§ 36 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Beobachtung und Anführung der vorhandenen Zeichen der Fäulniß ist aber auch zur Begutachtung der Verläßlichkeit der gewonnenen Resultate erforderlich. Denn nur im Beginne derselben läßt sich ein sicheres und richtig begründetes Urtheil fällen, je weiter aber die Fäulniß vorgeschritten ist, desto schwieriger wird die Beurtheilung, ob die in den Organen vorgefundenen Veränderungen vorausgegangenen pathologischen Processen oder einer Verletzung oder der bereits auf sie einwirkenden Fäulniß oder wohl gar der letzteren allein zuzuschreiben sind.

Indessen lassen sich hier Verletzungen, auch wenn sie bis zu den inneren Theilen gedrungen sind, mit ziemlicher Sicherheit beurtheilen, wenn die Beschaffenheit des Wundkanales und seiner nächsten Umgebung mit jener der übrigen Theile des verletzten Organes verglichen, und bei vorgefundenen Blutergüssen, auf vorhandene Gerinnungen und den Umstand Bedacht genommen wird, daß bei höheren Graden der Fäulniß leicht Ausschwitzungen von blutig gefärbter Flüssigkeit, auch ohne vorausgegangene Verletzung, stattfinden können.

Deßgleichen lassen sich Vergiftungen mit mineralischen Stoffen oft bei weit vorgeschrittener Fäulniß nachweisen, und Knochenbrüche zu jeder Zeit erkennen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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