§ 64 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Jetzt wird die bloßliegende Spinnwebenhaut besichtiget, ihre zarte und durchsichtige, milchig trübe, gewulstete oder sehnige Beschaffenheit, der Grad ihrer Spannung über die abgeplattete Hirnoberfläche, sowie ihre Erschlaffung beobachtet; Blutergüsse, krankhafte Ausschwitzungen, bis in diese Haut dringende Verletzungen, auf gleiche Weise, wie bei der harten Hirnhaut angegeben wurde, beschrieben. In gleicher Art wird nun die Beschaffenheit der Gefäßhaut angegeben, hier aber noch nebst der Weite, dem geschlängelten oder gestreckten Verlaufe der Gefäße, der Grad der Injection mit Blut berücksichtiget. Es ist ferner zu sehen, ob die Spinnwebenhaut mit der Aderhaut nicht verdickt, und ob zwischen selben nicht Blutergüsse oder Infiltrationen und welcher Art vorhanden sind; im letzteren Falle wird die Lostrennung dieser Häute vom Gehirne erforderlich, zu welchem Zwecke dieselben an einer leicht zu fassenden Stelle mit dem Nägeln eingezwickt und von der Gehirnoberfläche abgezogen werden, wobei zu beobachten ist, ob zwischen ihnen und den Hirnwindungen Serum oder andere Flüssigkeit, in welcher Menge und von welcher Art angesammelt ist, ob sich selbe leicht oder nur schwer ablösen lassen und ob im letzteren Falle nicht Gehirntheile an der pia mater kleben bleiben, oder überhaupt Tuberkeln oder andere pathologische Productionen sich an ihr befinden.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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