Sowohl das bei Vergiftungsfällen im Magen Enthaltene, als auch überhaupt eine jede andere vorgefundene, verdächtige Substanz, von der man vermuthen könnte, daß sie als Gift auf den Verstorbenen eingewirkt habe, muß jedesmal einer genauen Untersuchung, und wenn diese keinen hinreichenden Aufschluß gibt, einer chemischen Prüfung unterzogen werden. Zu welchem Ende
Ueber alle diese Gegenstände ist im Protokolle ein Verzeichniß und eine genaue Beschreibung ihren sinnlich wahrnehmbaren Merkmale aufzuführen.
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