Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Sind die Sachverständigen verschiedener Meinung, so hat jeder für sich ein gehörig begründetes Gutachten der Gerichtsbehörde zu übergeben, oder aber dasselbe dem Protokolle am Schlusse schriftlich beizusetzen.
In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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