§ 96 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Nach Beendigung der inneren Untersuchung ist es zweckmäßig sich über den Befund im Allgemeinen auszusprechen, und jene Gegenstände, über welche man ein Urtheil abzugeben im Stande ist, anzudeuten, um einerseits noch mit Benützung der Leiche dem Richter gewünschte Aufklärungen ertheilen, oder noch weiters von ihm gestellte Fragen berücksichtigen, anderseits aber auch mit dem zweiten Arzte über die Art und Weise des abzugebenden Gutachtens sich einigen zu können. Worauf das Sectionsprotokoll vorgelesen und vorschriftmäßig geschlossen wird.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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