§ 82 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Auch von der Milzkapsel gilt das bei dem Bauchfelle bereits im Allgemeinen Bemerkte; namentlich sind aber die hier öfter vorkommenden fibroiden und kalkigen Ablagerungen in Form von Drüsen, Höckern, Platten und Unebenheiten, durch Ablagerungen in die Milzsubstanz bedingt, zu berücksichtigen.

An der Milz selbst sind ihre Größe, die sichtliche Zu- oder Abnahme ihres Volumens, ob sie ganz oder nur nach bestimmten Durchmessern und in welcher Art so verändert erscheine, Abänderungen ihrer Gestalt und Ränder, krankhafte Anhaftungen und Lagenveränderungen anzugeben. Das Parenchym ist nach der Farbe, ob blaß, blau, braun, rothbraun, dunkelroth, schwarz, rostbraun, nach der Consistenz, ob weich, breiig, zähe, speckartig, elastisch, derb, nach dem Blutreichthume und der Beschaffenheit des Blutes zu beschreiben. Blutige, seröse oder eitrige Infiltrationen seines Gewebes, Ablagerungen von Faserstoff, von anderen flüssigen oder starren Produkten sind zu berücksichtigen, besonders ob selbe nicht regelförmig von der Oberfläche gegen die Tiefe zu gelagert sind. Ferner ist das Verhältniß des Milzstroma zu der Pulpa, ob ersteres massenreich, mürbe oder auffallend zähe und dicht, letzteres dünn- oder dickbreiig, gleichmäßig oder mit überwiegender weißer Substanz versehen sei, zu beobachten, frische oder verkreidete Abscesse, vorhandene Tuberkel und Venensteine zu berücksichtigen. Bei Verletzungen, Rissen, Berstungen derselben sind auch die kurzen Gefäße genau zu untersuchen, und auf die Menge des ergossenen Blutes Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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