§ 116 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Sind alle diese Umstände im Protokolle angegeben, und die bei der Leiche noch vorgefundenen Gegenstände beschrieben, so wird zur äußeren Besichtigung und sodann zur inneren Untersuchung geschritten. In den folgenden Paragraphen werden bloß die durch den kindlichen Organismus bedingten und zur Erforschung des extrauterinalen Lebens und der Lebensfähigkeit erforderlichen Regeln angeführt und es ist sich daher im Uebrigen nach den in den früheren Paragraphen gegebenen Vorschriften zu benehmen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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