§ 110 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die chemische Untersuchung selbst kann, da sie eine große Genauigkeit, verschiedene Geräthe und vielen Zeitaufwand erfordert, nach Umständen auch von den Chemikern allein, in einem hierzu insbesondere geeigneten Locale vorgenommen werden.

Hierbei ist aber immer die Vorsicht zu gebrauchen, daß nicht aller Vorrath zu diesem ersten Versuche verwendet, sondern jedesmal und von einer jeden Gattung ein Rest gelassen werde, der, wenn es nothwendig seyn sollte, zur ferneren Prüfung gut verwahrt und signirt dem Gerichte wieder übergeben werden muß.

Vorzügliche Gegenstände der Untersuchung sind die bei der Obduction gesammelten Gifte, der Mageninhalt, Darminhalt, die Magen- und Darmhäute, und nach Erforderniß andere oben angegebene Organe.

Die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Gegenstände sind mehr zur Vergleichung der gewonnenen Resultate, sowie dazu zu benützen, um sie nach Erkenntniß ihrer Natur und ihrer Eigenschaften, mit Bezug auf die bei dem Vergifteten wahrgenommenen Symptome, zu beurtheilen.

Der Vorgang der Untersuchung und die bei jedem einzelnen Acte derselben gewonnenen Ergebnisse sind Schritt für Schritt schriftlich zu bemerken, die angewendeten chemischen Agentien genau zu bestimmen, und insbesondere von diesen anzugeben, daß man sich durch Versuche von ihrer Reinheit überzeugt habe, und ebenso durchaus neue und reine Apparate verwendet habe, um hierdurch einen verläßlichen und gehörig belegten Bericht verfassen zu können. Es versteht sich von selbst, daß das gewöhnliche Arbeitslocale eines chemischen Laboratoriums, in welchem viel in Giften gearbeitet wird, vor einer solchen gerichtlichen Untersuchung stets zweckmäßig gereiniget werde, während der ganzen Untersuchung verschlossen, und für Andere unzugänglich seyn müsse.

Ist es gelungen, wohin auch nach Möglichkeit gestrebt werden soll, ein metallisches Gift auf seine regulinische Gestalt zu reduciren, oder ein vegetabilisches Alkaloid aus den untersuchten Substanzen zu gewinnen, so ist auch die geringste Menge, auf eine die Erkenntniß desselben zulassende Art verwahrt, dem Gerichte zu übergeben.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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