§ 123 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

An den Extremitäten ist anzugeben, ob sie regelmäßig oder auf eine andere regelwidrige Weise gebaut, rundlich, derb, fett, mit Kerben versehen, oder aber mager, schlaff und abgezehrt, ob die Nägel fest, hornartig und gewölbt, oder aber flach, weich und häutig sind, ob sie über die Finger und Zehenspitzen hervorragen, oder dieselben nicht erreichen; endlich müssen Blutunterlaufungen, geschwollene Stellen und Wunden näher erforscht, vorhandene Knochenbrüche und Verrenkungen berücksichtiget werden.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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