§ 87 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei der Untersuchung der Harnblase ist auf eine, obwohl im Ganzen nur selten vorkommende, zunächst durch Druck der nachbarlichen Organe bedingte Lage- und Ortsveränderung ihrer Wandungen, ferner darauf, ob dieselbe und bis zu welchem Umfange ausgedehnt, oder aber zusammengezogen erscheint, Acht zu geben. Immer ist im Allgemeinen auf den Raumgehalt der Harnblase zu sehen, ob derselbe auffallend vermindert oder vermehrt sei, im letzteren Falle, ob die Erweiterung eine gleichmäßige ist, und wie die einzelnen Harnblasenhäute sich dabei verhalten, oder ob die Erweiterung eine partielle, namentlich durch diverticelartige Ausstülpung der Schleimhaut bedingte ist, wie groß und zahlreich die einzelnen Divertikel sind. Vorkommende Verwachsungen werden nach ihrer Art und Natur, sowie alle den peritonäalen Ueberzug betreffenden pathologischen Veränderungen nach den wiederholt angegebenen allgemeinen Andeutungen gewürdiget.

Um den Inhalt und die Beschaffenheit der inneren Gewebsschichten der Harnblase zu untersuchen, wird, wenn eine Herauspräparirung der ganzen Blase nicht nothwendig erscheint, dieselbe mittelst der Scheere oder des Scalpells gespalten, wobei zur Verhinderung eines sogleichen Ergussen ihres Inhaltes die hintere Blasenwand durchschnitten wird. Bei Angabe des Harnblaseninhaltes ist insbesondere auf die Menge und Beschaffenheit des Harnes Rücksicht zu nehmen, ob er blaß oder anderswie gefärbt, wässerig, klar oder trübe sei, welches und wie viel Sediment er bilde, ob Blut, flüssige oder starre Exsudate, Harnsand oder gröbere Concremente ihm beigemischt sind.

Harnsteine sind nach Zahl, Form, Größe und Verhalten zu den Harnblaseräumlichtkeiten, sowie ihre Farbe, Consistenz, der amoniakalische Geruch usw. des mitvorhandenen flüssigen Contentums anzugeben. Hierauf wird die Schleimhaut untersucht, ob dieselbe blaß, glatt, geröthet, injicirt, gelockert, mit vielem Schleim, Epithelium belegt, ob sie von Exsudaten durchdrungen, oder anderweitig pathologisch entartet sei, ob durch Jauchung und Necrosirung umschriebene oder ausgedehnte Zerstörungen derselben oder der übrigen Blasenhäute stattgefungen haben, ob Zerreißungen, Durchbrüche dadurch bedingt wurden, nebst Angabe des Ergusses der Harnflüssigkeit in die Bauchhöhle, Sackungen derselben, sowie der dadurch herbeigeführten weiteren Folgen. Bei Erweiterungen ist insbesondere auf die Beschaffenheit der Muskelhaut, auf Hypertrophie und Atrophie derselben, sowie auf die bedingende Veranlassung in der Harnblase und namentlich auf Hindernisse, welche die innere Harnröhrenöffnung betroffen haben, Rücksicht zu nehmen.

Vorhandene Verletzungen sind nicht nur für sich zu beschreiben, sondern auch der Erguß von Harn und Blut, sowie die anderen dadurch allenfalls bedingten pathologischen Veränderungen genau anzugeben, und ist in einzelnen Fällen noch Acht zu haben, ob die Harnblase zur Zeit der beigebrachten Verletzung mit Harn überfüllt und ausgedehnt gewesen sei.

Ist es erforderlich, so wird hierauf die männliche Harnröhre mittelst einer Scheere von ihrer Mündung an der Eichel an bis in den Blasenhals aufgeschlitzt und bemerkt, ob selbe weit, eng, entzündet, mit Geschwüren oder Narben bedeckt, durch Stricturen, Wucherungen, eingekeilte Steine verengt oder unwegsam erscheine, ob selbe verletzt, in welcher Art und mit welchen Folgezuständen vorgefunden worden sei.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 87 VgTb


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 VgTb selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 87 VgTb


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 87 VgTb


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 87 VgTb eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VgTb Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 86 VgTb
§ 88 VgTb