§ 51 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei der äußeren Besichtigung der Brust ist zu bemerken: die Breite, Wölbung und Abplattung, eine allenfalls vorhandene, regelwidrige Bildung derselben; bei weiblichen Leichen die Beschaffenheit der Brüste, ob sie groß oder klein, prall oder welk sind, ob die Brustdrüse besonders stark entwickelt ist und Milch enthält, die Brustwarzen und ihre Höfe blaß oder dunkelfärbig erscheinen, ob Spuren von aufgetropftem Siegellack, schwartenartig vertrocknete Stellen, oder andere Zeichen vorgenommener Wiederbelebungsversuche vorhanden sind, ob die Haut an der Brust normal beschaffen, oder krankhaft verändert ist, oder ob Erscheinungen vorhanden sind, aus welchen auf eine organische Veränderung der inneren Gebilde geschlossen werden könnte. Angetroffene Verletzungen sind nach den im Allgemeinen gegebenen Regeln zu beschreiben, und in dieser Hinsicht bei Weibern mit hängenden Brüsten der davon verdeckte Theil vorzüglich zu untersuchen; bei Unbekannten sind der Haarwuchs, sowie andere schon oben bemerkte auffallende Kennzeichen nicht zu übersehen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 VgTb


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 VgTb selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 VgTb


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 VgTb


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 VgTb eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VgTb Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 VgTb
§ 52 VgTb