Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.
StF: RGBl. Nr. 26/1855
Präambel/Promulgationsklausel
Die Ministerien des Innern und der Justiz finden für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau die nachstehende Vorschrift zu erlassen:
Die Wirksamkeit derselben beginnt in denjenigen Kronländern, in welchen die Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853, Nr. 151 des Reichs-Gesetz-Blattes, bereits in Anwendung getreten ist, mit dem Tage der Kundmachung; in allen übrigen Kronländern aber mit dem Tage, an welchem diese Strafproceß - Ordnung daselbst in Kraft gesetzt werden wird.
Anmerkung
Der Strafproceß-Ordnung vom 29.7.1853, RGBl. Nr. 151, wurde durch das Gesetz vom 23.5.1873, RGBl. Nr. 119, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung derogiert.
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