Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
In jenen Fällen, wo den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die eigene Einsicht der Untersuchungsacten unerläßlich erscheint, können ihnen, wenn nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten selbst mitgetheilt werden.
In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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