Unter der oben angeführten Voraussetzung ist daher die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau insbesondere in folgenden Fällen nothwendig:
1.Ziffer eins Wenn Jemand kürzere oder längere Zeit nach einer vorauserlittenen äußeren Gewaltthätigkeit, als z. B. durch Stoßen, Hauen, Schlagen u. s. w. mit stumpfen, scharfen, schneidenden, stechenden, oder durch Gebrauch von Schuß-Werkzeugen oder durch Fallen von einer beträchtlichen Höhe u. dgl. gestorben ist.
2.Ziffer 2 Wenn Jemand nach dem Genusse einer Speise, eines Getränkes, einer Arzenei oder auch nur auf den äußerlichen Gebrauch von Salben, Bädern, Waschwässern, Haarpuder u. dgl. unter plötzlich darauf erfolgten, der Vermuthung einer Vergiftung Raum gebenden Zufällen gestorben ist.
3.Ziffer 3 Bei allen todt gefundenen Personen, welche schon äußerlich solche Merkmale an sich haben oder unter solchen Umständen todt gefunden worden, daß daraus wahrscheinlich wird, daß sie keines natürlichen Todes gestorben sind.
4.Ziffer 4 Bei wo immer aufgefundenen einzelnen menschlichen Körpertheilen.
5.Ziffer 5 Bei allen todt gefundenen neugebornen Kindern, und solchen todten Kindern, bei welchen die Vermuthung nicht unbegründet ist, daß eine gewaltsame Fruchtabtreibung oder eine gewaltsam tödtende Handlung stattgefunden habe.
6.Ziffer 6 Wenn der Tod nach der Behandlung durch Quacksalber und Afterärzte erfolgte.
7.Ziffer 7 Wenn der Verdacht einer vorhergegangenen fehlerhaften ärztlichen, wund- oder geburtsärztlichen Behandlung hervorkommt.
8.Ziffer 8 Bei allen Todesfällen, welche aus Handlungen oder Unterlassungen hervorgehen, von denen der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge besonders bekannt gemachten Vorschriften, aber nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet seien.
Solche Fälle sind insbesondere, wenn der Tod aus einem der nachstehenden Verschulden eingetreten ist
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