§ 55 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

An den oberen und unteren Extremitäten ist anzugeben, ob sie steif oder in welchem Grade gelenkig, ob ihre Muskeln gespannt, oder ungewöhnlich erschlafft erscheinen, wie ihre Haut beschaffen ist, ob an den Oberschenkeln und an der hinteren Fläche der Oberarme eine Gänsehaut nicht besonders augenfällig sei, ob an denselben Spuren von frischen, allenfalls nicht kunstgemäß verbundenen Adereröffnungen, schwartenartig vertrocknete Stellen, oder anderweitige Anzeichen vorgenommener Wiederbelebungsversuche vorfindlich seien. Durch Fäulniß oder Krankheit bedingte Veränderungen, sowie vorgefundene Verletzungen sind nach der bereits bekannten Weise zu beschreiben, insbesondere sind auch noch die Achselgruben zu untersuchen. Es ist zu beobachten, ob nicht aus der Farbe und Dicke der Haut an den Händen und Füßen bei unbekannten Personen auf die Lebensweise und Profession derselben geschlossen werden könne; ob die Finger gestreckt, leicht gebogen oder krampfhaft zusammengezogen sind, es ist die Art der Blutspuren an ihnen, ihre Schwärzung durch Pulver oder andere Verunreinigungen an denselben zu bemerken und zu sehen, ob zwischen den Fingern und Nägeln nicht Haare oder andere Gegenstände, so wie Verletzungen, als: Ritze, Schnitte und Risse als Zeichen geleisteter Gegenwehr sich befinden.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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