§ 15 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die vorschriftmäßige Form des Protokolles ist folgende:

Die in die Mitte eines der Länge nach gebrochenen Bogens Papier zu setzende Ueberschrift hat aus dem Worte ,,Sections-Protokoll”, unter welchem der Tag der Untersuchung bemerkt wird, zu bestehen.

Hierauf wird nach der ganzen Breite des Papieres der Eingang geschrieben, welcher zuerst zu erwähnen hat, auf wessen Anordnung die gerichtliche Todtenbeschau erfolgt, wann und unter welcher Geschäftszahl der schriftliche Auftrag hierzu ausgefertiget und zugestellt wurde, ferner nebst der Bezeichnung des Ortes, wo, der Zeit, wann die Beschau vorgenommen wurde, auch jene der Leiche, der Umstände, unter welchen sie gefunden wurde, oder welche zur Vornahme der gerichtlichen Beschau Veranlassung gegeben haben, dann auch die übrigen, den obducirenden Aerzten bekannt gemachten Erhebungen, die Anerkennung der Identität der Leiche, die Bemerkung der vorschriftmäßigen Beeidigung oder Eideserinnerung der Sachverständigen, sowie der Verpflichtung der Gerichtszeugen zu enthalten hat. Sodann werden unter den in die Mitte der Bogenseite gesetzten Worten: ,,In Gegenwart” die anwesenden Commissionsglieder mit ihrem vollen Namen und Qualificationen angeführt.

Der eigentliche Hauptbestandtheil des Protokolles wird auf die zur rechten Hand des Protokollführers gelegene Papierspalte geschrieben, und ist nach den einzelnen Theilen seines Inhaltes, nämlich Beschreibung der Person, der Kleidungsstücke und Effecten, der allenfalls vorgewiesenen, bei der Verwundung gebrauchten Werkzeuge, Krankheitsgeschichte u. dgl., dann Befund der äußeren und inneren Untersuchung in besondere, durch große Buchstaben oder römische Ziffern bezeichnete Unterabtheilungen zu bringen, und sind diese wieder durch kleine Buchstaben oder arabische Ziffern ihrer Reihe nach fortlaufend in noch kürzere Absätze zu theilen, um in dem Gutachten sich auf die bezüglichen Puncte berufen und die Richtigkeit der, aus dem Protokolle angezogenen Stellen leicht ersichtlich machen zu können. Den Schluß des Protokolles bildet, nachdem es von dem Protokollführer vorgelesen wurde, die wieder nach der ganzen Breite der Bogenseite geschriebene Bemerkung: ,,den sämmtlichen Anwesenden vorgelesen und, da Niemand etwas beizufügen hatte, um so und so viel Uhr geschlossen”.

Hierauf haben die Unterschriften in der Art zu folgen, daß die anwesenden Gerichtspersonen und Gerichtszeugen auf der linken, die obducirenden Aerzte und die anderen etwa noch beigezogenen Sanitätspersonen aber auf der entgegengesetzten Papierspalte sich unterzeichnen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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