Bei der äußeren Besichtigung der Leiche eines im Verdachte einer Vergiftung Verstorbenen müssen nebst den übrigen, bei einer jeden Obduction zu beobachtenden Gegenständen alle äußeren Oeffnungen, als: jene der Nase, der Ohren, der Mundhöhle, des Afters, und bei weiblichen Individuen auch die der Scheide sorgfältig untersucht, vorgefundene verdächtige Stoffe gesammelt und aufbewahrt, angetroffene organische Veränderungen derselben aber angeführt werden; etwaige Wunden, Geschwüre, Blasenpflasterflächen, Erytheme der Haut sind näher zu erforschen. Die organisch veränderten oder verletzten Parthien dieser Körpertheile sollen wo möglich von der Umgebung getrennt und zur chemischen Untersuchung abgeliefert werden.
Ueberhaupt sei es Regel, jene Theile der Leiche, an welchen die Einwirkung der giftigen Substanzen am stärksten hervortritt, immer auch für die chemische Analyse aufzubewahren.
Es ist ferner zu sehen, ob das Gesicht aufgetrieben, roth, blau, verzerrt, die Augen halb geöffnet und mit Blut unterlaufen erscheinen, ob die Venen des Halses und der Gliedmassen nicht augenfällig strotzen; wie die Farbe der Nägel, der Umfang und die Gestalt des Unterleibes sei, ob er nicht übermäßig aufgetrieben oder aber nach Innen gezogen erscheine, in welchem Verhältnisse die am Bauche vorfindlichen Todtenflecke zu dem Grade der vorhandenen Fäulniß stehen, und endlich, ob letztere, unter Berücksichtigung der Zeit des erfolgten Todes, der herrschenden Jahreszeit und der Aufbewahrungsart der Leiche, als rascher denn sonst vorgeschritten, oder aber als verzögert erklärt werden müssen.
Bei ätzenden Giften insbesondere ist darauf zu sehen, ob nicht Wirkungen derselben schon auf der Körperoberfläche wahrnehmbar sind, besonders an der Umgebung des Mundes und der Lippen, woselbst gewöhnlich angeätzte, verschorfte, schwartenartig vertrocknete Streifen und Flecken vorgefunden werden; in dieser Beziehung sind auch die Hände zu besichtigen, so wie bei einer anderweitigen Berührung mit den Giften die äußere Haut im Allgemeinen.
0 Kommentare zu § 102 VgTb