§ 45 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei den, durch Verbrühen, Verbrennen oder durch Aetzmittel entstandenen Verletzungen ist zu untersuchen, ob die Haut hell oder dunkel geröthet, oder anderweitig gefärbt, mehr oder weniger geschwollen sei, ob die Oberhaut zu kleineren oder größeren Blasen erhoben, und womit letztere erfüllt sind, ob die Oberhaut mangelt, ob die bloßgelegte Lederhaut in eine weiche, gelbliche oder graue Masse verwandelt, oder geschwärzt, schwartenartig vertrocknet, wie gebraten, oder gar mehr oder weniger verkohlt erscheine, ob die letzteren Erscheinungen bloß auf die Haut und das darunter liegende Zellgewebe sich beschränken, oder auch bis auf die Muskeln, Nerven und Gefäße, oder selbst auf den Knochen sich erstrecken. Es müssen die Spuren einer bereits eingetretenen Entzündung, Röthung, Schwellung, seröse, blutige, eitrige, jauchige usw. Infiltrationen der verletzten und der umgebenden Gebilde oder eine vielleicht schon sich zeigende Begränzung, sowie nicht minder die consecutiven, hypostatischen, metastatischen, pyämischen Erscheinungen auf den übrigen Organen angegeben werden.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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