§ 134 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Sind bei der äußeren Besichtigung der Wirbelsäule eine Verrenkung oder Verwundungen angetroffen worden, so ist vor Allem zu erforschen, ob Blutunterlaufungen an den verletzten Theilen vorhanden sind, und keinen Zweifel über ihr Entstehen während des Lebens übrig lassen; dagegen ist auch bei scheinbar geringen Extravasaten eine sorgfältige Untersuchung aller in ihrer Nähe befindlichen Weichgebilde und der Rückenmarkshöhle, da sie auf verdeckte Verletzungen hinweisen können, vorzunehmen; besonders sind in dieser Hinsicht die oberen Theile der Wirbelsäule und die Halsgegend zu besichtigen; wobei nur noch bemerkt wird, daß die Eröffnung des Wirbelkanales bei Neugebornen nach Entfernung der, die Wirbelsäule bedeckenden Weichtheile mit einer etwas stärkeren Scheere vorgenommen werden kann.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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