§ 107 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Sowohl das bei Vergiftungsfällen im Magen Enthaltene, als auch überhaupt eine jede andere vorgefundene, verdächtige Substanz, von der man vermuthen könnte, daß sie als Gift auf den Verstorbenen eingewirkt habe, muß jedesmal einer genauen Untersuchung, und wenn diese keinen hinreichenden Aufschluß gibt, einer chemischen Prüfung unterzogen werden. Zu welchem Ende

a)

eine im Magen oder in den Gedärmen gefundene pulverartige oder klümpchenförmige Substanz sorgfältig von den Wänden dieser Eingeweide abgeschabt, herausgenommen, in ein eigenes, vorher mit Wasser gereinigtes gläsernes oder procellanenes, wohl verschließbares Gefäß gethan, versiegelt, mit Nr. 1 bezeichnet und zur ferneren Untersuchung, die nicht sogleich geschehen kann, mitgenommen wird;

b)

ebenso verfährt man mit allem dem Flüssigen oder Breiartigen, was man sonst noch in dem Magen und in den Gedärmen, vorzüglich den dünnen, vorfand, und bezeichnet es mit Nr. 2;

c)

auch das Wasser, womit man den Magen und die Gedärme auswusch, soll besonders gesammelt, auf die nämliche Art zu Versuchen aufbewahrt und mit Nr. 3 bezeichnet werden;

d)

auch das von dem Vergifteten vor seinem Tode etwa Ausgebrochene und das, was man aus den Tüchern, mit welchen es aufgewischt wurde, mit kochendem Wasser ausspülen kann, soll in einem eigenen, mit Nr. 4 bezeichneten und gehörig versiegelten Gefäße aufbewahrt werden;

e)

ebenso muß Alles in der Wohnung des Vergifteten in Gläsern, Schachteln, Papieren, Geschirren, in der Küche, im Keller u.s.w. als Gift verdächtig Vorgefundene gesammelt, versiegelt und mit Nr. 5 bezeichnet aufbewahrt werden;

f)

endlich muß nicht nur der Magen und die Gedärme selbst, sondern auch ein Stück der Leber, der Milz, der Nieren und die Harnblase nebst deren Inhalt in eigenen, wohlversiegelten Gefäßen an die Behörde zur weiteren Amtshandlung abgeliefert werden.

Ueber alle diese Gegenstände ist im Protokolle ein Verzeichniß und eine genaue Beschreibung ihren sinnlich wahrnehmbaren Merkmale aufzuführen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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