§ 52 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Am Bauche ist die mäßige oder beträchtliche, gleichförmige oder nur theilweise Auftreibung desselben, sammt deren Veranlassung durch Luft, Flüssigkeiten oder einen anderen erkennbaren Körper, oder aber das augenfällige Eingesunkensein desselben anzugeben, hierauf sind die Beschaffenheit der Haut und die auf derselben vorgefundenen, grün, roth, blau, oder anders gefärbten Flecken, oder weißlichen, narbenähnlichen Streifen, nach ihrem Sitze und ihrer Ausdehnung zu beschreiben, überdies aber ist sich in jedem Falle durch Einschnitte Gewißheit über die eigentliche Natur dieser Flecken und Streifen zu verschaffen; ebenso ist der Inhalt vorgefundener oberflächlicher Geschwülste, nachdem früher ihr Sitz, ihre Größe, ihre harte oder weiche, schwappende oder elastische Beschaffenheit beschrieben wurde, durch Einschnitte näher zu bestimmen, und so wie die Flecken nach dem vorhandenen Grade der Fäulniß oder den angetroffenen Verletzungen, welche vorschriftsmäßig zu verzeichnen sind, zu beurtheilen; ferner ist auch auf die hier leicht möglichen Fälle der Einklemmung oder des Vorfalles eines Unterleibsorganes, sowie auf vorhandene Symptome einer Entzündung oder deren Ausgänge Bedacht zu nehmen; vorhandene Vorlagerungen sind nach ihrem Sitze, ihrer Größe und Beschaffenheit zu beschreiben.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 VgTb


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 VgTb selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 VgTb


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 VgTb


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 VgTb eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VgTb Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 VgTb
§ 53 VgTb