§ 121 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

An der Brust ist zuerst die Schulterbreite, d. i. der Durchmesser von einer Schulter zur anderen, der gerade Durchmesser vom unteren Ende des Brustblattes bis zum entgegengesetzten Dornfortsatze der Wirbelsäule, und der quere, in derselben Ebene mit diesem, von einer Seite zur anderen, auf die bereits angegebene Weise zu bestimmen, und auf eine gleichförmige oder theilweise Wölbung oder eine augenfällige Abflachung des Thorax zu sehen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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