§ 95 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die innere Untersuchung der Extremitäten wird bei Verletzungen und vorkommenden krankhaften Veränderungen derselben erfordert, wobei die Haut, die Aponeurosen, Sehnen, Muskeln, die größeren Gefäße und Nervenstämme, die Gelenke und Knochen zu besichtigen sind. In der Regel wird oberhalb und unterhalb der zu untersuchenden Stelle die Haut durch einen zweckmäßigen Schnitt getrennt und jeder einzelne Theil nach seiner anatomischen Lage schichtenweise präparirt. Insbesondere sind die Gelenkshöhlen vorsichtig zu eröffnen, ihre Weite, ihr synovialer, blutiger, jauchiger oder anderweitiger Inhalt nach Menge und Beschaffenheit anzugeben, vorkommende Hyperämien, Auflockerungen, Vereiterung, Jauchung und Recrosirung der Synovialhäute, der Grad der Maceration, des Abganges der Knorpelüberzüge und die Hyperämie, Schwellung, Exsudate, Caries, Necrose der Knochenenden, vorhandene Eitersenkungen, fistulöse Gänge und Durchbrüche, sowie endlich Verrenkungen, Anchylosen usw. anzugeben. An den Knochen sind nebst den Formveränderungen die Knochensubstanz zu beschreiben, der Grad der Dichtigkeit und Härte, die Auflockerung und Rarificirung derselben, die Hypertrophie und Atrophie, die Sclerose, sowie eine auffallende Brüchigkeit und Mürbe, der Blutreichthum, die vorkommenden Exsudate und in deren Gefolge die cariöse, necrotische Zerstörung oder Callus- und Osteophytenbildung usw. gleichfalls genau zu bemerken, Verletzungen aber nach Vorschrift des §. 44 zu beurtheilen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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