§ 80 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ehe man zur Untersuchung der einzelnen Unterleibsorgane vorschreitet, wird noch früher der Zustand der Bauchmuskeln, vor allem auf die hier zuerst ersichtlichen Fortschritte der Fäulniß und etwa vorhandene Verwundungen erforscht.

Schon während der Eröffnung der Bauchhöhle muß auf einen fremdartigen Inhalt im Bauchfellsacke die gehörige Rücksicht genommen werden. Nun werden im Protokolle die Menge, Beschaffenheit, inbesondere von Serum, Exsudaten, Magen-, Darm-, Harnblasen-Contenten, oder das Vorhandensein von freien Gasen angegeben, und nach Erforderniß auch sogleich nach der Ursache eines solchen Inhaltes geforscht. Die Veränderungen pathologischer Processe und Verletzungen, welche in der Ausdehnung des Bauchfelles vorkommen können, bieten von jenen an der Pleura im Allgemeinen nichts Abweichendes dar, und sind nach den bei letzteren gemachten Angaben zu beurtheilen.

Die Abweichungen werden sich aus der Betrachtung der einzelnen Bauchorgane ergeben. Die Exsudationsprocesse, welche das Peritonäum als solches allein betreffen, können an demselben entweder in seiner ganzen Ausdehnung vorkommen, oder es sind locale, mehr umschriebene Processe; hierbei sind die dadurch bedingten Verklebungen, welche mehr oder weniger fest seyn können, das Verwachsensein durch kurzes, straffes, lockeres, band- oder fadenartiges Bindegewebe der Baucheingeweide unter sich und mit den Bauchwandungen, bei umschriebener abgesackter Peritonäitis die vom Bauchfelle in die Substanz der umhüllten Organe und in die unterhalb des Bauchfelles liegenden Schichten eindringenden Jauchungsprocesse und Perforationen anzugeben, mögen dieselben auf pathologischem Wege oder in Folge von Verletzungen entstanden seyn.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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