§ 74 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Hierauf werden die beiden Theile der Brusthöhle und die sie umschließenden Wandungen untersucht und erforscht, ob erstere, besonders bei vorhanden gewesenen Gasen, leer oder mit Blut, Serum, einer anderen Flüssigkeit oder sonst fremdartigen Stoffen angefüllt erscheinen, ob hiedurch die Lungen bedeutend zusammengedrückt und sammt dem Herzen aus ihrer Lage verdrängt wurden. Das zu größeren Klumpen geronnene Blut wird mit den Händen herausgenommen und seiner Schwere nach geschätzt, das flüssige dagegen mittelst eines Schwammes aufgesaugt und in ein Gefäß mit bekanntem Rauminhalte ausgedrückt, und darnach auch dessen Menge bestimmt. Auf gleiche Weise werden vorhandene Exsudate entfernt und deren Quantität, die weitere Beschaffenheit und Natur derselben angegeben. An dem Brustfelle ist die glatte und glänzende oder trübe, streifig oder gleichmäßig geröthete, mit einer dünnen Schichte eines klebrigen Stoffes bedeckte Oberfläche, oder das Vorhandensein von zarten, sammtartigen, dichten, dicken, aus mehreren Lage bestehenden, von Gefäßen, Eiter, Tuberkeln, Kalkconcrementen u. dgl. durchdrungenen häutigen Schichten zu berücksichtigen. Rippenbrüche und Verrenkungen werden durch das Bewegen der einzelnen Rippen an den durchschnittenen Enden und die blutige Unterlaufung des Rippenfelles in der nächsten Umgebung leicht entdeckt und nach vorausgegangener Besichtigung die Art und Stelle des Bruches oder der Verrenkung und der hierbei betheiligten Pleura näher bestimmt. Ist der Verletzung einer Rippenschlagader nachzuforschen, so muß das Rippenfell von der Rippenwand bis an die Wirbelsäule losgelöst und die Schlagader in der entsprechenden Furche ihrer Rippe aufgesucht werden, nachdem die früher untersuchten Brustorgane herausgenommen wurden.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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