbst auf den Knochen sich erstrecken. Es müssen die Spuren einer bereits eingetretenen Entzündung, Röthung, Schwellung, seröse, blutige, eitrige, jauchige usw. Infiltrationen der verletzten und der umgebenden Gebilde oder eine vielleicht schon sich zeigende Begränzung, sowie nicht minder die consecutiven, hypostatischen, metastatischen, pyämischen Erscheinungen auf den übrigen Organen angegeben werden.

§ 46 VgTb


Alle an einer Leiche vorfindlichen Verletzungen müssen aber auch in soferne beurtheilt werden, ob selbe vor oder nach dem Tode zugefügt worden sind, weßhalb insbesondere bei jeder Verletzung auf alle jene Veränderungen Rücksicht zu nehmen ist, welche nur durch die Lebensthätigkeit hervorgebracht werden können, als:

Blutunterlaufungen oder größere Blutergüsse, Klaffen der Wundränder, getrennter, in verschiedenem Grade contractiler Gewebe, Erscheinungen der eingetretenen Reaction u.s.w.

Zweites Hauptstück - Von der Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau insbesondere.

Erster Abschnitt - Aeußere Besichtigung der Leiche (Leichenschau).

§ 47 VgTb


Die äußere Besichtigung beginnt mit der allgemeinen Beschreibung der Leiche.

Diese hat an der Leiche die Größe, den regelmäßigen oder regelwidrigen Wuchs, die kräftige oder schwächliche Constitution, das gute oder schlechte Genährtsein, ungewöhnliche Fettheit, krankhafte Abzehrung oder Volumens-Vergrößerung, den Grad der vorhandenen Leichenstarre, die Farbe der Körperoberfläche überhaupt, eine augenfällige Blässe oder besondere Pigmentirung, das Vorhandensein einer Gänsehaut, endlich die Art und Verbreitung der Todtenflecke, deren Natur durch Einschnitte zu constatiren ist, zu berücksichtigen. Sie hat ferner krankhafte Veränderungen, welche über die ganze Oberfläche des Körpers oder einen größeren Theil derselben verbreitet sind, sowie in gleicher Ausdehnung vorhandene Verunreinigungen derselben mit Blut, Erde, Sand, Schlamm, Schmutz, Koth u. dgl., vorhandene Verletzungen aber nur bei gößerer Verbreitung derselben zu erwähnen, da diese in der Regel bei der Besichtigung der einzelnen Theile anzuführen sind.

§ 48 VgTb


Bei Unbekannten hat die äußere Besichtigung mit der Personsbeschreibung anzufangen, in welche die Größe mit genauer Angabe des Maßes, das Geschlecht, das beiläufige Alter die Körperbeschaffenheit überhaupt, die Farbe der Haare und Augen, die Form des Gesichtes, die Bildung der Stirne, der Nase, der Lippen, des Mundes, die Art des allenfalls vorhandenen Bartes, die Beschaffenheit der Zähne, andere auffallende Kennzeichen, als:

Narben, Warzen, Muttermäler, durchstochene Ohrläppchen, Mißbildung u. s.w. aufzunehmen sind.

§ 49 VgTb


Am Kopfe sind die Größe, die kugliche, längliche oder sonstige Gestalt desselben, die Länge und Farbe der Haare, ihr Reichthum oder Mangel, ihre Durchfeuchtung mit Blut, Wasser, oder einer anderen Flüssigkeit, ihre Verunreinigung mit Erde, Sand, Koth u. dgl., krankhafte Erscheinungen an der Kopfhaut, vorhandene Geschwülste ihrer Natur, Verletzungen ihrer Art nach zu beschreiben, die Färbung und der Ausdruck des Gesichtes zu bezeichnen; an den Augen ist zu bemerken, ob sie geöffnet oder geschlossen, hervorgetrieben oder eingesunken sind, wie ihre Binde- und Hornhaut, die Iris und Pupille beschaffen; ein allenfalls vorhandener Ausfluß aus der Nase, fremde in derselben befindliche Körper näher zu bestimmen; am Munde ist zu beobachten, ob er geschlossen, mehr oder weniger offen, die Unterlippe herabhängend, der Unterkiefer klaffend, beweglich oder steif, wie die Lippen gefärbt oder geformt, ob sie feucht oder trocken, ob in der Mundhöhle Blut, Schleim, Wasser, Schaum, ausgebrochene Substanzen angesammelt, oder von Außen in selbe gelangte Körper vorhanden sind; an den Zähnen zu untersuchen, ob sie gesund oder schadhaft, vollzählig oder fehlend, ob und in welchem Grade sie abgenützt oder frisch ausgebrochen sind, wie das Zahnfleisch im Allgemeinen und am Rande der Zähne beschaffen sei; ob die Zunge die gehörige oder eine abnorme Lage habe, ob sie geschwollen, roth oder unrein sei; welche Farbe die Schleimhaut des Mundes und der Rachenhöhle zeiget. Mit gleicher Rücksicht sind auch die Ohren zu untersuchen. Wo immer an diesen Theilen ein krankhafter Zustand oder eine Verletzung angetroffen wird, sind sie nach den hierüber gegebenen Regeln näher zu bestimmen.

§ 50 VgTb


Am Halse ist zu bemerken, ob er kurz oder lang, dünn oder dick, steif oder beweglich, im letzteren Falle ob er nicht ungewöhnlich gelenkig ist, ob die Hautvenen nicht augenfällig strotzend sind; welche Größe, Form und Consistenz ein vorhandener Kropf habe, ob sich am Halse nicht eine Furche von einem angelegt gewesenen Stricke, oder anderweitigen Würgebande vorfinde, in welchem Falle deren Lage, Tiefe, Breite, Richtung und Verlauf, sowie die normale oder schwartenartig vertrocknete oder sugillirte Beschaffenheit der bezüglichen Haut nebst dem allenfalls vorhandenen Würgebande und der Art seiner Anwendung zu beschreiben wäre; ob nicht Excoriationen, Eindrücke, Sugillationen als Spuren einer vorausgegangenen Würgung oder Verletzungen anderer Art, oder krankhafte Erscheinungen äußerlich am Halse wahrnehmbar seien. Insbesondere ist aber bei Schnittwunden zu erforschen, ob der Schnitt von der Linken zur Rechten oder umgekehrt geführt wurde, und ob nicht die Stelle, die er vorzüglich betroffen, eine nähere Kenntniß der verletzten Theile oder seine Form die Hand eines Schlächters von Seite des Thäters vermuthen lasse.

§ 51 VgTb


Bei der äußeren Besichtigung der Brust ist zu bemerken: die Breite, Wölbung und Abplattung, eine allenfalls vorhandene, regelwidrige Bildung derselben; bei weiblichen Leichen die Beschaffenheit der Brüste, ob sie groß oder klein, prall oder welk sind, ob die Brustdrüse besonders stark entwickelt ist und Milch enthält, die Brustwarzen und ihre Höfe blaß oder dunkelfärbig erscheinen, ob Spuren von aufgetropftem Siegellack, schwartenartig vertrocknete Stellen, oder andere Zeichen vorgenommener Wiederbelebungsversuche vorhanden sind, ob die Haut an der Brust normal beschaffen, oder krankhaft verändert ist, oder ob Erscheinungen vorhanden sind, aus welchen auf eine organische Veränderung der inneren Gebilde geschlossen werden könnte. Angetroffene Verletzungen sind nach den im Allgemeinen gegebenen Regeln zu beschreiben, und in dieser Hinsicht bei Weibern mit hängenden Brüsten der davon verdeckte Theil vorzüglich zu untersuchen; bei Unbekannten sind der Haarwuchs, sowie andere schon oben bemerkte auffallende Kennzeichen nicht zu übersehen.

§ 52 VgTb


Am Bauche ist die mäßige oder beträchtliche, gleichförmige oder nur theilweise Auftreibung desselben, sammt deren Veranlassung durch Luft, Flüssigkeiten oder einen anderen erkennbaren Körper, oder aber das augenfällige Eingesunkensein desselben anzugeben, hierauf sind die Beschaffenheit der Haut und die auf derselben vorgefundenen, grün, roth, blau, oder anders gefärbten Flecken, oder weißlichen, narbenähnlichen Streifen, nach ihrem Sitze und ihrer Ausdehnung zu beschreiben, überdies aber ist sich in jedem Falle durch Einschnitte Gewißheit über die eigentliche Natur dieser Flecken und Streifen zu verschaffen; ebenso ist der Inhalt vorgefundener oberflächlicher Geschwülste, nachdem früher ihr Sitz, ihre Größe, ihre harte oder weiche, schwappende oder elastische Beschaffenheit beschrieben wurde, durch Einschnitte näher zu bestimmen, und so wie die Flecken nach dem vorhandenen Grade der Fäulniß oder den angetroffenen Verletzungen, welche vorschriftsmäßig zu verzeichnen sind, zu beurtheilen; ferner ist auch auf die hier leicht möglichen Fälle der Einklemmung oder des Vorfalles eines Unterleibsorganes, sowie auf vorhandene Symptome einer Entzündung oder deren Ausgänge Bedacht zu nehmen; vorhandene Vorlagerungen sind nach ihrem Sitze, ihrer Größe und Beschaffenheit zu beschreiben.

§ 53 VgTb


Bei weiblichen Leichen ist noch insbesondere zu sehen, ob der Unterleib angemessen gewölbt, oder die Haut welk, faltig, mit narbenähnlichen Streifen versehen, oder ob anderseits eine Ausdehnung des Bauches durch die bereits deutlich fühlbare Gebärmutter, welche sich als eine runde, harte Kugel über dem Schambeine zu erkennen gibt, wahrzunehmen ist, in diesem Falle sodann, ob bereits der Nabel mehr oder weniger verstrichen ist, und der Grund der Gebärmutter bis zum Nabel reicht oder ihn wohl gar überragt, indem letztere Erscheinungen als Zeichen theils der Schwangerschaft, theils der vorhanden gewesenen Anzeige zur Vornahme des Kaiserschnittes anzusehen sind. Sollte aber ein solcher vorgenommen worden seyn, so ist zu beobachten, ob die Wundränder mit der gleichen Vorsicht wie an einer Lebenden durch einen kunstgemäßen Verband, oder ob dieselben bloß mit der Kürschnernaht oder einzelnen Heften vereinigt, oder wohl gar gänzlich ohne Verband geblieben seien.

Aus den im §. 35 angeführten Gründen dürfte sich der Fall, daß der Kaiserschnitt von den zur gerichtlichen Beschau berufenen Aerzten vorgenommen werden müßte, nicht ergeben.

§ 54 VgTb


Die äußere Besichtigung der männlichen und weiblichen Geschlechtstheile wird nur dann vorgenommen, wenn sich an denselben krankhafte oder sonst ungewöhnliche Erscheinungen zeigen, sie von Verletzungen betroffen worden sind, oder der Richter ihre Untersuchung aus besonderen, jedoch bekannt gemachten Veranlassungen verlangt; wo dann bei Männern die Länge, Form und Farbe des Gliedes, die bedeckte oder entblößte Eichel, die Beschaffenheit der Mündung der Harnröhre, Spuren von Samenergießungen oder krankhaften Ausflüssen, Geschwüre, Narben und Deformitäten, ferner die Farbe des Hodensackes, die Behaarung desselben und des Schamberges, die Gegenwart oder Abwesenheit und Beschaffenheit der Hoden und des Samenstranges zu beschreiben sind; bei Weibern dagegen die Lage und Richtung der Scham, die Beschaffenheit der äußeren und inneren Schamlippen, die Anwesenheit und Form des Hymens, der Runzeln, der Scheide, der Klitoris, des Frenulums angegeben, und bei letzterem noch insbesondere untersucht werden müßte, ob dasselbe und das Mittelfleisch eingerissen erscheine, ob Spuren von Samen oder anderen Flüssigkeiten in der Scheide, Geschwüre, Geschwülste, Auswüchse an selber vorhanden sind, ob die Gebärmutter oder ein Theil der Scheide vorgefallen ist, endlich ob fremde Körper in ihr enthalten sind. Verletzungen an diesen Theilen wären nach den allgemeinen Regeln zu erforschen und zu beschreiben.

§ 55 VgTb


An den oberen und unteren Extremitäten ist anzugeben, ob sie steif oder in welchem Grade gelenkig, ob ihre Muskeln gespannt, oder ungewöhnlich erschlafft erscheinen, wie ihre Haut beschaffen ist, ob an den Oberschenkeln und an der hinteren Fläche der Oberarme eine Gänsehaut nicht besonders augenfällig sei, ob an denselben Spuren von frischen, allenfalls nicht kunstgemäß verbundenen Adereröffnungen, schwartenartig vertrocknete Stellen, oder anderweitige Anzeichen vorgenommener Wiederbelebungsversuche vorfindlich seien. Durch Fäulniß oder Krankheit bedingte Veränderungen, sowie vorgefundene Verletzungen sind nach der bereits bekannten Weise zu beschreiben, insbesondere sind auch noch die Achselgruben zu untersuchen. Es ist zu beobachten, ob nicht aus der Farbe und Dicke der Haut an den Händen und Füßen bei unbekannten Personen auf die Lebensweise und Profession derselben geschlossen werden könne; ob die Finger gestreckt, leicht gebogen oder krampfhaft zusammengezogen sind, es ist die Art der Blutspuren an ihnen, ihre Schwärzung durch Pulver oder andere Verunreinigungen an denselben zu bemerken und zu sehen, ob zwischen den Fingern und Nägeln nicht Haare oder andere Gegenstände, so wie Verletzungen, als: Ritze, Schnitte und Risse als Zeichen geleisteter Gegenwehr sich befinden.

§ 56 VgTb


Hierauf wird die Leiche auf die Seite gelegt, der Nacken und der ganze Verlauf der Wirbelsäule auf etwa vorhandene, wenn auch dem äußeren Ansehen nach nur unbedeutende Verletzungen untersucht, eine jede derartige Spur durch Einschnitte näher erforscht, und bei einer bis in die Nähe der Wirbelsäule dringenden Blutunterlaufung auch die innere Untersuchung des Rückenmarkkanales später vorgenommen, welche bei bedeutenden Verletzungen einer solchen Stelle, wie es sich von selbst versteht, gleichfalls stattzufinden hat.

Es ist bei dieser Lage der Leiche auch auf einen aus dem After erfolgten Ausfluß zu sehen, dessen Quellen, wenn er blutig wäre, bei der inneren Untersuchung nachgeforscht werden müßte. Die weiteren am Rücken einer Leiche vorfindlichen Veränderungen und Verletzungen sind, sowie überall, besonders zu beschreiben.

§ 57 VgTb


Nach der Beendigung der äußeren Besichtigung ist es räthlich, die Leiche noch einmal bezüglich aller den Thatbestand erklärenden Umstände zu überblicken, um allenfalls übersehene Gegenstände nachtragen zu können; worauf, wenn nichts weiters zu bemerken wäre, die äußere Besichtigung im Protokolle mit den Worten geschlossen wird: ,,sonst am übrigen Körper nach wiederholt vorgenommener genauer Besichtigung keine Spur von einer (anderweitig) erlittenen Gewaltthätigkeit oder geleisteten Gegenwehr, sowie keine weiteren Kennzeichen der Person”; letzteres in dem Falle, als die Leiche die eines Unbekannten war. Nur in Fällen, wo den bestehenden Vorschriften gemäß Wiederbelebungsversuche vorzunehmen waren und diese unterblieben oder nur ungenügend vorgenommen worden sind, müßte auch hierüber die nothwendige Bemerkung angeführt werden.

Zweiter Abschnitt - Innere Untersuchung der Leiche (Leichenöffnung).

§ 58 VgTb


Nach Beendigung der äußeren Besichtigung wird zur inneren Untersuchung geschritten. Obwohl die hier folgenden allgemeinen Vorschriften in der Regel zu beobachten seyn werden, so versteht es sich von selbst, daß je nach dem concreten Falle eine Abweichung davon stattfinden könne, eine jede unnütze Verstümmlung der Leiche aber vermieden werden müsse.

§ 59 VgTb


Nach der im §. 39 enthaltenen Vorschrift hat die Eröffnung der Leiche mit jener des Kopfes zu beginnen, zu welchem Zwecke die Schädelhaube durch einen, hinter dem rechten Ohre anfangenden, die letztere bis an den Knochen durchdringenden, quer über den Kopf bis an die Hinterfläche des linken Ohres reichenden Schnitt getrennt wird. Der auf diese Art gebildete vordere Lappen ist nach Loslösung des Verbindungs-Zellengewebes über das Gesicht, der hintere über das Hinterhaupt zu schlagen. An der Kopfhaut ist ihre Dicke, ihr Blutreichthum, an ihrer inneren Fläche Blutunterlaufungen, Blutungen, Exsudate, deren Beschaffenheit, Sitz und Ausdehnung zu beobachten, und dabei zu berücksichtigen, ob dieselben mit äußerlich getroffenen Verletzungen im ursächlichen Zusammenhange stehen, und bei durchdringenden Wunden ihre Beschaffenheit an der inneren Fläche der Kopfhaut zu beschreiben. In gleicher Beziehung ist auch die Oberfläche des Schädelgewölbes zu untersuchen, jedoch hier nachzusehen, ob nicht Lostrennungen der Beinhaut, einfache oder nach mehrfachen Richtungen hin verlaufende Knochensprünge, auseinander gewichene Nähte, Absplitterungen oder Eindrücke der äußeren Tafel; Brüche und Zertrümmerungen des Knochens mit oder ohne Eindruck vorhanden sind. Wo immer der Verdacht einer Knochenverletzung obwaltet, ist es räthlich, die Beinhaut abzuschaben, um den bloßliegenden Knochen desto genauer beobachten zu können. Ebenso sind vorhandene krankhafte Erscheinungen, als: Exsudate, Nekrose, Caries, Narben, Hyperostosen, Afterbildungen u.s.w., und durch chirurgische Hilfeleistungen bedingte Verletzungen gehörig zu würdigen.

§ 60 VgTb


Die Eröffnung des Schädels selbst wird am zweckmäßigsten mit einer Bogensäge vorgenommen. Nachdem zur Vermeidung des Verlegens der Zähne des Sägeblattes die beiden Schlafmuskeln entfernt sind, der in die Schnittfläche fallende Theil der Knochenhaut weggeschabt ist, und ein Gehilfe mit einem Tuche den Kopf in beide Hände gefaßt hat, wird die Säge in der Mitte der Stirne, einen halben Zoll vom oberen Rande der Augenhöhlen entfernt, wenn nicht der specielle Fall einen besonderen Schnitt erfordert, senkrecht angesetzt, durch das Nagelglied des linken Daumens in der Richtung erhalten, und mit anfangs kürzeren, dann längeren Zügen der erste Einschnitt gemacht. Um das Einklemmen der Säge zu vermeiden, muß die senkrechte Richtung beibehalten, und jeder stärkere Druck vermieden, die Züge aber ausgiebig geführt werden. Der auf diese Art erlangte Einschnitt ist dann zu beiden Seiten mit der nöthigen Behutsamkeit so lange in die Tiefe zu führen, bis der Knochen ringsherum durchsägt ist, ohne, so viel wie möglich, die darunter liegenden Hirnhäute oder wohl gar das Gehirn zu verletzen. Nicht durchsägte Stellen, wie selbe am Stirn- und Hinterhauptsbeine vorzukommen pflegen, werden durch Einführung des Sprengers oder in Ermangelung dessen eines Meißels, die mit leichten Schlägen einzukeilen und sodann um ihre Achse zu drehen sind, ohne Schwierigkeiten getrennt, hierauf durch Herabsenken der Handhabe des eingeführten Instrumentes das Schädelgewölbe in soweit gehoben, um mit den Fingern der linken Hand den Rand fassen und die ganze Decke von vorne nach rückwärts abheben zu können. Hierbei müssen feste Verbindungen mit der harten Hirnhaut zuweilen unter Beihilfe des Hirnspatels oder eines anderen geeigneten Instrumentes getrennt und dieses, sowie eine, wodurch immer bedingte Ablösung der harten Hirnhaut von der inneren Glastafel, unter Angabe des Umfanges, in welchem dieß geschah, angemerkt werden.

§ 61 VgTb


Hierauf wird das Schädelgewölbe nach seiner Form, Dicke und Schwere, dem Verhältnisse der Diploe zur Rindensubstanz beschrieben, gegen das Licht gehalten, um allenfalls vorhandene, ungewöhnlich durchsichtige und dünne Stellen zu entdecken, bezüglich der regelmäßigen, geschwundenen, auffallend tiefen oder fremdartigen Eindrücke untersucht, das Vorhandensein krankhafter Zustände dieses Knochens bemerkt und gesehen, ob nicht Eindrücke, Fissuren und Splitterungen auf der inneren Glastafel, ohne Verletzungen der äußeren, oder andere sogenannte Contrafissuren vorhanden sind, und wo beide Tafeln sich an der gleichen Stelle verletzt zeigen, ob die Verletzungen gleich oder auf welche Art und Weise verschieden erscheinen, darauf zu sehen, ob die innere Glastafel glatt, oder vielleicht rauh, wie angeätzt oder überhaupt anderweitig pathologisch beschaffen ist.

§ 62 VgTb


An der harten Hirnhaut ist die ungewöhnliche Spannung oder Erschlaffung, die Ueberfüllung ihrer Gefäße mit Blut oder eine auffallende Blutleere, ihr mehr oder weniger röthliche Farbe oder Blässe zu beobachten. Bei vorhandenen Blutergießungen ist der flüssige oder geronnene Zustand, der Sitz, die Ausdehnung und Menge des ergossenen Blutes, die frische oder durch längeren Bestand bereits veränderte Beschaffenheit desselben anzugeben, ob die auf der inneren Glastafel vorfindlichen pathologischen Veränderungen sich auch auf die harte Hirnhaut und in welcher Weise erstrecken, bei Knocheneindrücken und Splitterbrüchen ist zu beobachten, ob dieselben, und in welcher Weise die harte Hirnhaut mit verletzt haben, ob Splitter, Knochenstücke oder andere fremde Körper in das Gehirn eingedrungen sind, welche Ausdehnung die auf der harten Hirnhaut befindlichen Verletzungen haben, ob durch letztere nicht Parthien des Gehirnes und in welchem Zustande hervortreten. Endlich wird der große Sichelbehälter von vorne und von rückwärts mittelst eines Scalpelles eröffnet, die Menge des in ihm enthaltenen Blutes oder der darin allenfalls vorgefundenen Exsudate oder andere pathologische Veränderungen angegeben.

§ 63 VgTb


Nun wird die harte Hirnhaut am vorderen Theile des großen Sichelfortsatzes zunächst des durchsägten Schädels mittelst eines spitzigen Scalpelles aufgeschlitzt, und der Schnitt längs dem abgesägten Schädelgrunde bis zum hinteren Ende der Sichel fortgeführt, auf der anderen Seite auf gleiche Weise verfahren, die hierdurch gelösten Blätter umgeschlagen und hierbei Rücksicht genommen auf die Menge und Beschaffenheit der aus dem Sacke der Arachnoidea sich ergießenden Flüssigkeiten, auf die an dem Parietalblatte der Spinnwebenhaut vorkommenden frischen oder älteren Hämorrhagien, hämorrhagischen Säcke und anderen pathologischen Productionen.

Zur gänzlichen Entfernung der harten Hirnhaut wird der große Sichelfortsatz mit dem Daumen und Zeigefinger, zunächst seiner Anheftung am Hahnenkamme gefaßt, gespannt, vom letzteren mit der Scheere losgelöst, und sammt der ihm folgenden dura mater über das Hinterhaupt zurückgeschlagen, dabei aber an den Wänden der Sichel vorkommende, bemerkenswerthe Erscheinungen aufgezeichnet.

§ 64 VgTb


Jetzt wird die bloßliegende Spinnwebenhaut besichtiget, ihre zarte und durchsichtige, milchig trübe, gewulstete oder sehnige Beschaffenheit, der Grad ihrer Spannung über die abgeplattete Hirnoberfläche, sowie ihre Erschlaffung beobachtet; Blutergüsse, krankhafte Ausschwitzungen, bis in diese Haut dringende Verletzungen, auf gleiche Weise, wie bei der harten Hirnhaut angegeben wurde, beschrieben. In gleicher Art wird nun die Beschaffenheit der Gefäßhaut angegeben, hier aber noch nebst der Weite, dem geschlängelten oder gestreckten Verlaufe der Gefäße, der Grad der Injection mit Blut berücksichtiget. Es ist ferner zu sehen, ob die Spinnwebenhaut mit der Aderhaut nicht verdickt, und ob zwischen selben nicht Blutergüsse oder Infiltrationen und welcher Art vorhanden sind; im letzteren Falle wird die Lostrennung dieser Häute vom Gehirne erforderlich, zu welchem Zwecke dieselben an einer leicht zu fassenden Stelle mit dem Nägeln eingezwickt und von der Gehirnoberfläche abgezogen werden, wobei zu beobachten ist, ob zwischen ihnen und den Hirnwindungen Serum oder andere Flüssigkeit, in welcher Menge und von welcher Art angesammelt ist, ob sich selbe leicht oder nur schwer ablösen lassen und ob im letzteren Falle nicht Gehirntheile an der pia mater kleben bleiben, oder überhaupt Tuberkeln oder andere pathologische Productionen sich an ihr befinden.

§ 65 VgTb


Bei der Besichtigung des Gehirnes ist ein augenfällige Größe oder ein Zusammengesunkensein (collapsus) desselben, die dunkle oder blasse Färbung der grauen Substanz, die Zahl und Dicke der Windungen oder eine ungewöhnliche Verflachung derselben, die Tiefe und Weite der Hirnfurchen oder ihr Vermischtsein zu bemerken. Ferner sind an der Gehirnoberfläche vorfindliche Blutergüsse, geröthete, geschwollene, erweichte Stellen, Ablagerungen von Eiter oder Jauche und krankhafte Bildungen anzuführen.

Bei bis in das Gehirn dringenden Wunden ist zu beobachten, ob selbe durch das verletzende Werkzeug oder durch niedergedrückte, eingedrückte oder abgesplitterte Schädelknochen, oder bloß durch Erschütterungen veranlaßt worden sind, ob bei letzteren die Gehirnverletzungen an der getroffenen Stelle oder an einer anderen sich befinden; ob die Verletzung ohne sichtliche Trennung des Zusammenhanges bloß in einer blutigen Tränkung des Gewebes, in Rissen, deren Zwischenräume mit Blut gefüllt sind, bestehe, oder ob die ganze Gehirnmasse zu einem, nach der Menge des Extravasates verschieden, blaß- bis dunkelroth gefärbten Brei zermalmt sei; an welcher Stelle die Wunden sich befinden, und welche Ausdehnung sie zeigen; ihre Tiefe darf aber nur durch die weitere Untersuchung nachgewiesen werden.

§ 66 VgTb


Um die tiefer gelegenen Theile des Gehirnes zu untersuchen, werden die Hemisphären mit den Händen etwas von einander entfernt, das zarte Verbindungs-Zellgewebe an den von der Sichel nicht berührten Stellen mit den Fingern gelöst, die auf den Markbalken liegenden Gefäße gefaßt und nach rückwärts gelegt, die rechte Hemisphäre mit der freien Hand an der Innenfläche gefaßt, und in der Richtung des Markbalkens etwas über demselben mit einem geraden, nach hinten sich etwas mehr senkenden Schnitte, und auf gleiche Weise die an ihrer äußeren Seite mit der freien Hand unterstützte linke Halbkugel abgetragen. Bei einer augenfälligen Abflachung der Hirnwindungen, die eine Ueberfüllung der Kammern mit fremdartigen Stoffen voraussehen lassen, ist der Schnitt weniger tief zu führen und überhaupt räthlich, die Abtragung schichtenweise vorzunehmen.

Sollte aber demungeachtet eine Seitenkammer eröffnet worden und ein Theil ihres Inhaltes ausgeflossen seyn, so ist hierauf bei ihrer Untersuchung, sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß beide mit einander in Verbindung stehen und die Entleerung der einen Seitenkammer jederzeit auch die der anderen, wenigstens theilweise bewirken können.

An den abgetragenen Hemisphären ist auf das Verhältniß der Rindenzur Marksubstanz, auf die vorhandene Zahl und Masse der erscheinenden Blutpuncte, auf ihre Färbung, auf ihre weiche, zähe oder derbe, feuchte oder trockene Beschaffenheit und auf bis hierher dringende Verletzungen zu sehen. Hierauf wird die Gehirnsubstanz nach verschiedenen Richtungen zerschnitten, Abweichungen von dem bisherigen Befunde bemerkt, die Tiefe und Art vorhandener Wunden beschrieben.

§ 67 VgTb


Sollten durch das obige Verfahren die Seitenkammern noch nicht geöffnet oder deren Decken noch nicht ersichtlich seyn, so müßte dieses durch weiteres Abtragen von Markschichten bewerkstelliget werden, worauf der kleine Finger der freien Hand und das Heft des Scalpelles in eine Kammer einzuführen, und diese nach vor-, rück- und abwärts, sowie ihren Verlauf der eingebrachte Finger bezeichnet, zu untersuchen ist.

Bei den Seitenkammern muß auf eine vorhandene Verengerung oder Erweiterung und den Grad derselben, auf in sie ergossenes flüssiges oder geronnenes Blut, klares oder trübes, flockiges, gelbliches oder röthliches Serum oder Exsudat, auf die lederartige Zähheit oder ungewöhnlich weiche Beschaffenheit der Wandungen gesehen werden; bei den Adergeflechten, ob sie blaß- oder dunkelroth, mit einzelnen oder traubenartig angehäuften Wasserbläschen oder Kalkconcrementen besetzt sind; ferner muß untersucht werden, ob anderweitige krankhafte Zustände und bis hieher gedrungene Verletzungen vorhanden sind.

Um in die dritte Kammer zu gelangen, wird der linke Daumen in die rechte, der Zeigefinger in die nebenliegende Kammer gebracht, mit beiden der Balken sammt der Scheidewand gefaßt, dieselbe an ihrem vorderen Ende, sowie die Schenkel des Gewölbes durchschnitten und nach rückwärts gelegt, sodann das auf dem Sehhügel liegende Adergeflecht aufgehoben, nach rückwärts gezogen und die hierdurch zum Vorscheine kommende auf dem Vierhügel liegende Zirbeldrüse mit dem Scalpellhefte hervorgeholt, zwischen den Fingern zerdrückt, ihre Größe, ihre weichere oder festere Consistenz, sowie ihre gewöhnlich sandige Beschaffenheit bemerkt, sodann werden die Sehhügel von einander gezogen und der Zustand der dritten Kammer, in gleicher Beziehung wie jener der seitlichen untersucht. Insbesondere ist die Beschaffenheit der inneren Auskleidung sämmtlicher Hirnhöhlen anzugeben, ob diese zart oder dick, lederartig, zähe, gerunzelt, callös oder breiig erweicht sei, und wie sich die angränzende Hirnschichte dabei verhalte, dann sind die gestreiften Körper- und Sehnervhügel einzuschneiden, die Comissuren, die Oeffnung zum Kanale der Schleimdrüse, die zum Sylvischen Gange, und der Vierhügel zu besichtigen und vorfindige Abweichungen zu bemerken.

§ 68 VgTb


Damit noch die übrigen Theile des Gehirnes und der Grund der Schädelhöhle untersucht werden können, muß sowohl das große als kleine Gehirn herausgenommen werden. Man faßt mit der linken Hand die vorderen Hirnlappen, hebt selbe in die Höhe, wodurch zugleich die Geruchsnerven zerreißen, und trennt hierauf die übrigen Nerven, sowie die Gefäße und den Trichter zunächst des Knochens. Ferner wird das Gezelt beiderseits nach dem Verlaufe des oberen Randes des Felsentheiles geöffnet, das verlängerte Mark so tief als möglich im Wirbelkanale sammt den hier befindlichen Nerven durchschnitten, sodann das ganze Gehirn unter Beihilfe der rechten Hand herausgehoben und auf die bereits untersuchte Fläche gelegt. An der unteren Fläche werden die hier ersichtlichen Nerven und Gefäße, die vorderen und hinteren Schenkel, die Varolsbrücke, das verlängerte Mark, die untere Fläche des Gehirnes selbst, die vierte Kammer, zu welcher man durch senkrechte Durchschneidung des verlängerten Markes oder durch einfaches Aufheben des letzteren gelangt, die sylvische Grube und das kleine Gehirn, nachdem man sie oberflächlich besichtiget und durch mehrere nach verschiedener Richtung geführte Schnitte auch im Innern untersucht hat, nach den gleichen Rücksichten wie das übrige Gehirn beschrieben.

Auf dem Schädelgrunde ist die Menge und die Art des in den großen Behältern enthaltenen Blutes, die Ansammlung von Serum oder anderen Flüssigkeiten und deren Menge in den hinteren Schädelgruben anzugeben, sodann aber die harte Hirnhaut, was an den Erhabenheiten und Rändern der Knochen nur mit Beihilfe des Messers ausführbar ist, zu entfernen und vorgefundene Verletzungen des Knochens nach ihrem Sitze, ihrer Beschaffenheit und Ausdehnung am Schädelgrunde anzuführen.

§ 69 VgTb


Die Eröffnung der übrigen Körperhöhlen wird durch einen an der Spitze des Kinnes beginnenden über die Mitte des Halses und der Brust fortgesetzten, längs der Richtung der weißen Bauchlinie links zunächst des Nabels laufenden, und bis zur Schambeinsvereinigung reichenden Hautschnitt begonnen, und dieser Schnitt durch einen zweiten, unterhalb des Nabels von der Mitte der einen Lendengegend bis zu jener der anderen Seite geführten durchkreuzt. Sodann wird in der Gegend des Schwertknorpels, die Fetthaut, die weiße Bauchlinie bis zu dem Bauchfelle, in der Ausdehnung einiger Zolle getrennt, und endlich das letztere durch vorsichtig wiederholte Schnitte eröffnet, in die gebildete Oeffnung der Ring- und Mittelfinger der linken Hand eingeführt, mit dieser die Bauchwand gehoben und mittelst des, zwischen die gabelförmig gestellten Finger, eingesetzten Messers in einem Schnitte bis zur Schambeinvereinigung getrennt, hierauf wird jede Hälfte derselben für sich aufgehoben und nach der Richtung der vorhandenen Querschnitte in zwei Lappen getheilt. Die beiden unteren Lappen werden an ihrer inneren Fläche mit einem Schnitte eingekerbt und nach abwärts über die Darmbeine gelegt, die beiden oberen Lappen nacheinander mit der ganzen linken Hand gefaßt, über die Faust stark gespannt und von dem Schwertknorpel an, die ganze Muskelschichte bis an die Knorpel der untersten Rippen losgelöst. Sind an der Brust keine Verletzungen vorhanden, somit eine genauere Untersuchung der Brustmuskel nicht erforderlich, so können die letzteren sammt den allgemeinen Decken bis zu den Schlüsselbeinen unter Einem getrennt werden.

Zu diesem Zwecke müssen die gebildeten Lappen auf die bezeichnete Weise gut angespannt, das Messer in die bereits vorhandene Trennung unter die unterste Muskelschichte gebracht und diese mit ausgiebigen, von unten nach aufwärts geführten Schnitten von ihren Anheftungen in der Art losgetrennt werden, daß die gesammten Rippenknorpel und vorderen Enden der Rippen, ohne beträchtliche Muskelreste, dargelegt werden. Bei einer vorhandenen Verletzung der Brust aber wird die Haut von oben in die Tiefe auf gleiche Weise wie bei anatomischen Demonstrationen abgelöst.

§ 70 VgTb


Hierauf wird zur Untersuchung des Halses geschritten, seine Haut bis zu den hinteren Winkeln des Unterkiefers und den Anheftungsstellen des großen Kopfnickers in der Art wegpräparirt, daß seine vordere und die beiden seitlichen Flächen bloßgelegt erscheinen. Um aber ebenfalls die großen Halsgefäße und Nervenstämme untersuchen zu können, müssen auch die unteren Anheftungsstellen des zuletzt genannten Muskels getrennt und derselbe seitwärts gelegt werden.

Nun werden die Menge und Beschaffenheit des in den äußeren und inneren Drosseladern enthaltenen Blutes bemerkt, an der Innenfläche der Haut allenfalls vorhandene Sugillationen mit, von Außen vorgefundenen Spuren erlittener Gewaltthätigkeiten verglichen und wird gesehen, ob das Zellgewebe und die oberflächlichen Muskeln vertrocknet, mit Blut unterlaufen, zerrissen, oder auf sonst eine Art verletzt sind. Insbesondere aber müssen in dieser Hinsicht die inneren Drosseladern, die Carotiden und ihre größeren Aeste, der herumschweifende, der sympathische, der Zwerchfells- und Zungenschlundnerv untersucht werden, die man durch vorsichtige Entfernung des, sie bedeckenden und verbindenden Zellgewebes auffinden kann.

Jetzt wird die Schilddrüse bloßgelegt, nach ihrer Größe, Form und Farbe beschrieben, durch Einschnitte der Zustand ihres Gewebes untersucht, dann das Zungenbein, der Kehlkopf und die Luftröhre befühlt, um zu entdecken, ob selbe verbogen, zerbrochen oder sonst beschädiget sind; der Kehlkopf und die Luftröhre bis zur Handhabe des Brustblattes gespalten, die blasse, hell oder dunkelgeröthete, schiefergrau gefärbte, aufgelockerte, erweichte, mit Schleim, Eiter, Geschwüren versehene oder sonst wie immer beschaffene Schleimhaut nebst dem Grade der Ausdehnung dieser Veränderungen angegeben, im Kanale der Luftröhre vorgefundene Flüssigkeiten ihrer Menge und Natur nach angemerkt und versucht werden, ob beim leichten Drucke auf die Brust diese nicht in noch größerer Menge heraufsteigen, oder aber hierbei erst sichtbar werden; insbesondere ist auf den Zustand der Stimmritze, ihrer Bänder und des Kehldeckels zu sehen, auf, in diese oder andere Theile der Luftröhre gedrungene fremde Körper Bedacht zu nehmen; andere krankhafte Veränderungen müssen gleichfalls bemerkt und Verletzungen nach den bekannten Regeln beschrieben werden. Endlich wird nach erfolgter Lostrennung des Verbindungszellgewebes die Speiseröhre auf ihrer linken äußeren Seite aufgeschlitzt und bezüglich ihres Inhaltes, der Beschaffenheit ihrer Schleimhaut und einer etwa erlittenen Verwundung besichtiget.

§ 71 VgTb


Sind bei Untersuchung der Speiseröhre verdächtige Erscheinungen angetroffen worden, hat die äußere Besichtigung der Mund- und Rachenhöhle oder sonst einer Veranlassung die nähere Erforschung dieser Theile nöthig gemacht, so müssen alle an der inneren Fläche des Unterkiefers sich anheftenden Muskeln sammt der Mundhaut und die Verbindungen des Schlundes gelöst und sodann die Zunge sammt den letzteren hervorgezogen, umgeschlagen, der Schlund aber bis zu der bereits aufgeschlitzten Speiseröhre geöffnet werden. Sollte es an Raum gebrechen, so wären die allgemeinen Decken bis zu den hinteren Winkeln des Unterkiefers zu spalten.

Es werden sodann der Gaumensegel, die Tonsillen, die Wurzel der Zunge, die innere Fläche des Schlundes betrachtet, ob vielleicht dieselben geschwollen oder geröthet, mit Geschwüren und welcher Art besetzt sind, ob die Schleimhaut die normale Consistenz oder eine krankhafte Erweichung und in welcher Ausdehnung zeige, ob fremde Körper, Aftergebilde vorhanden, ob nicht Verletzungen bis hieher gedrungen und wie sie beschaffen sind.

§ 72 VgTb


Sind wegen vorhandener Verletzungen der Brust die Brustmuskeln nicht gleich mit den allgemeinen Decken entfernt worden, so muß die Art der ersteren beschrieben, die Anheftung des großen Brustmuskels vom Brustblatte, den Rippenknorpeln und dem Schlüsselbeine, jene des kleinen Brustmuskels von der dritten, vierten und fünften Rippe auf beiden Seiten losgelöst und so der ganze Brustkorb bloßgelegt werden.

Nachdem auch hier ersichtliche Verwundungen der Weichgebilde nach Sitz, Ausdehnung und Form angegeben sind, werden die freiliegenden Knochen und Knorpel auf vorhandene Caries, Nekrose, Knochenauswüchse oder Schwielen, Sprünge, Brüche, Knickungen und Verrenkungen untersucht und gesehen, ob nicht die Enden gebrochener Knochen nach einwärts gedrückt sind, in die Brusthöhlen eindringen, und wie endlich der Schwertknorpel beschaffen sei.

Die Eröffnung der Brust wird mittelst eines Knorpelmessers vorgenommen, mit welchem die Rippenknorpel in der Nähe ihrer Vereinigung mit den Rippen vorsichtig durchschnitten oder, wenn sie bereits verknöchert wären, durchsägt werden; nur ist sich im letzteren Falle vor Verletzungen an den hier gewöhnlich sehr scharfen Schnitträndern während der weiteren Untersuchung der Brustorgane zu hüten. Sodann wird das Brustblatt, nachdem zuvor das Zwerchfell so nahe als möglich von den untersten Rippen und dem schwertförmigen Knorpel losgetrennt ist, nach aufwärts gegen das Gesicht der Leiche gehoben, die Brustfellsäcke und das Zellgewebe des Mittelfelles, mit Vermeidung jeder Verletzung des Herzbeutels, von den Rippenknorpeln und dem Brustblatte getrennt, zuletzt der in der Regel noch nicht zerschnittene Knorpel der ersten Rippe gespalten, die Handhabe des Brustblattes aus der Verbindung mit den Schlüsselbeinen losgelöst, und nach vorausgegangener Besichtigung ihrer Innenfläche und Bemerkung der hier angetroffenen ungewöhnlichen Zustände bei Seite gelegt.

Vor und bei der Eröffnung der Brusthöhle ist aber noch darauf zu achten, ob nicht Gas aus derselben entweiche.

§ 73 VgTb


Nach Eröffnung der Brusthöhle ist darauf zu sehen, ob in dem vorderen Mediastinum Ergießungen von Blut, Exsudaten usw. vorhanden, und ob nach ihrer Entfernung die hier befindlichen Organe ersichtlich sind oder eingehüllt erscheinen und in welcher Art diese Einhüllung stattfindet. Bei angetroffenem flüssigen Blute ist aber zu berücksichtigen, ob selbes nicht aus, während der Section verletzten Blutadern, inbesondere der Schlüsselbeinvenen, den inneren Brustadern herrühre, oder durch während der Untersuchung des Halses veranlaßte Blutungen in den Brustkorb gelangt sei. Es muß daher jede durch eine zufällige Verletzung während der Obduction verursachte Blutung, wenn sie durch Schwämme nicht aufgesaugt und gestillt werden kann, im Protokolle angemerkt werden.

§ 74 VgTb


Hierauf werden die beiden Theile der Brusthöhle und die sie umschließenden Wandungen untersucht und erforscht, ob erstere, besonders bei vorhanden gewesenen Gasen, leer oder mit Blut, Serum, einer anderen Flüssigkeit oder sonst fremdartigen Stoffen angefüllt erscheinen, ob hiedurch die Lungen bedeutend zusammengedrückt und sammt dem Herzen aus ihrer Lage verdrängt wurden. Das zu größeren Klumpen geronnene Blut wird mit den Händen herausgenommen und seiner Schwere nach geschätzt, das flüssige dagegen mittelst eines Schwammes aufgesaugt und in ein Gefäß mit bekanntem Rauminhalte ausgedrückt, und darnach auch dessen Menge bestimmt. Auf gleiche Weise werden vorhandene Exsudate entfernt und deren Quantität, die weitere Beschaffenheit und Natur derselben angegeben. An dem Brustfelle ist die glatte und glänzende oder trübe, streifig oder gleichmäßig geröthete, mit einer dünnen Schichte eines klebrigen Stoffes bedeckte Oberfläche, oder das Vorhandensein von zarten, sammtartigen, dichten, dicken, aus mehreren Lage bestehenden, von Gefäßen, Eiter, Tuberkeln, Kalkconcrementen u. dgl. durchdrungenen häutigen Schichten zu berücksichtigen. Rippenbrüche und Verrenkungen werden durch das Bewegen der einzelnen Rippen an den durchschnittenen Enden und die blutige Unterlaufung des Rippenfelles in der nächsten Umgebung leicht entdeckt und nach vorausgegangener Besichtigung die Art und Stelle des Bruches oder der Verrenkung und der hierbei betheiligten Pleura näher bestimmt. Ist der Verletzung einer Rippenschlagader nachzuforschen, so muß das Rippenfell von der Rippenwand bis an die Wirbelsäule losgelöst und die Schlagader in der entsprechenden Furche ihrer Rippe aufgesucht werden, nachdem die früher untersuchten Brustorgane herausgenommen wurden.

§ 75 VgTb


Bei Untersuchung der Lungen ist anzugeben, ob selbe stark oder mäßig ausgedehnt, in den Brustkorb eingesunken, oder in einem höheren Grade zusammengefallen, ob sie frei sind, oder ob sie durch zellige Fäden oder Membranen, ob stellenweise oder in großer Ausdehnung, an welchen Stellen, oder ob in ihrem ganzen Umfange an das Rippenfell, Zwerchfell oder den Herzbeutel angewachsen sind, ob und in welchem Grade sie die oben angedeuteten pathologischen Veränderungen des Brustfelles zeigen.

Sodann wird eine Lunge nach der anderen aus der Brusthöhle gehoben, wo Verwachsungen selbes hindern, werden diese vorerst mit den Fingern oder dem Messer gelöst, ihre Farbe an den verschiedenen Flächen, ihre elastische, teigige, derbe, feste, brüchige und harte Consistenz, oberflächliche Blutergüsse, das vermehrte oder verminderte Volumen der einen oder der anderen Lunge und ihrer Lappen, sichtliche Erweiterungen der Luftzellen, der Austritt von Luft, Blut und anderen Stoffen zwischen Pleura und Parenchym, oberflächliche Brandschorfe, endlich vorgefundene Verletzungen, ihrem Sitze, der Art und der Ausdehnung nach beschrieben; um die Verletzungen bemessen zu können, wird der verletzte Lappen Tiefe der vorsichtig nach dem Verlaufe der Verwundung durchschnitten, der Zustand des Wundkanales, sowie des ihn umgebenden Parenchyms genau angegeben und vorzüglich darauf gesehen, ob nicht ein größerer Gefäßstamm, besonders in der Nähe seines Eintrittes in die Lunge, verletzt worden sei.

§ 76 VgTb


Sind aber keine Verletzungen vorhanden, so werden an beiden Lungenwurzeln die Bronchialäste, zu welchen man durch Umschlagen der linken Lunge über den Herzbeutel gelangt, eröffnet und eine Strecke weit in die Substanz der Lungen verfolgt, hier ihre Beschaffenheit nach ähnlichen Rücksichten, wie bei der Luftröhre (§. 70), sammt den Bronchialdrüsen beschrieben und zur Besichtigung des Gewebes der Lungen geschritten. Zu diesem Zwecke wird in die linke Lunge in der zur Eröffnung der Bronchien angegebenen Lage, nachdem sie früher gut angespannt wurde, ein ausgiebiger tiefer Schnitt gemacht, und die so gebildete Schnittfläche durch wiederholt geführte Schnitte durch die ganze Dicke der Lunge erweitert, die rechte Lunge wird dagegen über die Rippenwand gespannt und hier auf die gleiche Weise entfaltet, oder nach Umständen durch besondere Einzelschnitte das Gewebe der Lungen untersucht.

Es ist hierbei auf das deutliche, undeutliche oder gänzlich fehlende knisternde Geräusch Rücksicht zu nehmen, auf die blasse, helle, marmorirte, verschiedenartig rothe Farbe, auf den mäßigen oder reichlichen Gehalt von flüssigem oder geronnenem Blute, und die augenfällige Blutleere, auf den Grad der Elasticität, Derbheit, Brüchigkeit und Zerreißbarkeit derselben, auf Vorhandensein von Blutstasen, flüssigen und starren Exsudaten, im letzteren Falle auf die glatte, fein- oder grobkörnige Beschaffenheit der Schnitt- und Bruchflächen; auf einen alsogleich bei dem Schnitte oder bei gelindem Drucke erfolgenden reichlichen oder nur mäßigen Erguß von fein- oder grobschaumigem, wässerigem oder blutig gefärbtem Serum, auf Compression, callöse Umwandlung, Ablagerungen von Kalkconcrementen in dem Lungengewebe u.s.w., auf einzelne oder zahlreiche, kleine oder größere Exsudatheerde, oder Cavernen, sammt ihrem Inhalte und der Beschaffenheit der sie umgebenden Wandungen. Immer muß hierbei der Lungenflügel, der Lappen, die Gegend und die Ausdehnung der vorgefundenen Abweichungen durch genaue physiographische Beschreibung ersichtlich, umschriebene Parthien genau angegeben werden.

Außerdem ist noch insbesondere auf die Beschaffenheit der Schleimhaut, den Inhalt, die Weite und Form der Bronchien und ihre Verzweigungen, etwa vorhandene Bronchialerweiterungen, Emphyseme u. s.w. zu achten, und auf Anomalien der Lungengefäße, besonders der Pulmonalarterie, Bedacht zu nehmen.

§ 77 VgTb


Bei der Untersuchung des Herzbeutels wird äußerlich auf eine übermäßige Anhäufung von Fett, auf das Vorhandensein zellgewebiger Verwachsungen, auf die straffe oder bloß lockere Umhüllung des Herzens, auf eine übermäßige Ausdehnung, auf eine ungewöhnliche Spannung, auf die, durch verletzende Werkzeuge oder eingetriebene Knochenstücke entstandenen Verwundungen, oder auf, durch eine erschütternde Gewalt, Quetschung des Rumpfes verursachte Zerreißung des Herzbeutels gesehen, sodann zu seiner Eröffnung geschritten, wobei er, um das Ausströmen von voraussichtlichen Flüssigkeiten zu verhüten, 1-1 1/2 Zoll oberhalb seiner Anheftung an das Zwerchfell und nicht ganz bis zu jener an die großen Gefäße in der Mitte seiner Vorderfläche aufgeschnitten wird. Um das in ihm enthaltene Blut oder Serum gehörig bewahren zu können, wird das Herz hervorgehoben, und werden größere Quantitäten jener Flüssigkeiten aber auf die im §. 74 angedeutete Weise entfernt, und ebenso die Menge und Beschaffenheit derselben bestimmt. Hierauf wird der Herzbeutel einerseits bis zu den großen Gefäßen, und andererseits bis zum Zwerchfelle aufgeschlitzt, die ungewöhnliche Dicke oder Verdünnung, die Ablagerung fremder Stoffe zwischen seinen Schichten, die glatte, rauhe, zottige, mit mehr oder weniger bedeutenden Lagen von fremdartigen Gebilden umkleidete Innenfläche, ihre stellenweise oder im ganzen Umfange vorhandene Verwachsung mit dem Herzen und die Art der letzteren; durch kürzeres oder längeres, faseriges oder bänderiges Gewebe, durch mehr oder weniger dicke, zwischenliegende pseudomembranöse, oder von Kalkkörnern und Kalkplatten durchwebte Schichten, beschrieben, und werden weitere am Herzbeutel noch vorkommende, durch Exsudate, Afterbildungen u. dgl. bedingte Veränderungen angeführt.

§ 78 VgTb


Der seröse Ueberzug des Herzens bietet im allgemeinen dieselben Veränderungen dar, welche bei der Besichtigung des Herzbeutels und seiner inneren Fläche angedeutet wurden; doch werden hier noch insbesondere anzugeben seyn: der Grad der vorhandenen Fettablagerung, die Trübungen, die Milch- und Sehnenflecke, Blutunterlaufungen und Ecchymosen, besonders an der Herzbasis, die Beschaffenheit der Kranzgefäße, in Bezug auf Verlauf, Inhalt und Textur, sowie alle jene Veränderungen dieses Ueberzuges, welche durch die in den hochliegenden Schichten der Herzsubstanz vorkommenden Processe bedingt werden.

Am Herzen insbesondere werden seine von der normalen abweichende Lage nebst der veranlassenden Ursache einer solchen Lage- oder Ortsveränderung, seine vermehrte oder verminderte Größe, bei deren Bestimmung die Faust der Leiche als Anhaltspunct angenommen zu werden pflegt, die Form mit Berücksichtigung des vorwaltenden Breite-, Länge- und Dickedurchmessers beschrieben.

Bei der Eröffnung des Herzens wird zuerst die Wandung einer Kammer nach der anderen durch einen Längenschnitt gespalten, und, bevor dieser auch durch die Wandungen der Vorkammern fortgeführt wird, immer zuvor darauf Bedacht genommen, ob nicht Veränderungen, besonders Stenosen an den betreffenden venösen Ostien, vorhanden sind, wodurch je nach dem Falle Modificationen in der Eröffnung nothwendig würden. Nun hat man die Dicke oder Dünne dieser Wandungen anzugeben, und in beiden Fällen auf die äußeren und inneren Schichten des Herzfleisches, so wie auf derlei partielle Veränderungen Acht zu geben, sodann die Derbheit, die Farbe, die allenfalls im Herzfleische vorkommenden Exsudate, faltige Fibroide, kalkige Ablagerungen, Aftergebilde anzumerken, die Weite der Kammern und der Vorhöfe und ihr Verhältniß zu einander, sowie partielle Erweiterungen derselben (aneurisma cordis partiale) nach Umfang, Form, Inhalt und Veränderung, welche die Herzoberfläche dadurch erleidet, aufzunehmen.

Eine besondere Berücksichtigung verdienen die am Endocardium vorkommenden Veränderungen, als: milchige Trübung, Fibroide, Verdickung, der dadurch bedingte Schwund der Trabekeln, kalkige Ablagerungen, die Verlängerung und Verdünnung der Pupillarsehnen, die Verkürzung, Verdickung und Verschmelzung dieser letzteren unter sich und mit den Klappen, die Zerreißung und Beschaffenheit der Riß-Enden an den Sehnen, endlich die Größe, Form und Dicke der venösen Klappe selbst. An den Klappen sind wieder die Wulstung, Schrumpfung, die Ablagerungen roher, faserstoffiger Excrescenzen, die Bildung fibroider, kalkiger Hervorragungen und Wülste, besonders an dem freien, sowie am Insertionsrande derselben und die dadurch bedingte Veränderung in der Weite ihrer Ostien, die Durchreißung und die Art derselben, sowie die sogenannten Klappenaneurismen und die Schlußfähigkeit oder die Insufficienz gehörig zu würdigen.

Ferner sind die Menge und Beschaffenheit des Blutes in den Herzhöhlen, namentlich aber auch das Eingefilztsein der faserstoffigen Blutcoagula zwischen die Trabekel oder hier vorhandene sogenannte globulöse Vegetationen näher zu bezeichnen.

Die Pulmonalarterie, sowie die Aorta werden nun in der Art eröffnet, daß man das Scalpell in das Gefäßrohr einführt, die vorderen Wandungen desselben durchsticht und durch einen gegen das Herz geführten Schnitt vollkommen spaltet. Auch hier wird auf die ähnlichen Veränderungen der halbmondförmigen Klappen, die sich gleich den venösen verhalten können, Rücksicht genommen werden, die Weite und der Inhalt dieser Gefäße, die Beschaffenheit ihrer Wandungen, hier vorhandene Fibroide, atheromatöse kalkige Ablagerungen, dadurch bedingte Zerklüftungen, besonders der inneren und der Querfaserschichten, aneurismatische Erweiterungen und spontane Berstungen derselben, mit Angabe der Größe und des Sitzes des Aneurisma, sowie der Durchbruchstelle, wohin und in welcher Menge das Blut sich ergossen habe, im Protokolle angeführt.

Die hier angedeuteten Rücksichten sind bei der aufsteigenden Aorta und ihrem Bogen nicht nur auf den, im Thorax verlaufenden Abschnitt derselben, sondern auch auf die von ihr abtretenden größeren Gefäße auszudehnen.

Bei vorhandenen Verletzungen des Herzens ist nebst den allgemeinen Rücksichten insbesondere zu sehen, ob sie durch verletzende Werkzeuge, eingedrückte Knochen, Erschütterungen des Körpers oder nur durch krankhafte Zustände der Herzsubstanz veranlaßt worden, ob sie durchgedrungen, und die Kranzadern nicht oder mit betroffen haben.

§ 79 VgTb


Am Zwerchfelle sind dessen ungewöhnlich veränderter Stand, der Zustand seines serösen Blattes, nach den bei der Rippenpleura (§. 74) angegebenen Grundsätzen, vorgefundene Verletzungen, und dadurch bedingte Vorlagerungen, Einklemmungen der Unterleibsorgane und deren Folgezustände, nach den bereits bekannten Regeln zu beschreiben. Nach erfolgter Entfernung der Lungen und des Herzens aus der Brusthöhle sind die, längs der Wirbelsäule verlaufenden Organe, die Speiseröhre, die unpaarigen Venen, der Milchgang, der Pneumogastricus u.s.w., dann die Wirbelsäule selbst zu berücksichtigen und nach Erforderniß näher zu untersuchen.

§ 80 VgTb


Ehe man zur Untersuchung der einzelnen Unterleibsorgane vorschreitet, wird noch früher der Zustand der Bauchmuskeln, vor allem auf die hier zuerst ersichtlichen Fortschritte der Fäulniß und etwa vorhandene Verwundungen erforscht.

Schon während der Eröffnung der Bauchhöhle muß auf einen fremdartigen Inhalt im Bauchfellsacke die gehörige Rücksicht genommen werden. Nun werden im Protokolle die Menge, Beschaffenheit, inbesondere von Serum, Exsudaten, Magen-, Darm-, Harnblasen-Contenten, oder das Vorhandensein von freien Gasen angegeben, und nach Erforderniß auch sogleich nach der Ursache eines solchen Inhaltes geforscht. Die Veränderungen pathologischer Processe und Verletzungen, welche in der Ausdehnung des Bauchfelles vorkommen können, bieten von jenen an der Pleura im Allgemeinen nichts Abweichendes dar, und sind nach den bei letzteren gemachten Angaben zu beurtheilen.

Die Abweichungen werden sich aus der Betrachtung der einzelnen Bauchorgane ergeben. Die Exsudationsprocesse, welche das Peritonäum als solches allein betreffen, können an demselben entweder in seiner ganzen Ausdehnung vorkommen, oder es sind locale, mehr umschriebene Processe; hierbei sind die dadurch bedingten Verklebungen, welche mehr oder weniger fest seyn können, das Verwachsensein durch kurzes, straffes, lockeres, band- oder fadenartiges Bindegewebe der Baucheingeweide unter sich und mit den Bauchwandungen, bei umschriebener abgesackter Peritonäitis die vom Bauchfelle in die Substanz der umhüllten Organe und in die unterhalb des Bauchfelles liegenden Schichten eindringenden Jauchungsprocesse und Perforationen anzugeben, mögen dieselben auf pathologischem Wege oder in Folge von Verletzungen entstanden seyn.

§ 81 VgTb


Um die Leber gehörig untersuchen zu können, müssen das runde und Aufhängeband sowie die vorhandenen krankhaften Anwachsungen getrennt werden, es ist hierauf die Größe dieses Organes anzugeben, inbesondere die auffallende Volumens-Zu- oder Abnahme mit Rücksicht, ob sie das ganze Organ, nur einen Lappen, oder einen kleinen Theil betreffen, wie die einzelnen Durchmesser der Leber, besonders ihre Lage, dadurch verändert erscheinen, ob die Ränder, namentlich der vordere, auffallend verkürzt, verdickt, abgerundet oder zugeschärft, ob die Oberfläche glatt und eben, körnig, drüsig, knotig, lappig ist, mit oder ohne Trübung und Verdickung, oder einer augenfälligen Zartheit und Verdünnung der Serosa sich darstellt. Es sind sofort die Farbe, ob blaß-, hell- oder dunkelbraun, graulich, wachsgelb u. s.w., der Blutreichthum, die Consistenz, ob weich, teigig, derb, brüchig, lederartig, zähe, hart, das Verhalten beider Lebersubstanzen zu einander, und ein auffallendes Ueberwiegen einer derselben, deren Beschaffenheit, der größere Fettgehalt, der sich schon an der abgetrockneten Messerklinge beim Durchschneiden kund gibt, die glatte, fein- oder grobkörnige, gleich oder verschieden gefärbte Schnittfläche, das Vorhandensein eines die Acini umgebenden mehr, weniger reichlichen, zähen, fibroiden, callösen Gewebes, Exsudate und Afterbildungen in dem Parenchyme, Abscesse, allenfalls vorkommende Communicationen derselben mit den Nachbarorganen, der Verlauf der Gallengänge, ihr Caliber, ihr Inhalt von flüssiger oder eingedickter Galle, oder Gallenconcrementen und ihre Wegsamkeit anzuführen.

Bei vorhandenen Verletzungen ist aber insbesondere zu berücksichtigen, ob selbe nur oberflächlich geblieben oder in die Tiefe gedrungen, bedeutende Blut- und Gallengefäße mit betroffen, ob und in welchem Grade hierdurch Ergüsse von Blut oder Galle bedingt wurden.

Bei der Gallenblase ist ihre Größe und Ausdehnung, die Beschaffenheit ihres Inhaltes nach Menge, Farbe, Consistenz und bei vorhandenen festweichen oder steinigen Concrementen deren Art, Zahl und Verhalten zu den Blasenwänden zu beschreiben; bei den Ausführungsgängen ist zu sehen, ob selbe nicht übermäßig ausgedehnt, durch den Inhalt verstopft oder durch einen Druck von Außen unwegsam erscheinen; es ist der Zustand der, diese und die Blase bildenden Häute zu untersuchen, und bei vorhandenen Verletzungen derselben zu erforschen, ob hierdurch ein Gallenerguß, in welcher Menge, und wohin stattgefunden, und welche Folgen derselbe bereits veranlaßt habe. Ebenso ist an der Pfortader die Menge und Beschaffenheit des in ihr enthaltenen Blutes, ihre Verstopfung durch einen Blutpfropf, ein eitriger Inhalt und andere krankhafte Zustände, insbesondere aber Verletzungen derselben, zu beschreiben.

§ 82 VgTb


Auch von der Milzkapsel gilt das bei dem Bauchfelle bereits im Allgemeinen Bemerkte; namentlich sind aber die hier öfter vorkommenden fibroiden und kalkigen Ablagerungen in Form von Drüsen, Höckern, Platten und Unebenheiten, durch Ablagerungen in die Milzsubstanz bedingt, zu berücksichtigen.

An der Milz selbst sind ihre Größe, die sichtliche Zu- oder Abnahme ihres Volumens, ob sie ganz oder nur nach bestimmten Durchmessern und in welcher Art so verändert erscheine, Abänderungen ihrer Gestalt und Ränder, krankhafte Anhaftungen und Lagenveränderungen anzugeben. Das Parenchym ist nach der Farbe, ob blaß, blau, braun, rothbraun, dunkelroth, schwarz, rostbraun, nach der Consistenz, ob weich, breiig, zähe, speckartig, elastisch, derb, nach dem Blutreichthume und der Beschaffenheit des Blutes zu beschreiben. Blutige, seröse oder eitrige Infiltrationen seines Gewebes, Ablagerungen von Faserstoff, von anderen flüssigen oder starren Produkten sind zu berücksichtigen, besonders ob selbe nicht regelförmig von der Oberfläche gegen die Tiefe zu gelagert sind. Ferner ist das Verhältniß des Milzstroma zu der Pulpa, ob ersteres massenreich, mürbe oder auffallend zähe und dicht, letzteres dünn- oder dickbreiig, gleichmäßig oder mit überwiegender weißer Substanz versehen sei, zu beobachten, frische oder verkreidete Abscesse, vorhandene Tuberkel und Venensteine zu berücksichtigen. Bei Verletzungen, Rissen, Berstungen derselben sind auch die kurzen Gefäße genau zu untersuchen, und auf die Menge des ergossenen Blutes Bedacht zu nehmen.

§ 83 VgTb


Das große Netz ist zu besichtigen, ob es fett oder fettlos, lang oder schlaff, über die dünnen Gedärme ausgebreitet, oder auf einen Haufen zusammengeschoben, zerrissen oder sonst verletzt oder gezerrt, mit blutreichen oder blutleeren Gefäßen versehen, ob es entzündet, brandig, in einem Bruche eingeklemmt, mit Krebsknoten oder anderen Geschwülsten besetzt sei, ob und in welcher Art es mit den Baucheingeweiden oder Bauchwandungen verwachsen erscheine, ob nicht dadurch strangförmige Verlängerungen gebildet wurden, welche eine Verschlingung, Unwegsamkeit usw. der Gedärme bedingten.

Nach ähnlichen Rücksichten wird auch das kleine Netz untersucht, dasselbe endlich in der Nähe der kleinen Curvatur des Magens zerrissen, das darunter liegende Pancreas hervorgehoben, der Länge nach durchschnitten, nach der Größe, Farbe, Consistenz und sonstigen Beschaffenheit beschrieben, und bis zu ihm gedrungene Verletzungen näher untersucht.

§ 84 VgTb


Am Magen sind zuerst seine normale oder von dieser abweichende Lage, nebst der Veranlassung derselben, eine regelwidrige Größe oder augenfällige Kleinheit, eine vorhandene allgemeine oder nur partielle, am Blindsacke oder einem anderen Theile ersichtliche Erweiterung, eine durch ringförmige, mittelst Lufteinblasen nicht zu entfernende Einschnürung, oder durch Narben bedingte abnorme Form, die glatte, blasse, verschieden geröthete, mit mannigfaltigen krankhaften Produkten, wie sie beim Bauchfelle angegeben wurden, besetzte Oberfläche, Verwachsungen und der Zustand seiner größeren Gefäße zu beobachten.

Bei seiner, mittelst einer Scheere von Duodenum längs des kleinen Bogens gegen und in die Speiseröhre vorzunehmenden Eröffnung wird die Dicke seiner Wandungen berücksichtiget, und bei Zu- und Abnahme derselben darauf gesehen, ob diese durch Veränderungen der Schleimhaut, des submucösen Bindegewebsstratums, der Muskelhaut, des Bauchfelles, oder durch krankhafte Ablagerungen zwischen dieselben gleichförmig oder nur an einzelnen Stellen und an welchen veranlaßt worden sind. Hierauf wird sein Inhalt untersucht, hierbei auf übermäßige Anhäufungen von Gas und Flüssigkeiten, auf die Menge und Beschaffenheit des Speisebreies, unter Bedachtnahme auf allenfalls beigemengte fremde und verdächtige Körper, gesehen. Ist im Magen Blut ergossen, so ist nebst seiner Quantität die flüssige und geronnene Beschaffenheit, oder seine Umwandlung zu einer rothbraunen oder schwarzen Substanz, sowie auf den Chocoladfärbigen, Kaffeesatz- oder Tinten-ähnlichen Inhalt zu sehen und der Quelle eines solchen Befundes nachzuspüren. Es versteht sich von selbst, daß noch andere im Magen vorgefundene Stoffe, als: Galle, Gallensteine, Fäcalstoff, Spulwürmer und ungewöhnliche verschluckte Körper nicht unbeachtet bleiben dürfen. Nach Entfernung des Inhaltes wird zur näheren Besichtigung der Schleimhaut geschritten, und zunächst des sie bedeckenden, nur in geringer oder in größerer Menge vorhandenen weißen, milchigtrüben, eiterähnlichen, durchsichtigen, zähen, gallertartigen, mit Blutstreifen oder dem oben bemerkten, zersetzten Blute vermengten Schleimes; dann angegeben, wie die Schleimhaut selbst beschaffen ist, ob sie glatt, blaß, mit den gewöhnlichen Falten besetzt, gleichmäßig oder stellenweise hell- oder dunkelroth gefärbt, schiefergrau oder anderweitig pigmentirt, ob sie mit kleineren oder größeren, rundlichen oder sonst gestalteten blutenden Stellen, ähnlichen Geschwürchen besetzt, ob sie zart, leicht abstreifbar oder derb, dick, ungewöhnlich consistent erscheine; ob größere, bloß einzelne oder sämmtliche Schichten durchbohrende Geschwüre, und von welcher Beschaffenheit, ob Erweichungen und welcher Häute, in welcher Zahl und Ausdehnung, an welchem Orte und in welcher Art vorhanden sind; ob letztere nicht ein Produkt der Leichenzersetzung, und ob am Pylorus oder anderswo verhärtete, mit Narben und Aftergebilden besetzte Stellen usw. vorhanden sind.

Bei Verletzungen des Magens sind vorzüglich die Stelle, die Größe der Wunde, mitverletzte beträchtliche Gefäße, Entleerungen des Mageninhaltes, die Menge desselben und der Grad der verursachten Blutung zu beachten. Nach Verletzungen, sowie nach Durchbohrungen durch Geschwüre, ist auf Anhaftungen und Verwachsungen, auf Durchbruchsöffnungen in das Parenchym benachbarter Organe, Körperhöhlen oder auf die Körperoberfläche und auf sonstige fistulöse Bahnen usw. Rücksicht zu nehmen.

Das bei Vergiftungen zu beobachtende Verfahren und die hier vorzüglich zu erforschenden Erscheinungen werden besonders abgehandelt werden.

§ 85 VgTb


Die Gedärme werden zuerst äußerlich besichtiget, die dünnen von ihrem Ursprunge bis zur Einmündung in den Blinddarm, die dicken von da bis zum Mastdarme, dem natürlichen Verlaufe derselben folgend, mit den Fingern parthienweise entwickelt; hierbei ist auf die Lage und die Abweichungen derselben von der Norm, wie bei Vorfällen, Achsendrehungen, Verwachsungen, Darmeinschiebungen (Volvulus) und deren Consequenzen, ferner auf die Länge und vorkommende Anomalien an denselben, auf die Weite des Darmrohres, die abnormen Erweiterungen und Verengerungen des Lumens, mit Angabe ob der ganze Darmkanal oder nur ein Theil, und welcher in welcher Art sich verändert zeigt, in letzterer Beziehung ob das Darmlumen gleichmäßig oder an umschriebenen Stellen, z. B. als Diverticel, als narbige Einschnürung usw. erweitert oder verengert erscheint, zu sehen. Zugleich wird auch nach der Ursache, z. B. Stenosen, Narben, massenreiche, das Lumen ausfüllende Aftergebilde, fremde Körper u. s.w., geforscht.

Das Peritonäum des Darmkanales wird auch hier wieder nach den schon wiederholt angegebenen allgemeinen Andeutungen untersucht, insbesondere auf Verklebungen durch Exsudate, festere Verwachsungen, Art, Form und Folge derselben gehörig Rücksicht genommen, indem namentlich die Verwachsungen auf Veränderungen in der Lage des Lumens und der Wegsamkeit des Darmes von bedeutendem Einflusse sind.

Die vorkommenden Exsudate und Afterbildungen sind nach der Natur, Form, Ausdehnung und den Folgezuständen zu würdigen, z. B. umschriebene und abgesackte Peritonäitis, Zerstörungen der Gewebe vom Peritonäum aus, gebildete Hohlgänge, Durchbrüche usw.

Für gewöhnlich wird, um den Inhalt des Darmes, zu untersuchen, das Ileum, und zwar an seiner unteren Fläche zunächst der Gekrösplatteninsertion, über der Cöcalklappe mittelst der Darmscheere aufgeschlitzt, und hierauf der Dickdarm, indem der Schnitt am Cöcum begonnen, und längs der Muskel-Commissur durch die ganze Länge des Dickdarmes fortgesetzt wird, eröffnet, der Zwölffingerdarm aber gleich nach Eröffnung des Magens untersucht, und nun der so vorgefundene Darminhalt angegeben, als: Gase, Chymus, Fäcalstoffe, fremdartige, von Außen in den Darm gelangte Körper, Eingeweidewürmer, Blut, Schleim, Serum, Eiter, Jauche oder andere pathologische Produkte, die nach ihrer Menge, Beschaffenheit, Ursache und ihrem Einflusse auf Lagerung und Lumen des Darmkanales gewürdiget werden. Durch Abspülen mit Wasser oder vorsichtiges Abschaben gelangt man zur Ansicht der Schleimhaut, wobei nun anzugeben ist, ob dieselbe zart, dick, weich oder derb, blaß, roth, blau oder anderweitig pigmentirt, ob dieselbe von Exsudaten und welcher Art infiltrirt, oder durch Jauchung, Necrosirung zerstört ist, und so Geschwüre der verschiedensten Art, Zahl und Größe zu Stande gekommen seien, oder ob dadurch ein Substanzverlust der Schleimhaut in weiter Ausdehnung, in einem ganzen Darmabschnitte, und in welcher Art veranlaßt wurde; ob ein Narbengewebe und zwar in welcher Menge und Form schon angebildet ist, und welche consequutiven Erscheinungen dasselbe hervorgebracht habe, z. B. Abschnürungen, Verengerungen, oder eine völlige Unwegsamkeit des Darmkanales, in welcher Ausdehnung die oberhalb solcher Hindernisse stattfindende Erweiterung sich vorfinde, oder ob vielleicht solche Consequenzen durch massenreiche, rohe, oder wie immer geartete, das Darmlumen obturirende pathologische Produkte veranlaßt werden.

Die gleiche Aufmerksamkeit wird auf vorhandene Exsudate, Geschwürsbildungen, Vernarbungen u.s.w. in den verschiedenen Follikel-Apparaten der Darmschleimhaut verwendet. Finden sich Geschwüre oder Necrosirungen mit Durchburch der sämmtlichen Darmschichten vor, so sind auch hier die möglichen Combinationen auszuforschen, und insbesondere der Wurmfortsatz, in welchem so häufig Necrosirung und Durchbruch seiner Häute in Folge von Darmconcrementen beobachtet werden, immer einer speciellen Untersuchung zu unterziehen. Eine gleiche Aufmerksamkeit erfordert das submuköse und das Muskelstratum und sind jedesmal die vorgefundenen Anomalien anzugeben. Hieran schließt sich die Besichtigung des Gekröses, seines Drüsenapparates und seiner Gefäße. Inbesondere sind die vielleicht verkümmerten, obsolescirten verkalkten Gekrösdrüsen oder deren Schwellung und Vergrößerung durch Exsudate, Absceßbildungen in denselben, sammt den daraus hervorgegangenen Folgezuständen, exsudative Processe zwischen die Gekrösplatten, ungewöhnliche Fettbildung sammt der Beschaffenheit des Fettes anzugeben.

Bei vorkommenden Verletzungen im Bereiche des Darmkanales und seines Gekröses wird nebst Berücksichtigung der allgemeinen Regeln noch auf den vorhandenen Erguß der Darmcontente, des Blutes, bei Berstungen und durchdringenden Wunden der Gekrösplatten auf die möglicherweise eingetretene Darmvorlagerung, Incarceration, sowie im Allgemeinen auf die Art und den Grad einer bereits eingetretenen Reaction zu sehen seyn.

Sind mehrere Darmschlingen oder das Gekröse an mehreren Puncten verletzt, so ist jedesmal das Urtheil dahin zu schöpfen, ob diese Wunden die Folgen einer oder mehrerer Verletzungen sind, wobei die Wandelbarkeit der Lage und Beziehungen der einzelnen Darmschlingen zu einander genau erwogen werden muß.

§ 86 VgTb


Indem die Nieren in dem subperitonäalen Stratum lagern, ist letzteres stets in der gehörigen Weite zu spalten und abzulösen, wobei zugleich von einer anomalen Lagerung der Nieren Einsicht genommen wird. Hierauf wird die, die Niere umhüllende Bindegewebscapsel besichtiget, ihre Masse, der Grad ihrer Derbheit und Zähigkeit, eine übermäßige Fettanhäufung, die in ihr vorkommenden Exsudate nach Menge und Natur, Ergießungen von Blut und Harn in dieselbe oder das benachbarte Zellgewebe angegeben.

Bevor man zur Untersuchung der Nieren selbst schreitet, dieselbe mag mit oder die äußere Zellgewebscapsel hervorgehoben werden, sind jedesmal die Nierenblutgefäße und die Uretheren bloß zu legen, und nach Bedürfniß die weitere Untersuchung zu modificiren.

Bei Angabe des Befundes der Niere ist zuerst die Capsula propria derselben nach den über seröse Häute im Allgemeinen angegebenen Andeutungen zu prüfen, ob sie glänzend, glatt, trübe, verdickt, zart oder derb, eben oder höckerig, leicht oder schwer abschälbar sei, ob und von welcher Art Exsudate, Blutergüsse in ihr Gewebe oder zwischen ihr und der Nierenoberfläche Statt fanden.

Bei den Nieren selbst ist das Vorhandensein beider, der Mangel einer oder der anderen, oder die Verschmelzung beider untereinander zu berücksichtigen, wobei im letzteren Falle eine ungewöhnliche Lagerung sich von selbst ergibt. Bei der Bestimmung der Größe der Nieren sind das Verhältniß beider zu einander, bei auffallender Volumens-Zu- und Abnahme die Ursache derselben zu erforschen, und die hier stattfindenden Gewebsveränderungen genau zu beschreiben, und außer der oft vorkommenden natürlichen Lappung der Niere die allenfalls dadurch bedingten Formveränderungen zugleich anzugeben; daher alle in der Cortical- und Tabularsubstanz vorkommenden Exsudate, Afterbildungen, Cystenbildungen, Abscesse, Verjauchung und Necrosirung des Nierengewebes zu erörtern, das Verhältniß der Cortical- zur Tabularsubstanz, die Farbe, der Blutreichthum, der Grad der Brüchigkeit und Consistenz, die ungewöhnliche Massenzunahme, Verminderung oder der gänzliche Schwund der corticalen Schichte, ihre glatte, unebene, höckerige, lappige, zerklüftete Oberfläche zu berücksichtigen sind. An der Tubularsubstanz ist ferner an der durch einen, die Nieren durchdringenden Schnitt gewonnenen Schnittfläche die Beschaffenheit der Pupillarkörper, das Verhalten der Harnkanälchen zu berücksichtigen, ob dieselben auffallend erweitert, mit Harn, Schleim, Epithelium, Harnconcretionen erfüllt sind. Bei Untersuchung der Nierenkelche, des Nierenbeckens und des aus letzteren heraustretenden ein- oder mehrfachen Ureters ist, nebst dem gestreckten, gewundenen Verlaufe des letzteren, auch auf die Weite Rücksicht zu nehmen, nämlich ob und bis zu welchem Grade die Kelche und Becken in Form von blasigen Säcken ausgedehnt, und die Papillen- oder die weitere Nierensubstanz vom Hilus aus geschwunden erscheinen, oder ob durch Schrumpfung, callöse Umwandlung ihrer Häute, durch Verwachsung des Lumens derselben, und in welchem Grade beeinträchtiget wird. Es ist der Inhalt derselben, als: Harn, Exsudate, Blut, Harnsediment oder gröbere Harnconcremente, die Beschaffenheit der Schleimhaut, ihre Auflockerung, größere Derbheit, ihr Blutreichthum, Exsudate auf ihrer Oberfläche und in ihren Geweben, Verschwärungen und Necrosirungen und Uebergriffe dieser Processe in die Nierensubstanz, mit oder ohne Perforation, nach welcher Richtung und mit welchen Combinationen, Narbenbildungen und Einflüsse derselben, auf das betreffende Lumen anzugeben.

Der gleiche Inhalt, dessen Anomalien an den Häuten, in der Weite bis zu völligen Unwegsamkeit können auch den Harnleiter in seinem ganzen Verlaufe oder auf umschriebenen Stellen betreffen. Bei der Untersuchung der Nierengefäße ist der normale und der pathologische Inhalt, die Beschaffenheit der Gefäßhäute und namentlich der dadurch gehinderte Blut-Ein- und Austritt zu beurtheilen.

Schließlich ist auf die im Allgemeinen seltener vorkommenden Abnormitäten der Nebennieren Acht zu haben.

Bei Verletzungen der Nieren, der Nierenkapseln, sowie ihrer Gefäße und des Ureters ist, nebst der Beschreibung der Verletzung der dadurch bedingte Erguß von Blut und Harn mit Angabe der Art und Weise, wie und in welcher Menge derselbe erfolgte, welche Art von Reaction oder anderen Folgen dadurch veranlaßt worden sind, insbesondere hervorzuheben.

§ 87 VgTb


Bei der Untersuchung der Harnblase ist auf eine, obwohl im Ganzen nur selten vorkommende, zunächst durch Druck der nachbarlichen Organe bedingte Lage- und Ortsveränderung ihrer Wandungen, ferner darauf, ob dieselbe und bis zu welchem Umfange ausgedehnt, oder aber zusammengezogen erscheint, Acht zu geben. Immer ist im Allgemeinen auf den Raumgehalt der Harnblase zu sehen, ob derselbe auffallend vermindert oder vermehrt sei, im letzteren Falle, ob die Erweiterung eine gleichmäßige ist, und wie die einzelnen Harnblasenhäute sich dabei verhalten, oder ob die Erweiterung eine partielle, namentlich durch diverticelartige Ausstülpung der Schleimhaut bedingte ist, wie groß und zahlreich die einzelnen Divertikel sind. Vorkommende Verwachsungen werden nach ihrer Art und Natur, sowie alle den peritonäalen Ueberzug betreffenden pathologischen Veränderungen nach den wiederholt angegebenen allgemeinen Andeutungen gewürdiget.

Um den Inhalt und die Beschaffenheit der inneren Gewebsschichten der Harnblase zu untersuchen, wird, wenn eine Herauspräparirung der ganzen Blase nicht nothwendig erscheint, dieselbe mittelst der Scheere oder des Scalpells gespalten, wobei zur Verhinderung eines sogleichen Ergussen ihres Inhaltes die hintere Blasenwand durchschnitten wird. Bei Angabe des Harnblaseninhaltes ist insbesondere auf die Menge und Beschaffenheit des Harnes Rücksicht zu nehmen, ob er blaß oder anderswie gefärbt, wässerig, klar oder trübe sei, welches und wie viel Sediment er bilde, ob Blut, flüssige oder starre Exsudate, Harnsand oder gröbere Concremente ihm beigemischt sind.

Harnsteine sind nach Zahl, Form, Größe und Verhalten zu den Harnblaseräumlichtkeiten, sowie ihre Farbe, Consistenz, der amoniakalische Geruch usw. des mitvorhandenen flüssigen Contentums anzugeben. Hierauf wird die Schleimhaut untersucht, ob dieselbe blaß, glatt, geröthet, injicirt, gelockert, mit vielem Schleim, Epithelium belegt, ob sie von Exsudaten durchdrungen, oder anderweitig pathologisch entartet sei, ob durch Jauchung und Necrosirung umschriebene oder ausgedehnte Zerstörungen derselben oder der übrigen Blasenhäute stattgefungen haben, ob Zerreißungen, Durchbrüche dadurch bedingt wurden, nebst Angabe des Ergusses der Harnflüssigkeit in die Bauchhöhle, Sackungen derselben, sowie der dadurch herbeigeführten weiteren Folgen. Bei Erweiterungen ist insbesondere auf die Beschaffenheit der Muskelhaut, auf Hypertrophie und Atrophie derselben, sowie auf die bedingende Veranlassung in der Harnblase und namentlich auf Hindernisse, welche die innere Harnröhrenöffnung betroffen haben, Rücksicht zu nehmen.

Vorhandene Verletzungen sind nicht nur für sich zu beschreiben, sondern auch der Erguß von Harn und Blut, sowie die anderen dadurch allenfalls bedingten pathologischen Veränderungen genau anzugeben, und ist in einzelnen Fällen noch Acht zu haben, ob die Harnblase zur Zeit der beigebrachten Verletzung mit Harn überfüllt und ausgedehnt gewesen sei.

Ist es erforderlich, so wird hierauf die männliche Harnröhre mittelst einer Scheere von ihrer Mündung an der Eichel an bis in den Blasenhals aufgeschlitzt und bemerkt, ob selbe weit, eng, entzündet, mit Geschwüren oder Narben bedeckt, durch Stricturen, Wucherungen, eingekeilte Steine verengt oder unwegsam erscheine, ob selbe verletzt, in welcher Art und mit welchen Folgezuständen vorgefunden worden sei.

§ 88 VgTb


Bei der Untersuchung der männlichen Geschlechtstheile wird, nachdem auf die schon angegebenen äußerlichen Veränderungen (§. 54) Rücksicht genommen wurde, der Hodensack durch ausgiebige Schnitte untersucht und bemerkt, ob Serum, Blut, Exsudate, Harn u.s.w., in welcher Menge und mit welchen Folgezuständen diese in der Haut und dem Unterhautzellgewebe des Hodensackes sich vorfinden. Hierauf wird die Capsula propria des Hodens gespalten und gesehen, ob den obenbemerkten ähnliche Stoffe, in welcher Menge und von welcher Beschaffenheit sie daselbst angesammelt sind, ob zellige, fibroide Verwachsungen mit den Hoden, ob kalkige Ablagerungen, in welcher Art und Ausdehnung hier stattfinden und welchen Einfluß diese Erscheinungen auf den Hoden selbst, mit besonderer Rücksicht auf dessen Compression, Atrophie usw. ausgeübt haben. Sodann wird der Hode nach seinem ganzen Umfange bloßgelegt, die Albuginea in gleicher Art, wie die Capsula propria beschrieben, sofort durch Einschnitte die Substanz des Hodens und des Nebenhodens näher untersucht, der Befund bemerkt, das Volumen, der Zustand der Samenkanälchen, vorfindige Exsudate, Abscesse, Sclerosen usw. angegeben und die namentlich bei Tuberculosen zunächst betheiligten Nebenhoden einer aufmerksamen Besichtigung unterzogen.

Indem nach Spaltung der allgemeinen Decken der Samenstrang bloßgelegt wird, werden die seine Scheide und Gefäße betreffenden Veränderungen nach gleicher Weise, wie oben bemerkt, gewürdiget, und nach Erforderniß an dem Samenausführungsgange seine Weite, der Inhalt, die Wegsamkeit oder Unwegsamkeit, der Zustand der Wandungen angegeben. Um den weiteren Verlauf des Samenausführungsganges, die Samenbläschen und die Vorsteherdrüse im vorkommenden Falle gehörig untersuchen zu können, werden diese Organe sammt der Harnblase, den äußeren Geschlechtstheilen, dem Rectum und dem Mittelfleische präparirt und aus der Beckenhöhle herausgenommen, indem zu diesem Zwecke die Schambeinfuge gespalten und durch entsprechende Schnitte nach Lösung des subperitonäalen Stratums dieselben von ihrer Umgebung getrennt werden. Die Samenbläschen werden nun beiderseits bloßgelegt, ihr Umfang, das Verhältniß der einzelnen Bläschen, ihre Erweiterung, Schrumpfung, gänzliche Obliteration angegeben, ihr Inhalt, als: Schleim, Samenflüssigkeit, Blut, Exsudate beschrieben, und diese Untersuchung auch auf die Ausführungsgänge bis zu deren Ausmündung an der Harnröhre verfolgt.

Durch Einschnitte in die Prostata wird sich die Einsicht über die Beschaffenheit ihrer Substanz verschafft, hier vorkommende Exsudate, Fibroide und andere Afterbildungen sind anzugeben, und zugleich die dadurch bedingte Form der Volumensveränderung, namentlich aber dadurch veranlaßte Hindernisse in der Harnexcretion zu bemerken. Wo immer an diesen Theilen eine Verletzung wahrgenommen worden wäre, müßte sie nach ihrem Sitze, ihrer Art, Ausdehnung und ihren Folgen beschrieben werden.

§ 89 VgTb


Bei der Untersuchung der weiblichen inneren Geschlechtsorgane ist darauf zu sehen, ob sich dieselben im ungeschwängerten oder geschwängerten Zustande, oder in jenem nach erfolgter Geburt befinden. Immer sind hierbei die Gebärmutter, die Muttertrompeten, die Eierstöcke und die ligamentösen Apparate einer näheren Untersuchung zu unterziehen.

Bei der Besichtigung des Uterus ist die abnorme Lage desselben anzugeben, als: ein Vorfall, eine Vor-, Rück- und Seitwärtsbeugung, deren Grad und Ursache, möge diese in Erschlaffung, Ablagerung von Fibroiden oder anderen Neubildungen des Uterus, in Adhäsionen, im Drucke nachbarlicher Gebilde usw. liegen. Auf die Form des Uterus nimmt im Allgemeinen außer den durch die erste Bildung erzeugten Veränderungen, als rudimentär einhörnige; doppelhörnige Gebärmutter, nicht nur jeder physiologische, sondern fast auch jeder pathologische Proceß einen bedeutenden Einfluß, weßhalb im vorkommenden Falle darauf die gehörige Rücksicht zu nehmen ist. Dasselbe gilt auch im Allgemeinen von den Größeveränderungen desselben. Doch ist in letzteren Beziehungen die einfache, durch Massenzunahme der Uterinalsubstanz bedingte Vergrößerung, sowie die durch das Alter herbeigeführte Verkleinerung der Gebärmutter, besonders zu beachten.

Bei einer nicht besonderen Veranlassung genügt es, den emporgehobenen Uterus von der Mitte seines Grundes bis zu dem äußeren Muttermunde mittelst eines gleichmäßigen Schnittes zu spalten, und so eine Einsicht seines Gewebes, seiner Höhle und seiner Schleimhautauskleidung zu gewinnen. Bei wichtigeren Veränderungen jedoch wird es nothwendig, ihn sammt seinen Anhängen, der Harnblase und dem Mastdarme, loszupräpariren, und zu einer genaueren Untersuchung aus der Beckenhöhle herauszunehmen, und zwar je nach Bedürfniß, ohne oder mit den äußeren Genitalien, Perinäum und After.

Insbesondere ist auf die Verdickung des serösen Ueberzuges des Uterus, die so häufig vorkommenden zelligen Verwachsungen mit den Nachbargebilden, jüngere exsudative Processe, welche, wie am Peritonäum im Allgemeinen, so auch hier sich localisiren können, zu sehen und sind dadurch bedingte weitere Complicationen zu beschreiben. Die Substanz dieses Organes anlangend, werden nebst dem Dickeverhältnisse der Wandungen, der Grad der Derbheit, die Farbe, der Blutreichthum, die hier vorkommenden Aftergebilde, letztere nach ihrem Sitze, ihrer Natur, Größe, die dadurch bedingte Massen-Zu- oder Abnahme der Uterinalsubstanz, sowie ihr Einfluß auf die Capacität der Gebärmutterhöhle und gehinderte Communication derselben mit den Muttertrompeten anzugeben seyn. Auch verdient die nach vorausgegangenen Schwangerschaften stets zurückbleibende, auf dem gemachten Einschnitte des Uterus wahrnehmbare Verdickung der Uterinalarterien ihre Beachtung. Am Uterinalhalse sind die Stenosen oder Obliterationen seiner beiden Ostien, sowie die seines Kanales selbst, und die vorzugsweise von seiner Vaginalportion ausgehenden Krebsexsudate nicht zu übersehen.

Hierauf werden die Raumverhältnisse der Uterushöhle, nebst ihrem Einflusse auf die Beschaffenheit der Wandungen beschrieben, und zugleich im vorkommenden Falle die Ursache ungewöhnlicher Erweiterung derselben, z. B. am senilen Uterus, bei der oben angedeuteten Unwegsamkeit und Verschließung vom Cervix, in das Cavum hereinragende Fibroide u.s.w., sowie deren Verkleinerung, z. B. durch Verwachsung der Wandungen, angegeben; ferner der Inhalt, der in Blut, Serum, verschieden geartetem Schleime, in Exsudaten bestehen kann, sowie die Beschaffenheit der Schleimhaut selbst beschrieben.

Bei den Tuben ist, nebst den angegebenen Verwachsungen, Exsudaten auf ihrer Serosa, auf ihre Länge, Dicke, Wegsamkeit, den Inhalt ihres Kanales, Rücksicht zu nehmen, und namentlich darauf zu sehen, ob eine Unwegsamkeit derselben durch Tuberculose, krebsiges Exsudat, durch Verwachsungen der Schleimhautauskleidung, durch Knickung und geschlängelten Verlauf, oder endlich durch Verschließung ihres freien, gefransten Randes bedingt sei, und hierbei, besonders im letzteren Falle, der Grad und die Form der Erweiterung sammt dem Inhalte näher zu beschreiben.

Die Eierstöcke sind, nebst Berücksichtigung ihres äußeren Ueberzuges, wegen ihrer Größe, Derbheit oder Erschlaffung zu besichtigen. Die hier vorkommenden krebsigen Infiltrationen und Cystenbildungen, die Größe und Beschaffenheit der Graf`schen Bläschen, deren Turgescenz, wässeriger, blutiger Inhalt, das Bersten derselben und dadurch bedingte Blutungen, sowie die Obsolescirung derselben zu den gelben Körpern usw., zugleich immer auch das Verhalten und die Betheiligung der ligamentösen Verbindungen anzuführen.

§ 90 VgTb


Ist aber eine Schwangerschaft vorhanden oder zu vermuthen, so wird die Gebärmutter an ihrer vorderen Fläche vom Grunde aus, jedoch vorsichtig, damit weder Mutterkuchen noch Eihäute verletzt werden, gespalten, sodann werden die Eihäute in dem erforderlichen Grade geöffnet, daß ausfließende Fruchtwasser nach seiner Menge und Qualität beschrieben, die Lage der Frucht, und nach ihrer Herausnahme ihre Größe, ihr Gewicht, die Merkmale ihrer größeren oder geringeren Reife, der Grad und die Zeichen der Fäulniß, sowie überhaupt jede Abweichung von dem naturgemäßen Zustande genau untersucht, und im Sectionsprotokolle angeführt. Ist der Mutterkuchen bereits vorhanden, so sind der Sitz, die leicht oder nur schwer zu trennende Anhaftung, eine regelwidrige Verwachsung, theilweise Trennung, vorhandene Blutung, seine Farbe, Größe, Gewicht, Cystenbildungen, Exsudate, namentlich faserstoffige, in das Placentalgewebe oder besonders an den Placentar-Insertionsstellen, sowie Metamorphosen dieser letzteren und allenfalls vorkommende Anomalien in den Eihäuten anzugeben.

§ 91 VgTb


Ist aber eine Schwangerschaft vorausgegangen, so sind der Grad der Involution des Uterus, oder der völlige Mangel derselben, die Beschaffenheit seiner Wandungen, seiner Schleimhaut mit besondere Rücksicht auf die Anhaftungsstellen der Placenta, noch haftende Residuen dieser letzteren, stattfindende Blutungen zu beschreiben, und inbesondere auf die den Complex der Puerperalkrankheiten darstellenden Processe, sowie auch durch den Geburtsact selbst bedingte Veränderungen gehörig Bedacht zu nehmen. Daher in ersterer Beziehung ein auffallendes Morschsein der Uterinalsubstanz, die eitrigen, jauchigen Exsudate in den Lymph- und Venengefäßen des Uterus, nebst Angabe, ob und wie weit sich dieselben in die Beckenhöhle hin fortsetzen, dadurch bedingte Abscesse, peritonäale Exsudate nach ihrer Ausdehnung und Intensität, dergleichen Processe auf der Uterinal- und Vaginal- Schleimhaut, deren Verjauchungen, Necrosirungen, sowie in der anderen Beziehung die allenfalls stattgehabten Einrisse, mit Angabe des Ortes und der Größe derselben, damit verbundene Blutunterlaufungen und Blutungen, Umstülpungen und Vorfälle anzugeben wären. Ebenso ist die Betheiligung der Tuben und der breiten Mutterbänder an diesen verschiedenen Processen, als:

Schwellungen, serös-eitrige Infiltrationen, Absceßbildungen usw. mit anzuführen. Etwa vorkommende Extra-Uterinalschwangerschaften erfordern nicht nur die gleiche Berücksichtigung der inneren Geschlechtsorgane, sondern es sind der Ort, an dem die Entwicklung des Eies stattfindet, der Grad dieser Entwicklung, dabei mitauftretende Blutungen, exsudative Processe usw. darzustellen. Bei einer Tubenschwangerschaft wird nebst dem Gesagten auf die gewöhnlich vorkommende Berstung der Tuben- und Eihäute, die meist namhafte Blutung, und darauf gesehen, ob der von der Blutmasse umhüllte Embryo aufgefunden werden könne.

Die an dem gesammten weiblichen Geschlechtsapparate vorkommenden Verletzungen sind jedesmal nach den bekannten Grundsätzen genau aufzunehmen, dadurch bedingte Blutungen, Ergüsse, Exsudationsprocesse und namentlich bei einem geschwängerten Uterus die Verletzungen der Eihäute und des Kindes gehörig zu würdigen.

§ 92 VgTb


Sind Verletzungen oder krankhafte Zustände an den übrigen, außerhalb des Bauchfelles gelegenen Organen zu untersuchen, oder der Rückenmarkskanal zu eröffnen, so sind die Brusteingeweide, wenn es noch nicht geschehen (§. 79), zu entfernen, das Zwerchfell von seinen Anhaftungen an den Rippen loszulösen, und die Masse der Eingeweide nach vorwärts zu schlagen, nach und nach das gesammte Bauchfell, sowie die von selben umkleideten Organe unter Beihilfe des Messers, bis zum früher unterbundenen und durchschnittenen Mastdarme aus der Leiche herauszunehmen.

Von den nun bloßliegenden Organen sind die Bauchaorta und aufsteigende Hohlader nebst den sie umgebenden Lymphdrüsen, die arteria coeliaca und das in ihrer Nähe gelegene Ganglien-Solargeflecht, die Stämme der Nieren- und Samen-, Schlag- und Blutadern, die gemeinschaftliche Hüft-, die Becken- und äußere Hüftschlagadern, dann die gleichnamigen Venen, die Geflechte und Strenge der Nerven, nach den wiederholt angegebenen Vorschriften zu erforschen, und Verletzungen dieser Theile, der Lenden-, Psoas- und Hüftmuskeln, sowie Verrenkungen und Brüche der Rücken- und Lendenwirbel, der Darmbeine, nach den hierüber bereits bekannt gegebenen Regeln zu beschreiben.

§ 93 VgTb


In gerichtlichen Beziehungen genügt es in der Regel, die Rückenmarkshöhle bloß an den verletzten oder krankhaft veränderten Stellen bis an die zunächst gelegenen gesunden Parthien zu untersuchen, zu welchem Zwecke, nach vorausgegangener Entfernung sämmtlicher Eingeweide, die Zwischenwirbelknorpel und Bänder in der erforderlichen Ausdehnung durchschnitten, die Körper der Wirbel selbst in der Nähe ihrer Bögen mit Meißel und Hammer weggestemmt, und sodann mittelst einer Zange entfernt werden. Sind aber Verwundungen an der Rückenfläche des Körpers vorhanden, ein Bruch der Fortsätze der Wirbelbeine fühlbar oder voraussichtlich, so ist die Eröffnung dieses Kanales von der hinteren Seite aus vorzunehmen. Hierbei wird die Leiche mit der Bauchfläche auf die nothwendige Unterlage gelegt, die verletzten Stellen von Außen nach Innen schichtenweise bis an die Wirbelsäule präparirt, und die hier vorgefundenen Veränderungen beschrieben. Sind die allgemeinen Decken in dem Grade durchschnitten, daß der zu untersuchende Theil des Rückgrates leicht zugänglich wird, so sind von demselben die Muskeln und Sehnen über und neben den Dornfortsätzen dicht am Knochen wegzunehmen, die Zwischendornbänder zu durchschneiden, und mit dem Meißel und Hammer oder mit Rhachiotom, wo ein solches vorräthig ist, die Wirbelbögen von Unten nach Oben abzutragen. Da aber die Aufmeißelung der Rückenmarkshöhle von vorne leichter von Statten geht, und dabei der Rücken der Leiche unversehrt bleibt, so ist sie, wo man mit ihr zum Zwecke gelangen kann, auf letztere Art vorzunehmen.

§ 94 VgTb


Bei der Untersuchung der Wirbelsäule selbst sind die vorhandenen Krümmungen, deren Grad und Richtung, die dadurch bedingten Veränderungen in den einzelnen Durchmessern der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle, der Einfluß derselben auf die in diesen Höhlen und längs der Wirbelsäule gelagerten Organe zu berücksichtigen. Ferner ist darauf zu sehen, wie die vorderen und Zwischenwirbelbänder beschaffen sind, ob und in welcher Art eine Anchylose vorhanden, und wie die Substanz der Wirbel selbst beschaffen ist. Demnach wären eine krankhafte Auflockerung und Rarificirung des Knochens, der Blutreichthum, die Beschaffenheit des Knochenmarkes und der Markmembran, vorkommende Exsudate, Caries, Necrose, Osteophyte genau zu beschreiben.

Nach Eröffnung des Wirbelkanales ist dessen innere Fläche nach denselben Rücksichten zu untersuchen, hierauf die selbständigen oder secundären Veränderungen auf der äußeren Fläche der harten Rückenmarkshaut anzugeben. Letztere wird nur der Länge nach gespalten, und hierbei auf die Menge des serösen oder blutigen Inhaltes oder auf angetroffene Exsudate Rücksicht genommen. Die inneren Rückenmarkshäute werden nach der bereits bei den Hirnhäuten (§§. 62, 63 und 64) angeführten Veränderungen erforscht, worauf das Rückenmark mit der gehörigen Vorsicht sammt seinen Häuten aus dem Wirbelkanale herauspräparirt wird, um die Rückenmarksstränge selbst näher besichtigen zu können. Es ist hierbei auf ihren Umfang und auf das Verhältniß derselben zu einander Acht zu haben, sind die Farbe, Consistenz, Erweichungen oder Sclerosen, der Grad der Durchfeuchtung, die flüssigen und starren Exsudate, Blutergüsse, Afterbildungen, nach den allgemeinen Grundsätzen wie beim Gehirn (§§. 65 und 66) deutlich zu bemerken, und ist in diesem Sinne die Untersuchung auf die grauen Rückenmarksstränge und den Rückenmarkskanal auszudehnen.

Bei stattgehabten Verletzungen ist anzugeben, ob Brüche, Verrenkungen der Wirbelsäule vorhanden sind, bei Zertrümmerungen oder anderen eingedrungenen Verwundungen, die Beschaffenheit des Wirbelkanales, die Betheiligung der Rückenmarkshäute und Rückenmarksstränge, Einrisse, Quetschungen, Zermalmungen, Blutergüsse, exsudative Processe usw. speciell zu beschreiben.

§ 95 VgTb


Die innere Untersuchung der Extremitäten wird bei Verletzungen und vorkommenden krankhaften Veränderungen derselben erfordert, wobei die Haut, die Aponeurosen, Sehnen, Muskeln, die größeren Gefäße und Nervenstämme, die Gelenke und Knochen zu besichtigen sind. In der Regel wird oberhalb und unterhalb der zu untersuchenden Stelle die Haut durch einen zweckmäßigen Schnitt getrennt und jeder einzelne Theil nach seiner anatomischen Lage schichtenweise präparirt. Insbesondere sind die Gelenkshöhlen vorsichtig zu eröffnen, ihre Weite, ihr synovialer, blutiger, jauchiger oder anderweitiger Inhalt nach Menge und Beschaffenheit anzugeben, vorkommende Hyperämien, Auflockerungen, Vereiterung, Jauchung und Recrosirung der Synovialhäute, der Grad der Maceration, des Abganges der Knorpelüberzüge und die Hyperämie, Schwellung, Exsudate, Caries, Necrose der Knochenenden, vorhandene Eitersenkungen, fistulöse Gänge und Durchbrüche, sowie endlich Verrenkungen, Anchylosen usw. anzugeben. An den Knochen sind nebst den Formveränderungen die Knochensubstanz zu beschreiben, der Grad der Dichtigkeit und Härte, die Auflockerung und Rarificirung derselben, die Hypertrophie und Atrophie, die Sclerose, sowie eine auffallende Brüchigkeit und Mürbe, der Blutreichthum, die vorkommenden Exsudate und in deren Gefolge die cariöse, necrotische Zerstörung oder Callus- und Osteophytenbildung usw. gleichfalls genau zu bemerken, Verletzungen aber nach Vorschrift des §. 44 zu beurtheilen.

§ 96 VgTb


Nach Beendigung der inneren Untersuchung ist es zweckmäßig sich über den Befund im Allgemeinen auszusprechen, und jene Gegenstände, über welche man ein Urtheil abzugeben im Stande ist, anzudeuten, um einerseits noch mit Benützung der Leiche dem Richter gewünschte Aufklärungen ertheilen, oder noch weiters von ihm gestellte Fragen berücksichtigen, anderseits aber auch mit dem zweiten Arzte über die Art und Weise des abzugebenden Gutachtens sich einigen zu können. Worauf das Sectionsprotokoll vorgelesen und vorschriftmäßig geschlossen wird.

§ 97 VgTb


Es ist sodann Sache des Obducenten, das Zusammenheften der Leiche vorzunehmen, wobei alle aus ihren Höhlen herausgenommenen Theile in diese hineingelegt, die abgesägte Schädeldecke und der Brustknochen, sowie die getrennten Muskeln in ihre Lage gebracht werden, und die darüber gezogene Haut durch die Kürschnernaht vereiniget wird. Hierzu hat man zweischneidige, mehr gerade Nadeln und einen hinlänglich langen, starken, doppelt gelegten und gut gewichsten Faden zu verwenden. Mit dem Vernähen wird an einem Ende des Schnittes angefangen, die Nadeln von Innen nach Außen abwechselnd auf beiden Seiten durch die äußere Haut gestochen, und die Hautränder mäßig stark zusammen gezogen. Es ist zweckmäßig, zuerst die Längenschnitte und sodann die Querschnitte zu vernähen.

Drittes Hauptstück - Besondere Regeln, welche bei der Untersuchung von Leichen mit dem Verdachte einer stattgehabten Vergiftung zu beobachten sind.

§ 98 VgTb


In Todesfällen, wo der Verdacht einer vorausgegangenen Vergiftung vorliegt, sind der Erhebung des Thatbestandes nebst den Aerzten nach Thunlichkeit noch zwei Chemiker beizuziehen.

In solchen Fällen müssen die Erscheinungen, die sich am lebenden Organismus des vermeintlich Vergifteten zeigten, fachgemäß erhoben, die krankhaften Veränderungen am Leichnam genau geprüft, und es muß mit größter Sorgfalt nach dem Gifte in der Leiche geforscht werden, zu welchem Zwecke aber auch alle Stoffe, in welchen dasselbe enthalten seyn könnte, zu sammeln und für die allenfalls nöthig gefundene chemische Untersuchung aufzubewahren sind.

§ 99 VgTb


Findet es der Untersuchungsrichter für zweckmäßig, den Thatbestand noch vor Ausschreibung der Obduction zu erheben, so wird hierzu wenigstens einer der bei der Beschau zu verwendenden Aerzte beigezogen, welcher sich den Grundsätzen der Wissenschaft gemäß bei den Anverwandten und Angehörigen des Verstorbenen, sowie überhaupt bei Allen, die demselben Beistand geleistet haben, genau nach den Zufällen, die dem Tode vorhergegangen sind, zu erkundigen, und die Wohnung des Vergifteten genau zu durchsuchen hat, ob sich nicht irgend etwas in Gläsern, Schachteln, Papieren, Speise- und Trinkgeschirren, in der Küche, im Keller u.s.w. vorfindet, das seiner Natur nach sich als Gift darstellt, oder das als verdächtig einer besonderen Untersuchung unterzogen werden muß. Kann man das, was der Vergiftete vor seinem Tode ausgebrochen hat, erhalten, so muß auch dieses, und das, was man aus den Tüchern, mit welchen es aufgetrocknet oder weggewischt worden ist, gewinnen kann, gesammelt, jedes für sich aufbewahrt, und gehörig bezeichnet werden. Ist der Verstorbene von einem Arzte oder Wundarzte behandelt worden, so muß auch dieser über den Krankheitsverlauf und die gebrauchten Mittel einvernommen, und bei einer vorausgegangenen längeren Krankheit eine Krankheitsgeschichte abgefordert werden. Inbesondere wird es einem jeden Arzte zur Pflicht gemacht, in jenen Fällen, wo der Verdacht einer Vergiftung vorhanden ist, die durch Erbrechen oder durch Stuhlgänge abgegangenen Stoffe in zweckmäßigen Gefäßen zu sammeln, gehörig zu verwahren, um sie so einer genauen Untersuchung unterziehen zu können. Es versteht sich von selbst, daß alle Ergebnisse in ein vorschriftmäßiges Protokoll aufzunehmen sind, und bei dieser Untersuchung, wenn sie am Orte und Tage der Beschau vorgenommen wird, die beiden vorgeladenen Aerzte zu interveniren haben.

§ 100 VgTb


Bei Erhebung der vorausgegangenen Krankheitserscheinungen genügt es aber nicht, sich nur im Allgemeinen auf die, eine Vergiftung überhaupt andeutenden Symptome zu beschränken, sondern diese müssen in der Art erforscht werden, daß aus ihnen auch die Vergiftung durch ätzende, narkotische, narkotisch-scharfe, oder septische Stoffe bestimmt werden kann.

Die Erscheinungen, welche ätzende Gifte (venena corrosiva) hervorrufen, treten bald stärker und schneller, bald schwächer und langsamer hervor. Bei heftigeren Graden entsteht schon beim Verschlingen des Giftes Brennen um Schlunde, sodann aber heftiger brennender oder reißender Schmerz im Magen, mit unsäglicher Angst und kaltem Schauder. Es folgt unlöschlicher Durst, zunehmender Schmerz, Magenkrampf, stetes Würgen, Erbrechen des Mageninhaltes, später oft Bluterbrechen, nicht selten auch zwangvoller, ruhrartiger Durchfall, Zittern der Glieder, kalter Schweiß, kleiner, harter, schneller Puls, Zuckungen, Delirien, Ohnmachten, sind gewöhnliche Symptome. Plötzlich läßt der auf das höchste gesteigerte Schmerz nach, der Patient verliert das Bewußtsein, wird immer schwächer und stirbt unter gelinden Zuckungen, nachdem er 6-24 Stunden gelitten. Die betäubenden Gifte (venena narcotica), die nach ihrer verschiedenen Natur noch mit besonderen Erscheinungen verbunden zu seyn pflegen, rufen im Allgemeinen einen der Trunkenheit ähnlichen Zustand hervor, dabei sind Schwindel, Umneblung der Sinne, schreckliche Unruhe, Durst, brennende Hitze, Congestionen nach dem Kopfe, Erweiterung der Pupille, Zähneknirschen, Wildheit und Tobsucht, Brechneigung und Erbrechen, Trismus und Tetanus, Convulsionen, gänzliche Betäubung und Lähmung, mit kaltem Schweiße, Sehnenhüpfen und röchelndes Athmen, Tod unter unwillkürlichen Ausleerungen die allgemeinen Erscheinungen.

Durch betäubend-scharfe Gifte (venena narcotica acria) werden die bis jetzt angeführten Symptome, in mannigfaltiger Art und Weise vereint, hervorgerufen. Die zusammenziehenden, austrocknenden Gifte (venena septica) endlich verursachen Druck im Magen, Magenkrampf, heftige Koliken, mit dem unerträglichsten Leibschneiden, unsägliche Angst, Zuckungen, Ohnmachten und die hartnäckigsten Stuhlverstopfungen, die schmerzhaften Zufälle gehen endlich in Lähmung über, auf welche der Tod erfolgt.

§ 101 VgTb


Sind von Seite des Gerichtes entweder durch frühere Angaben des Verstorbenen vor seinem Tode, oder durch Zeugenaussagen oder Verhörprotokolle noch anderweitige, den Thatbestand aufhellende Erhebungen gepflogen worden, so sind auch diese den Gerichtsärzten mitzutheilen. Alle diese bekannt gewordenen Daten, sowie die Art ihrer Bekanntwerdung sind im Sectionsprotokolle am gehörigen Orte anzuführen, und hierauf erst die Besichtigung der Leiche selbst vorzunehmen.

§ 102 VgTb


Bei der äußeren Besichtigung der Leiche eines im Verdachte einer Vergiftung Verstorbenen müssen nebst den übrigen, bei einer jeden Obduction zu beobachtenden Gegenständen alle äußeren Oeffnungen, als: jene der Nase, der Ohren, der Mundhöhle, des Afters, und bei weiblichen Individuen auch die der Scheide sorgfältig untersucht, vorgefundene verdächtige Stoffe gesammelt und aufbewahrt, angetroffene organische Veränderungen derselben aber angeführt werden; etwaige Wunden, Geschwüre, Blasenpflasterflächen, Erytheme der Haut sind näher zu erforschen. Die organisch veränderten oder verletzten Parthien dieser Körpertheile sollen wo möglich von der Umgebung getrennt und zur chemischen Untersuchung abgeliefert werden.

Ueberhaupt sei es Regel, jene Theile der Leiche, an welchen die Einwirkung der giftigen Substanzen am stärksten hervortritt, immer auch für die chemische Analyse aufzubewahren.

Es ist ferner zu sehen, ob das Gesicht aufgetrieben, roth, blau, verzerrt, die Augen halb geöffnet und mit Blut unterlaufen erscheinen, ob die Venen des Halses und der Gliedmassen nicht augenfällig strotzen; wie die Farbe der Nägel, der Umfang und die Gestalt des Unterleibes sei, ob er nicht übermäßig aufgetrieben oder aber nach Innen gezogen erscheine, in welchem Verhältnisse die am Bauche vorfindlichen Todtenflecke zu dem Grade der vorhandenen Fäulniß stehen, und endlich, ob letztere, unter Berücksichtigung der Zeit des erfolgten Todes, der herrschenden Jahreszeit und der Aufbewahrungsart der Leiche, als rascher denn sonst vorgeschritten, oder aber als verzögert erklärt werden müssen.

Bei ätzenden Giften insbesondere ist darauf zu sehen, ob nicht Wirkungen derselben schon auf der Körperoberfläche wahrnehmbar sind, besonders an der Umgebung des Mundes und der Lippen, woselbst gewöhnlich angeätzte, verschorfte, schwartenartig vertrocknete Streifen und Flecken vorgefunden werden; in dieser Beziehung sind auch die Hände zu besichtigen, so wie bei einer anderweitigen Berührung mit den Giften die äußere Haut im Allgemeinen.

§ 103 VgTb


Bei der inneren Untersuchung müssen vorzüglich der Rachen, der Kehlkopf, die Luft- und Speiseröhre; der Magen- und Darmkanal untersucht, die Art und der Grad der an ihnen vorgefundenen Veränderungen angegeben werden. Niemals darf, wie es ohnehin das Gesetz vorschreibt, und weil die Einwirkung des Giftes nicht nur eine örtliche, sondern oft eine weit und allgemein verbreitete ist, die genaue Obduction des ganzen Körpers vernachlässiget, oder gar unterlassen werden. Namentlich ist bei der Untersuchung des im Herzen und in den großen Gefäßen enthaltenen Blutes die Menge und das Verhältniß des Blutfasernstoffes, die vorgefundenen Grade von Eindickung bis zur graphitartigen Erhärtung desselben zu beobachten, sowie auch auf die verschiedenen eigenthümlichen Gerüche der einzelnen Höhlen, die oft charakteristisch sind, z. B. auf den saueren, alkoholischen Geruch, auf den Geruch nach bitteren Mandeln u. dgl., welche Gerüche sich bei Eröffnung des Kopfes und Einschnitten in die einzelnen Organe bei der Section oft auf eine auffallende Weise kund geben, Acht zu haben.

Ist Grund zur Vermuthung vorhanden, daß die Vergiftung durch das Einathmen von Gasen oder Dämpfen erfolgte, so muß nebst einem Theile der Lungen die in der Brusthöhle etwa vorgefundene exsudirte Flüssigkeit und das Herzblut zum Behufe der chemischen Analyse gesammelt werden.

§ 104 VgTb


Deßgleichen sind bei der inneren Untersuchung der Leiche die einer jeden Art der Gifte eigenthümlichen Veränderungen der organischen Gewebe zu erforschen und in dieser Hinsicht von der Mundhöhle an die ganze Speiseröhre und der Gastro-Intestinaltractus der sorgfältigsten Untersuchung zu unterziehen. Im Allgemeinen ist auf folgende Erscheinungen Acht zu haben:

Auf den Inhalt, den Grad der Durchfeuchtung und Eintrocknung der Schleimhaut, auf die durch fremdartige Stoffe oder Gefäßinjection bedingte Färbung derelben, auf die Beschaffenheit und Dicke des Schleim- und Epithelialstratums, namentlich ob letzteres nicht in Form einer umschrieben, oder in weiter Ausdehnung aufgelagerten, käsigen oder trockenen Pseudomembrane erscheint, ob die Schleimhaut darunter nicht wie gegärbt, bräunlich gefärbt aussieht, ob nicht sogenannte blutende Erosionen, ob nicht Exsudate in ihr und den übrigen Schichten wahrnehmbar sind, ob die Schleimhaut, ihre sämmtlichen Schichten oder wohl gar die benachbarten Organe selbst zu einem röthlichen, bräunlichen, schwärzlichen, gelblichen oder grünlich mißfärbigen Brei aufgelockert, ob Perforationen, in welcher Ausdehnung und mit welchen Complicationen vorhanden sind, und welche Ergüsse vielleicht hier stattfanden, ob Narbengebilde, in welcher Masse und Ausdehnung vorhanden sind, und welche Einflüsse sie auf die Lichtungen dieser Organe ausüben.

§ 105 VgTb


Nach Eröffnung des Unterleibes werden die außerhalb der Gedärme befindlichen Flüssigkeiten vorsichtig, am besten mittelst eines reinen Badeschwammes, gesammelt, da sich nicht selten in ihnen, besonders wenn die Magen- oder Darmwandungen perforirt sind, Spuren von Gift vorfinden.

Nachdem die Lage und äußere Beschaffenheit der Baucheingeweide besichtiget worden ist, unterbindet man zuerst den Magen an jeder seiner beiden Mündungen (Magenschlund und Pförtner) doppelt und durchschneidet dann jede dieser Unterbindungsstellen zwischen den zwei an ihr befindlichen Ligaturen, legt hierauf den aus der Bauchhöhle herausgenommenen Magen, nachdem das große und kleine Netz von ihm abgelöst wurde, in ein vorher sorgfältig gereinigtes, am zweckmäßigsten in ein porzellanenes oder gläsernes Gefäß, besichtiget ihn von Außen in seinem ganzen Umfange; eröffnet ihn dann an seiner vorderen oder oberen Wand und untersucht genau seine innere Fläche und seinen Inhalt. Ebenso wird der Dünn- und Dickdarm, jeder für sich doppelt, wie oben angegeben, unterbunden, zwischen den Unterbindungen entzwei geschnitten, von dem Gekröse abgelöst, in einem Gefäße, wie das oben beschriebene, der ganzen Länge nach aufgeschnitten und von Außen und Innen genau untersucht, immer jedoch mit der Vorsicht, daß von dem Inhalte nichts verloren gehe.

Dasselbe Verfahren hat aber auch dann stattzufinden, wenn, ohne vorhergegangenem Verdachte einer Vergiftung, ein solcher sich erst bei der Eröffnung der Leiche herausstellt.

§ 106 VgTb


Bei der Eröffnung des Magens ist vor allem Anderen auf einen sich entwickelnden specifischen Geruch Bedacht zu nehmen, sodann sein Inhalt nach der Menge, der Consistenz und anderweitigen Beschaffenheit zu beschreiben und den vorhandenen giftigen Substanzen sorgfältigst nachzuforschen, welche Nachforschung nicht nur an dem, in das Gefäß entleerten Mageninhalte, sondern auch mit der gleichen Sorgfalt in dem stets vorhandenen, an den Magenwandungen haftenden Magenschleim und den Schleimhautfalten stattfinden muß. Mineralische Gifte, sie mögen in Pulver, in fein- oder grobkörniger Form beigemengt seyn, sowie vegetabilische giftverdächtige Dinge, als: Blätter, Stengel, Wurzel, Beeren, Samen, Schwämme sind auszusondern, nach Angabe ihrer physischen Eigenschaften, zur Vornahme einer chemischen Untersuchung oder genauer botanischen Bestimmungen eigens und mit der gehörigen Sorgfalt aufzubewahren. Auf eine ganz gleiche Weise ist sich auch bei der Untersuchung der Gedärme zu benehmen.

§ 107 VgTb


Sowohl das bei Vergiftungsfällen im Magen Enthaltene, als auch überhaupt eine jede andere vorgefundene, verdächtige Substanz, von der man vermuthen könnte, daß sie als Gift auf den Verstorbenen eingewirkt habe, muß jedesmal einer genauen Untersuchung, und wenn diese keinen hinreichenden Aufschluß gibt, einer chemischen Prüfung unterzogen werden. Zu welchem Ende

a)

eine im Magen oder in den Gedärmen gefundene pulverartige oder klümpchenförmige Substanz sorgfältig von den Wänden dieser Eingeweide abgeschabt, herausgenommen, in ein eigenes, vorher mit Wasser gereinigtes gläsernes oder procellanenes, wohl verschließbares Gefäß gethan, versiegelt, mit Nr. 1 bezeichnet und zur ferneren Untersuchung, die nicht sogleich geschehen kann, mitgenommen wird;

b)

ebenso verfährt man mit allem dem Flüssigen oder Breiartigen, was man sonst noch in dem Magen und in den Gedärmen, vorzüglich den dünnen, vorfand, und bezeichnet es mit Nr. 2;

c)

auch das Wasser, womit man den Magen und die Gedärme auswusch, soll besonders gesammelt, auf die nämliche Art zu Versuchen aufbewahrt und mit Nr. 3 bezeichnet werden;

d)

auch das von dem Vergifteten vor seinem Tode etwa Ausgebrochene und das, was man aus den Tüchern, mit welchen es aufgewischt wurde, mit kochendem Wasser ausspülen kann, soll in einem eigenen, mit Nr. 4 bezeichneten und gehörig versiegelten Gefäße aufbewahrt werden;

e)

ebenso muß Alles in der Wohnung des Vergifteten in Gläsern, Schachteln, Papieren, Geschirren, in der Küche, im Keller u.s.w. als Gift verdächtig Vorgefundene gesammelt, versiegelt und mit Nr. 5 bezeichnet aufbewahrt werden;

f)

endlich muß nicht nur der Magen und die Gedärme selbst, sondern auch ein Stück der Leber, der Milz, der Nieren und die Harnblase nebst deren Inhalt in eigenen, wohlversiegelten Gefäßen an die Behörde zur weiteren Amtshandlung abgeliefert werden.

Ueber alle diese Gegenstände ist im Protokolle ein Verzeichniß und eine genaue Beschreibung ihren sinnlich wahrnehmbaren Merkmale aufzuführen.

§ 108 VgTb


In Betreff der vorerwähnten Gefäße wird erinnert, daß nach Thunlichkeit solche gewählt werden müssen, welche gut verschließbar sind und dem Umfange der von ihnen aufzunehmenden Gegenstände oder der Menge der hinein zu gießenden Flüssigkeiten entsprechen, damit die außerdem darin befindliche Luftmenge möglichst klein sei, ferner, daß die Gefäße vorher immer sorgfältig gereiniget werden müssen.

Die Verschließung der Gefäße soll mittelst Glasstöpseln, oder wenn diese nicht zu haben sind, mit neuen, zuvor im warmen Wasser ausgewaschenen Korkstöpseln und durch Ueberziehen der Stöpsel, sowie der ganzen Gefäßmündung, mit Rinds- oder Schweinsblasen oder mit Kautschukplatten, die vorher im warmen Wasser erweicht wurden, geschehen.

Das Verkitten der Gefäße mit Glastafeln ist ebenso, wie die Verwendung von weiß glasirtem Töpfergeschirre, durchaus unstatthaft. Gefäße von Glas sind allen anderen vorzuziehen.

§ 109 VgTb


Ist wegen Verdacht einer Vergiftung eine bereits beerdigte Leiche zu exhumiren, so soll bei der Exhumation wenigstens einer der Chemiker, welche die chemische Untersuchung der Leiche vornehmen werden, gegenwärtig seyn. Es wird dabei zu bestimmen seyn, ob die Reinigung des Cadavers mit Bleichkalklösungen zulässig ist, oder ob diese Desinfectionsart die Auffindung des Giftes unmöglich machen würde.

Handelt es sich um die Ausmittlung einer Vergiftung entweder mit Arsenik oder mit Blei oder mit Kupfer, so sind, insbesondere bei der erstgenannten, vorzüglich solche Körpertheile zur chemischen Untersuchung zu wählen, welche mit der die Leiche umgebenden Graberde am wenigsten in Berührung kamen.

Ueberdieß aber muß immer sowohl von der, den Leichnam zunächst umgebenden, als auch von der entfernteren Graberde, sowie von der Erde an anderen Stellen des Friedhofes, etwas mitgenommen und chemisch untersucht werden. Auch von dem Sargholze, vorzüglich von jenen Stellen, wo man bemerkt, daß eine größere Ansammlung von Feuchtigkeit stattgefunden habe, sollen Stücke gesammelt und chemisch untersucht werden.

§ 110 VgTb


Die chemische Untersuchung selbst kann, da sie eine große Genauigkeit, verschiedene Geräthe und vielen Zeitaufwand erfordert, nach Umständen auch von den Chemikern allein, in einem hierzu insbesondere geeigneten Locale vorgenommen werden.

Hierbei ist aber immer die Vorsicht zu gebrauchen, daß nicht aller Vorrath zu diesem ersten Versuche verwendet, sondern jedesmal und von einer jeden Gattung ein Rest gelassen werde, der, wenn es nothwendig seyn sollte, zur ferneren Prüfung gut verwahrt und signirt dem Gerichte wieder übergeben werden muß.

Vorzügliche Gegenstände der Untersuchung sind die bei der Obduction gesammelten Gifte, der Mageninhalt, Darminhalt, die Magen- und Darmhäute, und nach Erforderniß andere oben angegebene Organe.

Die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Gegenstände sind mehr zur Vergleichung der gewonnenen Resultate, sowie dazu zu benützen, um sie nach Erkenntniß ihrer Natur und ihrer Eigenschaften, mit Bezug auf die bei dem Vergifteten wahrgenommenen Symptome, zu beurtheilen.

Der Vorgang der Untersuchung und die bei jedem einzelnen Acte derselben gewonnenen Ergebnisse sind Schritt für Schritt schriftlich zu bemerken, die angewendeten chemischen Agentien genau zu bestimmen, und insbesondere von diesen anzugeben, daß man sich durch Versuche von ihrer Reinheit überzeugt habe, und ebenso durchaus neue und reine Apparate verwendet habe, um hierdurch einen verläßlichen und gehörig belegten Bericht verfassen zu können. Es versteht sich von selbst, daß das gewöhnliche Arbeitslocale eines chemischen Laboratoriums, in welchem viel in Giften gearbeitet wird, vor einer solchen gerichtlichen Untersuchung stets zweckmäßig gereiniget werde, während der ganzen Untersuchung verschlossen, und für Andere unzugänglich seyn müsse.

Ist es gelungen, wohin auch nach Möglichkeit gestrebt werden soll, ein metallisches Gift auf seine regulinische Gestalt zu reduciren, oder ein vegetabilisches Alkaloid aus den untersuchten Substanzen zu gewinnen, so ist auch die geringste Menge, auf eine die Erkenntniß desselben zulassende Art verwahrt, dem Gerichte zu übergeben.

§ 111 VgTb


Bei Vergiftungen mit vegetabilischen Stoffen ist eine chemische Untersuchung überflüssig, wenn aus den im Magen vorgefundenen Ueberresten von Pflanzen, Früchten, Saamen oder Schwämmen die Art des genossenen Stoffes außer allem Zweifel gesetzt ist; jedoch müssen die Ueberreste gleichfalls gesammelt und versiegelt dem Protokolle beigeschlossen werden. Dagegen darf die chemische Untersuchung, wenn mineralische Gifte auch in großer Menge in der Leiche angetroffen werden, nicht unterbleiben; da der pulverige und verkleinerte Zustand, in welchem sie verschluckt zu werden pflegen, eine Bestimmung ihrer Natur mit Sicherheit nicht zuläßt.

Viertes Hauptstück. - Besondere Regeln, welche bei der gerichtlichen Untersuchung der Leichen neugeborner Kinder zu beobachten sind.

§ 112 VgTb


Da bei der gerichtlichen Beschau todter Neugeborner nebst der vorschriftmäßigen Untersuchung der Kindesleiche vorzüglich darauf zu sehen ist, ob das Kind lebendig geboren worden und sein Leben außerhalb der Mutter fortzusetzen fähig gewesen sei, und zu diesem Zwecke die Untersuchung und Beurtheilung der einzelnen Organe des Neugebornen in einer Ausdehnung und Weise, wie sie in einer späteren Lebensperiode nicht nothwendig wird, stattfindet, und auch nach dem Wortlaute des Gesetzes die Lungen- und Athemprobe vorgenommen werden muß, so erscheint es zweckmäßig, auf die hierauf Bezug nehmenden Erscheinungen besonders aufmerksam zu machen und die Art und Weise, nach welcher die Lungen- und Athemprobe vorzunehmen ist, zu bestimmen.

§ 113 VgTb


Um aber diese bei der Obduction eines Neugebornen gestellte Aufgabe richtig lösen zu können, sind einige besondere Geräthschaften erforderlich, für deren Herbeischaffung nach Vorschrift des §. 27 vorgesorgt werden muß. Es gehören hieher, nebst den im vorzüglichen Zustande befindlich anatomischen Instrumenten, den nöthigen Unterlagen für die Leiche, und den zur Reinigung erforderlichen Gegenständen, eine große Schalwage mit den Gewichten bis 10 Pfund, ein hinlänglich tiefes, mit reinem, nicht zu kaltem Wasser gefülltes Gefäß, ein Zollstab, ein Tasterzirkel, ein Loupe, eine verläßliche Fallpincete, und mehrere mit Fäden versehene Unterbindungsnadeln.

§ 114 VgTb


Aus den bereits eingeleiteten Vorerhebungen ist zu erforschen, ob über die Zeit, Art und Weise der Geburt des Kindes etwas bekannt geworden, ob diese leicht oder schwer gewesen ist, kurz oder lang gedauert, plötzlich erfolgt, an welchem Orte und in welcher Lage der Mutter vorgegangen, ob die Mutter von beträchtlichen Blutungen oder anderen ungewöhnlichen Zufällen befallen worden sei, in welchem Zustande sich selbe nach der Geburt befunden habe, ob nachgewiesen erscheine, daß das Kind nach der Geburt geschrieen, seine Augen und Gliedmassen bewegt, Nahrung zu sich genommen habe, ob Harn- und Darmentleerungen stattfanden, ob bei der Geburt noch andere Personen gegenwärtig waren, ob diese auf irgend eine Art Hilfe geleistet haben, und in welchem Verhältnisse sie zur Mutter stehen.

§ 115 VgTb


Ist über die Geburt des Kindes nichts bekannt geworden, so muß der Arzt erforschen, wann und wo die Leiche zuerst gefunden wurde, ob und in welcher Weise sie bekleidet, verhüllt oder sonst verpackt gewesen ist, ob sie sich noch in demselben Zustande befinde, oder an ihr etwas und was verändert worden, ob sie unter freiem Himmel, an einem entlegenen oder häufig besuchten Orte, in der Erde, im Wasser oder sonst wo, und unter welchen Umständen entdeckt worden sei. Ueberhaupt sind noch die Witterungsverhältnisse und alle jene Einflüsse, durch welche das Leben eines hilflos gelassenen Kindes mehr oder weniger gefährdet, oder die Fäulniß der Leiche verzögert oder befördert werden konnte, nicht unbeachtet zu lassen.

§ 116 VgTb


Sind alle diese Umstände im Protokolle angegeben, und die bei der Leiche noch vorgefundenen Gegenstände beschrieben, so wird zur äußeren Besichtigung und sodann zur inneren Untersuchung geschritten. In den folgenden Paragraphen werden bloß die durch den kindlichen Organismus bedingten und zur Erforschung des extrauterinalen Lebens und der Lebensfähigkeit erforderlichen Regeln angeführt und es ist sich daher im Uebrigen nach den in den früheren Paragraphen gegebenen Vorschriften zu benehmen.

§ 117 VgTb


Nach der Angabe des Geschlechtes wird die Leiche auf der Schalwage gewogen, die Länge, nach gehöriger Streckung, mit dem Zollstabe vom Scheitel bis zu den Fersen gemessen, der regelmäßige und proportionirte oder abweichende Bau, wohlgenährte oder abgemagerte Zustand, die feste und derbe, welke und weiche Beschaffenheit des Körpers überhaupt, die blasse, wachsgelbe, rothe, dunkelrothe, bläuliche Farbe desselben, die feste, glatte, zarte, gerunzelte, rauhe (Gänsehaut), mit wolligen Haaren, käsiger Schmiere besetzte Haut, werden die Verunreinigungen der Körperoberfläche mit Blut, Kindspech, Erde, Schlamm u. dgl., mit Bezeichnung des Körpertheiles, an welchem diese gefunden werden, und die Art und Beschaffenheit der durch Einschnitte geprüften Todtenflecken beschrieben. Ein allenfalls vorhandener höherer Grad der Fäulniß wird durch Angabe des sich verbreitenden Geruches, der emphysematischen Auftreibung des Körpers, der mehr oder weniger lividen Färbung der Haut, der vorgefundenen Lostrennung, der leichten Ablösbarkeit oder der blasenartigen Erhebung der Oberhaut deutlich gemacht.

§ 118 VgTb


Am Kopfe wird zuerst seine Größe überhaupt, und sein Verhältniß zum übrigen Körper beurtheilt, die Gestalt desselben, ob er rund, länglich, breit, abgeplattet usw. angegeben, sodann mittelst des Tasterzirkels sein gerader Durchmesser von der Mitte der Stirne bis zum Hinterhaupte, der quere von einer Schläfgegend bis zur anderen, und der lange von der Spitze des Kinnes bis zur Scheitelhöhle erforscht, und die Länge derselben, jedesmal nach gehöriger Fixirung der Cirkelschenkel, am Zollstabe ersichtlich gemacht. Hierauf wird die Menge, Länge, Farbe der Haare angegeben und gesehen, ob sie trocken, naß, blutig, zusammengeklebt oder sonst wie verunreiniget sind. An der Kopfhaut werden ihre Farbe, ihre leichte oder nur schwere Verschiebbarkeit, ihre Anschwellung überhaupt, oder Erhebung zu einer Kopf- oder anderen Geschwulst, insbesondere ersichtliche Blutunterlaufungen und Trennungen des Zusammenhanges bemerkt. An den Fontanellen werden ihre Größe, Gestalt und Durchmesser angeführt, und ist zu berücksichtigen, ob selbe eingesunken, die hinteren und die seitlichen bereits geschlossen, ob an ihnen nicht Spuren einer hier oft leicht übersehbaren Verletzung vorhanden, und ob krankhafte Veränderungen oder Verletzungen schon von Außen an ihnen wahrnehmbar sind. Bei den Ohren ist nebst der Beschreibung der Ohrknorpel, ob diese dick, dünn, fest, elastisch, weich oder häutig sind, zu sehen, ob im äußeren Gehörgange Spuren einer Verletzung oder fremde Körper vorhanden sind, und ob aus selben ein Ausfluß und welcher Art statt habe.

§ 119 VgTb


Am Gesichte werden die etwa auffallende Gesichtsmiene und ersichtliche Verwundungen bemerkt, an den Augen ist zu sehen, ob sie geschlossen, geöffnet, eingesunken, hervorgetrieben, ob die Augenbraunen, die Wimpern und in welchem Grade vorhanden, dann wie die Knorpel der oberen Lider entwickelt sind, ob die Bindehaut nicht geröthet, mit Blut unterlaufen, oder verletzt, ob die Hornhaut hell und glänzend, oder trübe und welk, die Farbe der Iris ersichtlich, die Pupille erweitert, verengert, oder die Pupillarmembrane noch vorhanden ist. An der Nase werden ihre Form, die Dicke, Derbheit des Nasenknorpels, die Beschaffenheit der äußeren Nasenöffnungen, der Inhalt, Blut, Schleim, Schaum usw. in den Nasenhöhlen, Verletzungen, sowie Formveränderungen der äußeren Nase, wie sie durch Einwirkung äußerer Gewalt bedingt werden können, zu beschreiben seyn. Am Munde wird berücksichtiget, ob er geschlossen oder geöffnet ist, die Lippen blaß, roth, verzogen, gequetscht usw. sind, der Unterkiefer beweglich oder unbeweglich ist, die Zunge kurz, breit, mehr hinten in der Mundhöhle liegend, oder zwischen den Kiefern eingeklemmt und von welcher Farbe sie ist, ob in der Mundhöhle Flüssigkeiten oder fremde feste Körper vorhanden sind.

§ 120 VgTb


Am Halse wird bemerkt, ob er dünn, lang, kurz, dick, mit Kerben versehen, steif oder beweglich, geschwollen, mit Flecken, Eindrücken, Exosionen, Blutunterlaufungen, Wunden bedeckt angetroffen wurde.

Seine hintere Fläche, selbst wenn sich hier keine Veränderungen zeigen sollten, ist gehörig zu untersuchen und der Befund anzuführen.

§ 121 VgTb


An der Brust ist zuerst die Schulterbreite, d. i. der Durchmesser von einer Schulter zur anderen, der gerade Durchmesser vom unteren Ende des Brustblattes bis zum entgegengesetzten Dornfortsatze der Wirbelsäule, und der quere, in derselben Ebene mit diesem, von einer Seite zur anderen, auf die bereits angegebene Weise zu bestimmen, und auf eine gleichförmige oder theilweise Wölbung oder eine augenfällige Abflachung des Thorax zu sehen.

§ 122 VgTb


Bei der Besichtigung des Unterleibes ist zu bemerken, ob er aufgetrieben, eingesunken, flach, gespannt oder erschlafft, ob und wie die Haut gefärbt ist, ob Blutunterlaufungen, Verletzungen, Vorfälle usw. vorhanden sind. Namentlich ist aber der Nabelstrang zu berücksichtigen und anzugeben, ob derselbe vorhanden sei oder gänzlich fehle. Im ersteren Falle ist seine Länge durch den Maßstab anzugeben, seine Färbung, sein Zustand von Frische oder Eintrocknung, sein Umfang, das Verhältniß des sulzigen Inhaltes, sind die vorhandenen wahren oder sogenannten falschen Knoten, ist der Inhalt der Blutgefäße zu beschreiben, ferner anzugeben, ob und wie das freie Ende desselben unterbunden sei, ob das Ende mit scharfen, ebenen, unebenen, zackigen, lappigen, fetzigen Rändern versehen ist, und ob Blutunterlaufungen wahrnehmbar seien. Im anderen Falle ist die Nabelwunde nach ihrer Größe und Form, der Zustand ihrer Ränder nach gleichen Rücksichten, wie sie von dem freien Ende des Nabelstranges angedeutet wurden, zu untersuchen, und jedesmal mit diesem Befunde auch jener des Nabelstranges, welcher allenfalls an der vorliegenden Placenta sich vorfindet, zu vergleichen.

Bei Knaben ist der Hodensack zu besichtigen, und sich zu überzeugen, ob und in welcher Art die Hoden herabgetreten seien. Bei Mädchen ist die Farbe und Beschaffenheit der Schamlippen, das noch starke Hervorragen der Clitoris und der kleinen Schamlefzen, und eine allenfalls durch die Scheide beigebrachte Verletzung zu berücksichtigen.

Deßgleichen ist die Wirbelsäule in dieser Hinsicht genau zu durchforschen, sind am Rücken vorgefundene abnorme Zustände und Verwundungen zu beschreiben. Endlich ist der After zu untersuchen, ob er von abgegangenem Kindspeche verunreiniget sei, ob eine vorhandene Blutung aus demselben nicht den Verdacht einer vollbrachten Gewaltthätigkeit errege, ob und welche, schon in der ersten Bildung bedingte Anomalien, Verwachsensein, Cloakenbildung usw. vorhanden seien.

§ 123 VgTb


An den Extremitäten ist anzugeben, ob sie regelmäßig oder auf eine andere regelwidrige Weise gebaut, rundlich, derb, fett, mit Kerben versehen, oder aber mager, schlaff und abgezehrt, ob die Nägel fest, hornartig und gewölbt, oder aber flach, weich und häutig sind, ob sie über die Finger und Zehenspitzen hervorragen, oder dieselben nicht erreichen; endlich müssen Blutunterlaufungen, geschwollene Stellen und Wunden näher erforscht, vorhandene Knochenbrüche und Verrenkungen berücksichtiget werden.

§ 124 VgTb


Ist auch der Mutterkuchen vorgefunden, so hat man zu untersuchen, ob er ganz oder nur ein Theil desselben vorhanden sei; es ist sein Gewicht, seine Gestalt, seine Dicke, Farbe, der frische oder faule Zustand, sowie eine deutliche Beschreibung seines Gewebes und der Eihäute selbst anzugeben, daher sein Blutreichthum, vorhandene Exsudate, Cysten und andere pathologische Bildungen stets hervorzuheben sind.

Der Nabelstrang ist nach den oben angedeuteten Rücksichten zu untersuchen, dabei auch seine Anhaftungsstelle zu beschreiben, und auf die bei Zwillings- und Mehrgeburten vorhandenen Erscheinungen Bedacht zu nehmen.

§ 125 VgTb


Bei neugebornen Kindern hat die innere Untersuchung nach den bereits früher gegebenen Andeutungen zu geschehen; daher die Trennung und Beschreibung der Kopfhaut in gleicher Weise, wie bei Erwachsenen, vorzunehmen ist. Nur ist zu erinnern, daß der häufig vorkommende Vorkopf (caput succedaneum) und die Blutgeschwulst (trombus, caephalohaematom) nicht etwa als Wirkung einer absichtlichen Gewaltthätigkeit fälschlich anerkannt werde, daher bei diesen die anatomisch-pathologischen Verhältnisse, die Berücksichtigung aller Umstände bei der Geburt, die Größenverhältnisse des Kindskopfes zu den Geburtstheilen der etwa bekannten Mutter zu würdigen sind. Nach Besichtigung der Kopfhaut sind die Beinhaut des Schädels, die Fontanellen, die Näthe, endlich die Kopfknochen genau zu untersuchen, inbesondere an den Fontanellen und Näthen leicht übersehbare, z. B. durch feine Nadeln verursachte Verletzungen, an den Knochen Eindrücke, Fissuren, Brüche und Zerschmetterungen anzugeben. Um Irrthümern zu begegnen, werden der in dieser Lebensperiode gewöhnlich bedeutende Blutreichthum der Schädelknochen, und die längs der Nathränder so häufig vorkommenden, feinen fissurenähnlichen Spalten in Erinnerung gebracht.

Die Eröffnung der Schädelhöhle selbst wird am zweckmäßigsten mit einer etwas stärkeren Scheere vorgenommen, mit selber zuerst die häutigen Näthe getrennt, dann die vier Lappen bildenden Kopfknochen gehörig tief durchschnitten und bei Seite gelegt, hiemit aber auch die fest mit letzteren verbundene harte Hirnhaut getrennt.

Sind äußerlich Spuren von einer wie immer gearteten Verletzung vorhanden gewesen, so ist vor Allem zu untersuchen, ob und wo sich Blutunterlaufungen, und in welcher Ausdehnung zeigen. Die weitere Untersuchung des oft rosenroth gefärbten, sehr häufig blutreichen Gehirnes und seiner Häute hat nach den bereits bekannten Regeln und Grundsätzen zu geschehen, nur sind, wegen leicht übersehbarer Verletzungen, außer den bereits angeführten Gegenden, auch noch jene der Schläfen, das Siebbein, die obere Wand der Augenhöhlen, das Felsenbein mit größter Aufmerksamkeit zu betrachten.

§ 126 VgTb


Die Eröffnung der übrigen Körperhöhlen wird auf gleiche Weise wie bei Erwachsenen vorgenommen, nur ist hierbei eine Verletzung der Nabelgefäße zu vermeiden; zu welchem Zwecke die Bauchdecken in der Gegend der Herzgrube durchschnitten, und durch die so gebildete Oeffnung der Zeige- und Mittelfinger der linken Hand in die Bauchhöhle eingeführt werden, um sich über den Verlauf und die Lage der Nabelgefäße zu versichern, und sie an den bezüglichen Stellen verschonen zu können. Um aber die gebildeten Lappen zurückschlagen zu können, muß der Nabel sammt den unversehrten Gefäßen von dem oberen rechten Lappen weggeschnitten werden. Wegen der späteren Untersuchung der Mundhöhle ist es ferner zweckmäßig, die allgemeinen Decken längs des Unterkiefersrandes bis zu den hinteren Winkeln des Unterkiefers zu durchschneiden, und im ganzen Umfange der vorderen und seitlichen Fläche des Halses dieselben wegzupräpariren.

§ 127 VgTb


Nach Bloßlegung der Gebilde am Halse werden dieselben genau beschrieben, und da die Untersuchung der Mund- und Rachenhöhle in dieser Periode immer nothwendig ist, wird zu diesem Zwecke das Kinn mit der Scheere mitten durchschnitten, die Weichtheile von dem Unterkieferrande lospräparirt, die beiden Kiefer zur Seite gelegt, und nun noch insbesondere darauf gesehen, ob nicht etwa fremde Körper oder Blutunterlaufungen, Eindrücke, Ritze u. dgl. als Merkmale vorhanden sind, welche von einem Versuche, dem Kinde Luft einzublasen, herrühren könnten.

§ 128 VgTb


An der von den allgemeinen Decken entblößten Brust wird die Bildung des Brustbeines aus einem oder mehreren Stücken, und der Winkel, unter welchem die Rippenknorpel mit den Rippen vereiniget sind, beobachtet, die ersteren nach vorausgegangener Abtrennung des Zwerchfelles mittelst der Scheere durchschnitten, das Brustblatt nach vorsichtiger Trennung aus seiner Verbindung mit den Schlüsselbeinen entfernt. In der eröffneten Brusthöhle ist der Stand des Zwerchfelles, d. h. bis zu welcher Rippe oder bis zu welchem Zwischenraume dessen höchste Wölbung sich erstreckt, anzugeben, darauf die Thymusdrüse, ihre Größe, Gestalt, Lage, die Bildung derselben aus einem oder mehreren Lappen, ihre Farbe und Consistenz zu beschreiben.

§ 129 VgTb


Bevor zu der Lungen- und Athemprobe geschritten wird, sind durch Anschauung das Volumen und die dadurch bedingten Lagenverhältnisse der Lungen zu erforschen, und anzugeben, ob und wie weit dieselben die Brusthöhlen ausfüllen, ob sie nur den hinteren Umfang derselben einnehmen, welches die Berührungspuncte der Lungen mit den Nachbarorganen sind, ob das Zwerchfell von der Lungenbasis ganz bedeckt sei oder nicht, ob und in wie weit die vorderen Lungenränder den Herzbeutel umfassen, oder ob letzterer ganz frei da liege.

Nun werden die Lungen sammt dem Herzen und der Thymus aus der Brusthöhle herausgenommen, nachdem zuvor, um die Blutung und dadurch bedingte Verunreinigungen zu vermeiden, die Aorta und die cava ascendens über dem Diaphragma, sowie die vom und zum Herzen tretenden größeren Gefäße unterbunden worden sind; dann diese Organe durch Abspülen mit Wasser gereiniget, das absolute Gewicht derselben erhoben, und hierauf der äußeren Besichtigung unterzogen. Ueber den äußeren Befund der Lunger ist anzugeben: Die Form der Lungen im Allgemeinen und der einzelnen Lappen insbesondere, die Beschaffenheit ihrer Ränder, die Farbe und die verschiedenen Schattirungen derselben auf der Oberfläche der einzelnen Lappen und Lappentheile, wobei aber immer auf die Veränderungen, welche durch die Einwirkung der äußeren Atmosphäre veranlaßt werden, Rücksicht zu nehmen ist, die Consistenz und Elasticität derselben, ob diese gleichmäßig, oder an verschiedenen Stellen verschieden ist, ob sie den tastenden Fingern das Gefühl einer gleichmäßig derberen, compacteren, oder einer lockeren, weicheren Masse darbieten, wie sich die Oberfläche der Lungen verhalte, ob durch die zarte serosa das Gewebe sich als ein homogenes, nur von den Blutgefäßen durchsetztes zeige, oder ob die in kleinen, inselförmigen Gruppen geschiedenen Luftbläschen, und in welcher Ausdehnung und an welchen Puncten wahrnehmbar sind; welche Schwellung die Lunge dadurch erlitten, oder ob zwischen lufthältigen Parthien noch luftleere Stellen und in welcher Ausdehnung vorfindig sind, worin die dadurch bedingte Formveränderung bestehe. Bei vorgeschrittener Fäulniß sind Farbe, Consistenz, Volumsveränderungen, in soferne sie Wirkungen der ersteren seyn können, gehörig zu würdigen, und namentlich bei schon statt gefundener Gasentwicklung auf die, nebst feineren, oft erbsen- und bohnengroßen, leicht verschiebbaren, und unter der emporgehobenen Pleura befindlichen Bläschen Acht zu geben.

§ 130 VgTb


Sodann werden die Lungen sammt den, wie eben bemerkt, darauf haftenden Organen in ein hinlänglich geräumiges und tiefes, mit reinem nicht erwärmten Wasser angefülltes Gefäß behutsam gelegt, so, daß sie darin ihrem Umfange und Gewichte nach frei schwimmen oder niedersinken können. Man beobachtet nun, ob die Lungen sammt den daran hängenden Organen im Wasser schwimmen oder zu Boden sinken, ob sie langsam oder schnell sinken, ob nicht ein Theil derselben, und welcher oben am Wasser zu zögern scheint, oder ob sie mit allen Theilen niedersinken, ob sie nicht unter dem Wasserspiegel mitten im Gefäße schweben bleiben, oder ganz den Boden des Gefäßes erreichen.

§ 131 VgTb


Hierauf trennt man die beiden Lungenflügel durch einen Schnitt an ihrer Wurzel von dem Herzen, beobachtet den hierbei stattfindenden Bluterguß, und nimmt nun mit den einzelnen Lungenflügeln denselben Versuch über ihre Schwimmfähigkeit vor, schreitet sodann zur genauen Untersuchung des Lungengewebes selbst, indem durch ausgiebige Schnitte dasselbe bloßgelegt, in die vorhandenen veränderten Stellen besondere Einschnitte gemacht werden, gibt die Farbe an, den Blutreichthum, die Consistenz, beschreibt die pathologischen Erscheinungen, das Verhalten der Bronchien und ihren Inhalt usw., berücksichtiget beim Einschneiden das knisternde Geräusch an lufthältigen Stellen, den Heraustritt der schaumigen Flüssigkeit, und überzeugt sich schließlich auch von der Schwimmfähigkeit der einzelnen, durch Zerstückelung gewonnenen Lungenfragmente, indem man sich bei der Zerstückelung selbst nach den, aus der Untersuchung gewonnenen in Vorhinein zu erwartenden Resultaten leiten läßt. Es ist vorauszusetzen, daß namentlich das Gewebe einer Lunge, welche luftleer ist, nach anatomischen Grundsätzen genau beschrieben werden muß, um schon aus der Beschreibung die Ursache der Luftleere und des sofortigen Unvermögens zu schwimmen leicht zu erkennen.

§ 132 VgTb


Nun schreitet man zur Beschreibung des Herzens; gibt nach eröffnetem Herzbeutel dessen Inhalt an, die Größe und Form des Herzens, wobei der Umfang und die Masse des rechten Herzens, namentlich der Wandungen des rechten Herzventrikels im Vergleiche zu dem linken Herzen und die Beschaffenheit der Herzspitze stets ersichtlich zu machen ist. Nach Eröffnung der einzelnen Herzhöhlen wird der Inhalt derselben beschrieben, und nun den fötalen Herzwegen die ausschließliche Aufmerksamkeit gewidmet.

Nach Beschreibung des eiförmigen Loches in der Vorhofscheidewand wird der Botall`sche Gang in seinem ganzen Umfange herauspräparirt, nach Angabe seiner Länge, Dicke, Form auf der vorderen Fläche nach seiner ganzen Länge aufgeschlitzt, das Verhalten seiner Insertionsenden, sein Lumen, sein Inhalt und die Beschaffenheit seiner inneren Membrane beschrieben, wobei es zweckmäßig ist, namentlich bei Angabe des Lumens, die gleichen Verhältnisse des Lungenschlagaderstammes und seiner beiden Aeste zu bestimmen.

Kommen am Herzen und den gößeren Gefäßen Abweichungen von der Norm vor, wovon man sich an den bloßgelegten Halsgebilden an der Lage und Form des Herzens nach Eröffnung der Brusthöhle, mittelst des Gesichts- und Tastsinnes leicht überzeugen kann, so sind, wie es sich ohnehin versteht, je nach Bedürfniß, Abänderungen von dem nur in seiner Allgemeinheit angedeuteten Vorgange bei der Untersuchung vorzunehmen.

Bei weit vorgeschrittener Fäulniß und hierdurch bedingter Gasentwicklung kann nicht nur die Lunge, sondern auch das Herz und jeder andere Muskel, die Leber, die Darmhäute u.s.w. schwimmfähig werden, indeß sind dann auch die vorgenommenen einzelnen Schwimmproben im Protokolle ersichtlich zu machen.

§ 133 VgTb


Am Unterleibe sind zuerst die Nabelgefäße zu untersuchen, ihr Blutgehalt, ihre Wegsamkeit, die Verbindung der Nabelvene mit der Pfortader, und die Beschaffenheit des Arant`schen Ganges, ob er noch offen, in seinem Volumen verengert, oder bereits geschlossen angetroffen wurde, zu beschreiben; bei der Leber zu sehen, in wie weit sie in die Brusthöhle hineinrage, und welchen Einfluß sie auf die Stellung des Zwerchfelles ausübe, ob sie roth, dunkelschwarzbraun, oder durch krankhafte Zustände anders gefärbt erscheine; es ist ihr Blutgehalt, sowie die Farbe des Blutes, ihr frischer oder fauler Zustand zu bestimmen, die Größe ihrer Blase, die Menge und Beschaffenheit der Galle anzugeben.

Am Magen ist zu berücksichtigen, ob er rundlich oder birnförmig, sein Grund nach aufwärts, der Pförtner nach abwärts, die kleine Krümmung nach der rechten, und die große gegen die linke Seite gerichtet sei; welcher Inhalt in seiner Höhle, ob schleimige, eiweisartige oder andere fremdartige Flüssigkeiten vorhanden, ob er bei dieser Lage von Luft aufgetrieben, ober ob der kleine Bogen mehr nach aufwärts, der große nach abwärts gekehrt, und ein anderer, als der bemerkte Inhalt und welcher Art vorhanden sei.

An den Gedärmen ist zu beobachten, ob der obere Theil des Dünndarmes verengert, der untere mit Kindspech gefüllt, oder der erstere von Luft aufgetrieben, der letztere entleert erscheine, im Dickdarme Kindspech von mehr hellgrüner, im absteigenden Grimm- und Mastdarme von dunkler Farbe enthalten, ob selbes bereits und in welchem Grade entleert, oder Unrath anderer Beschaffenheit vorhanden sei; endlich bei der Harnblase, ob sie gefüllt oder leer angetroffen worden ist.

§ 134 VgTb


Sind bei der äußeren Besichtigung der Wirbelsäule eine Verrenkung oder Verwundungen angetroffen worden, so ist vor Allem zu erforschen, ob Blutunterlaufungen an den verletzten Theilen vorhanden sind, und keinen Zweifel über ihr Entstehen während des Lebens übrig lassen; dagegen ist auch bei scheinbar geringen Extravasaten eine sorgfältige Untersuchung aller in ihrer Nähe befindlichen Weichgebilde und der Rückenmarkshöhle, da sie auf verdeckte Verletzungen hinweisen können, vorzunehmen; besonders sind in dieser Hinsicht die oberen Theile der Wirbelsäule und die Halsgegend zu besichtigen; wobei nur noch bemerkt wird, daß die Eröffnung des Wirbelkanales bei Neugebornen nach Entfernung der, die Wirbelsäule bedeckenden Weichtheile mit einer etwas stärkeren Scheere vorgenommen werden kann.

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau (VgTb) Fundstelle


Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.
StF: RGBl. Nr. 26/1855

Präambel/Promulgationsklausel

Die Ministerien des Innern und der Justiz finden für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau die nachstehende Vorschrift zu erlassen:

Die Wirksamkeit derselben beginnt in denjenigen Kronländern, in welchen die Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853, Nr. 151 des Reichs-Gesetz-Blattes, bereits in Anwendung getreten ist, mit dem Tage der Kundmachung; in allen übrigen Kronländern aber mit dem Tage, an welchem diese Strafproceß - Ordnung daselbst in Kraft gesetzt werden wird.

Anmerkung

Der Strafproceß-Ordnung vom 29.7.1853, RGBl. Nr. 151, wurde durch das Gesetz vom 23.5.1873, RGBl. Nr. 119, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung derogiert.