§ 77 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei der Untersuchung des Herzbeutels wird äußerlich auf eine übermäßige Anhäufung von Fett, auf das Vorhandensein zellgewebiger Verwachsungen, auf die straffe oder bloß lockere Umhüllung des Herzens, auf eine übermäßige Ausdehnung, auf eine ungewöhnliche Spannung, auf die, durch verletzende Werkzeuge oder eingetriebene Knochenstücke entstandenen Verwundungen, oder auf, durch eine erschütternde Gewalt, Quetschung des Rumpfes verursachte Zerreißung des Herzbeutels gesehen, sodann zu seiner Eröffnung geschritten, wobei er, um das Ausströmen von voraussichtlichen Flüssigkeiten zu verhüten, 1-1 1/2 Zoll oberhalb seiner Anheftung an das Zwerchfell und nicht ganz bis zu jener an die großen Gefäße in der Mitte seiner Vorderfläche aufgeschnitten wird. Um das in ihm enthaltene Blut oder Serum gehörig bewahren zu können, wird das Herz hervorgehoben, und werden größere Quantitäten jener Flüssigkeiten aber auf die im §. 74 angedeutete Weise entfernt, und ebenso die Menge und Beschaffenheit derselben bestimmt. Hierauf wird der Herzbeutel einerseits bis zu den großen Gefäßen, und andererseits bis zum Zwerchfelle aufgeschlitzt, die ungewöhnliche Dicke oder Verdünnung, die Ablagerung fremder Stoffe zwischen seinen Schichten, die glatte, rauhe, zottige, mit mehr oder weniger bedeutenden Lagen von fremdartigen Gebilden umkleidete Innenfläche, ihre stellenweise oder im ganzen Umfange vorhandene Verwachsung mit dem Herzen und die Art der letzteren; durch kürzeres oder längeres, faseriges oder bänderiges Gewebe, durch mehr oder weniger dicke, zwischenliegende pseudomembranöse, oder von Kalkkörnern und Kalkplatten durchwebte Schichten, beschrieben, und werden weitere am Herzbeutel noch vorkommende, durch Exsudate, Afterbildungen u. dgl. bedingte Veränderungen angeführt.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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