§ 28 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Da die für eine gerichtliche Beschau bestimmten Leichen in der Regel nicht an dem Fundorte belassen werden können, in größeren Städten in die hierzu eigens bestimmten Locale gebracht werden müssen, so wird sich der Fall nur selten ergeben, daß die Obduction am Fundorte selbst vorgenommen, oder die Uebertragung der Leiche an einen zur Obduction geeigneten Platz von der Beschaucommission erst angeordnet werden müßte. Demnach muß den Gerichtsärzten der Ort, der Zustand und die Lage der Leiche, wo und wie sie angetroffen, sowie die Art und Weise, in welcher die Uebertragung stattgefunden hatte, mit Bezeichnung jener Vorsichten, die hierbei beobachtet wurden, auf die bereits angedeutete Art (§. 11) bekannt gegeben werden, wobei es sich von selbst versteht, daß Gemeindevorsteher oder Jene, die zur Anordnung einer solchen Uebertragung berufen sind, die Anstalt zu treffen haben, daß die Leiche mit aller Behutsamkeit auf eine Bahre oder eine ähnliche, vor Auseinanderfallen gesicherte Vorrichtung gelegt, vor dem Herabstürzen geschützt, mit einem Deckel oder genügend großen Tuche bedeckt, und von der nöthigen Zahl Träger, bei größeren Entfernungen mit gleicher Vorsicht auf einen Wagen, an ihren Bestimmungsort gebracht werde. Jede anderweitige Uebertragungsart darf nicht gestattet werden.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 VgTb


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 VgTb selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 VgTb


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 VgTb


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 VgTb eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VgTb Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 VgTb
§ 29 VgTb